Art. 44 [Akteneinsicht]

     (1) Jeder hat das Recht auf Einsicht in Akten und sonstige amtliche Datenbestände der Behörden und Verwaltungseinrichtungen des Landes und der Kommunen, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

     (2) Wer durch öffentliche oder private Vorhaben in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen wird, hat das Recht auf Verfahrensbeteiligung. Dieses Recht steht auch Zusammenschlüssen von Betroffenen zu.

     (3) Das Nähere regelt das Gesetz.
 

Begründung:
Der Vorschlag nimmt die Formulierungen aus Art. 21 Abs. 4 und 5 der Verfassung des Landes Brandenburg auf. Er normiert politische Gestaltungsrechte, die nicht zwingend an eine Organisation anknüpfen, sondern zumindest auch (vgl. Absatz 2 Satz 2) von jedem Individuum wahrgenommen werden können. Das Recht auf Akteneinsicht findet seine Grenze u.a. im Recht auf Datenschutz (Art. 19)

Die Vorschrift dient der Effizienz politischer Teilhabe und Kontrolle.

Kompatibilität:
Kein Widerspruch zu höherrangigem Recht

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© by Arbeitsgruppe "Schöne Aussicht" 1998