Art. 25 [andere Menschenrechte]

     Die Aufzählung der Menschenrechte in dieser Verfassung darf nicht als Versagung oder Einschränkung anderer Rechte des Menschen ausgelegt werden.
 

Begründung:
Die Menschenrechte sind Ausfluß der Menschenwürde. Sie gelten nicht, weil sie kodifiziert sind, sondern weil die Achtung vor der Würde des Menschen sie fordert. Die Kodifikation von Menschenrechten ist deshalb nur deklaratorisch, nicht konstitutiv. Sie entspricht dem jeweiligen Stand des öffentlichen Bewußtseins für die Gefährdungen der Menschenwürde, ist zeitbedingt und niemals abgeschlossen. Die vorgeschlagene Norm stellt klar, daß Verletzungen der Menschenwürde auch in Betracht kommen, wenn sie nicht den Schutzbereich eines kodifizierten Menschenrechts tangieren. In diesem Fall besteht gleichwohl im Durchgriff auf das Gebot der Achtung der Menschenwürde der verfassungsrechtliche Anspruch auf Abwehr und Schutz.

Der Vorschlag hat keine Parallele in der bisherigen HV oder im Grundgesetz, entspricht aber der Dogmatik zu den Grundrechten in Rechtsprechung und Lehre. Die Formulierung ist an den Zusatzartikel IX von 1791 zur Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika angelehnt, der wie folgt lautet:

Die Aufzählung gewisser Rechte in der Verfassung darf nicht als Versagung oder Einschränkung anderer dem Volk belassener Rechte ausgelegt werden.

Kompatibilität:
Kein Widerspruch zu höherrangigem Recht.

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© by Arbeitsgruppe "Schöne Aussicht" 1998