Art. 23 [Informationsfreiheit] bisher Art. 13, 18

     Jeder Mensch hat das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Dieses Recht findet seine Schranke nur in den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend.
 

Begründung:
Der Vorschlag entspricht inhaltlich dem bisherigen Art. 13 HV. Der Wortlaut ist jedoch dem allgemeiner gehaltenen Art. 5 Abs. 1 GG angepaßt. Ein Gesetzesvorbehalt ist für den Jugendschutz vorgesehen. Dies geht über den bisherigen Art. 18 hinaus, der nur die Meinungsfreiheit, nicht die Informationsfreiheit unter diesen Vorbehalt stellt. Der Jugendschutzvorbehalt für die Informationsfreiheit führt entgegen dem ersten Eindruck zu einer Erweiterung des Grundrechts der Meinungsfreiheit, weil er es möglich macht, die Verbreitung jugendgefährender Informationen hinzunehmen, solange es möglich ist, der Jugend den Zugang zu diesen Informationen zu verwehren.

Kompatibilität:
Art. 5 Abs. 2 GG erlaubt die Einschränkung der Informationsfreiheit durch jedes allgemeine Gesetz, was, wenn man es wörtlich nähme, die Aushöhlung des Grundrechts zu einer bloßen Floskel zur Folge hätte. Das BVerfG hat die Klausel deshalb abweichend vom Wortlaut in ihr Gegenteil verkehrt, indem es fordert, daß jedes allgemeine Gesetz im Lichte des Grundrechts auszulegen ist und nicht umgekehrt (BVerfGE 7, 198ff). Die Weglassung dieser Einschränkung bedeutet daher keine Erweiterung des Grundrechtsschutzes im Verhältnis zum Grundgesetz, sondern nur die Vermeidung einer unsinnigen Formulierung. Im übrigen entspricht die vorgeschlagene Vorschrift dem Art. 5 GG.

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© by Arbeitsgruppe "Schöne Aussicht" 1998