Art. 24 [Rechtsschutzgarantie] vgl. Art. 20, 22, 129

     (1) Glaubt jemand, durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt zu sein, so steht ihm der Rechtsweg offen.

     (2) Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Ausnahme- und Sonderstrafgerichte sind unstatthaft.

     (3) Vor Gerichten und Behörden hat jeder Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Recht, sich jederzeit durch einen Rechtsbeistand vor Gericht und vor den Behörden vertreten oder verteidigen zu lassen, darf nicht beschränkt werden. Niemand darf wegen Unzulänglichkeit seiner Mittel an der Verfolgung seiner Rechtsansprüche gehindert werden. Das Nähere regelt das Gesetz.

     (4) Jeder gilt als unschuldig, bis er durch rechtskräftiges Urteil eines ordentlichen Gerichts für schuldig befunden ist.

     (5) Kein Gesetz, das Strafe androht, hat rückwirkende Kraft, es sei denn, daß es für den Täter günstiger ist, als das zur Zeit der Tat in Geltung gewesene Strafgesetz.

     (6) Niemand darf für Handlungen oder Unterlassungen leiden oder strafrechtlich verantwortlich gemacht werden, die ihm nicht persönlich zur Last fallen.

     (7) Niemand darf wegen derselben Tat mehr als einmal bestraft werden.
 

Begründung:
Der Vorschlag bündelt die sogenannten Justizgrundrechte.

Zu Absatz 1:
Der Vorschlag entspricht Art. 19 Abs. 4 GG und hat in der HV keine Entsprechung.

Zu Absätze 2 bis 7:
Die Absätze 2 bis 7 entsprechen dem Wortlaut der Artikel 20 und 22 und 129 HV. Der Regelungsgehalt des Art. 20 Abs. 2 ist auf die Absätze 2 und 3 verteilt worden, wobei das Recht zur Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes nach dem vorgeschlagenen Wortlaut nicht nur in Strafverfahren, sondern für jedes Gerichts- und Verwaltungsverfahren gilt. Der jetzige Art. 129 HV wurde in Absatz 3 aufgenommen.

Kompatibilität:
Kein Widerspruch zu höherrangigem Recht.

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© by Arbeitsgruppe "Schöne Aussicht" 1998