Art. 45 [Bürgerinitiativen]

     Alle Einwohner Hessens haben das Recht, sich in Bürgerinitiativen oder Verbänden zur Beeinflussung öffentlicher Angelegenheiten zusammenzuschließen. Diese haben das Recht auf Information durch alle staatlichen und kommunalen Stellen und auf Anhörung ihrer Anliegen bei den zuständigen Stellen und Vertretungskörperschaften.
 

Begründung:
Während Art. 46 das Informationsrecht des einzelnen Bürgers regelt, regelt Art. 47 das Recht der Bürgerinitiativen. Der Wortlaut ist aus Art. 21 Abs. 4 der Verfassung des Landes Brandenburg übernommen.

Satz 1 geht in seinem Regelungsgehalt nicht über Art. 31 hinaus und könnte daher entbehrlich erscheinen. Wir halten es aber für wünschenswert, daß Bürgerinitiativen als solche ihre Erwähnung in der Verfassung finden und klargestellt wird, daß sie im Gegensatz zu anderen privaten Vereinigungen dem intermediären Bereich zuzuordnen sind.

Satz 2 regelt das Informations- und Anhörungsrecht, welches wegen des intermediären Charakters von Bürgerinitiativen geboten ist.

Kompatibilität:
Kein Widerspruch zu höherrangigem Recht

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© by Arbeitsgruppe "Schöne Aussicht" 1998