1. Teil: Grundrechte

  Art. 26 [Grundrechtskollisionen]

     Die nachstehenden Grundrechte gehen den Menschenrechten nach. Soweit die Verfassung Grundrechte nicht beschränkt, finden sie im übrigen ihre Schranken nur in den Grundrechten anderer.
 

Begründung:
Ebenso wie für die Menschenrechte (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 2) bedarf es einer allgemeinen Kollisionsregel für die Grundrechte. Die Vorschrift stellt klar, daß die Menschenrechte in der Rangordnung den Grundrechten vorgehen. Außerdem findet jedes Grundrecht seine Schranke nur in den Grundrechten anderer. Insoweit muß also ggf. eine "praktische Konkordanz" gesucht werden und notfalls eine Güterabwägung stattfinden. Zugleich stellt die Norm klar, daß andere Vorschriften, also auch andere Verfassungsnormen den Grundrechten in jedem Fall nachgeordnet sind.

Komptibilität:
Kein Widerspruch zu höherrangigem Recht

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© by Arbeitsgruppe "Schöne Aussicht" 1998