Art. 2 [Strukturprinzipien der Verfassung] vgl. Art. 65, 150

     (1) Hessen ist ein demokratischer Rechtsstaat.

     (2) Keinerlei Verfassungsänderung darf die Würde des Menschen und die darauf beruhenden Menschenrechte sowie die demokratischen und rechtsstaatlichen Grundgedanken der Verfassung und die republikanisch-parlamentarische Staatsform antasten. Die Errichtung einer Diktatur, in welcher Form auch immer, ist verboten.

     (3) Gegen Absatz 2 verstoßende Gesetzesanträge gelangen nicht zur Abstimmung, gleichwohl beschlossene Gesetze nicht zur Ausfertigung. Trotzdem verkündete Gesetze sind nicht zu befolgen.

     (4) Dieser Artikel kann nicht Gegenstand einer Verfassungsänderung sein.
 

Begründung:
Zu Absatz 1:
Die Regelung nimmt den jetzigen Art. 65 HV auf.

Zu Absatz 2 bis 4:
Die Regelung nimmt den bisherigen Art. 150 HV auf und ergänzt ihn dahin, daß jetzt auch die Achtung vor der Menschenwürde und den darauf beruhenden Menschenrechten sowie das Rechtsstaatsprinzip in die Ewigkeitsklausel integriert wird. Der jetzige Artikel 150 deckt nur das republikanische und das demokratische Prinzip ab. Im übrigen besteht die Änderung darin, daß der Inhalt des bisherigen Art. 150 seiner Bedeutung gemäß in den Abschnitt über das Land Hessen verschoben wird, wo es um die Fundamentalprinzipien der Verfassung geht.

Wir haben die Frage erörtert, ob auch das Sozialstaatsprinzip in die Aufzählung der Strukturprinzipien der Verfassung aufgenommen werden sollte, haben diese Diskussion aber zunächst zurückgestellt. Damit haben wir die Tradition des Verfassungsausschusses fortgesetzt, der in der Sitzung vom 7.8.1946 diese Frage auch ergebnislos erörterte, weil man sich über die Bedeutung des Begriffs "sozial" oder "sozialistisch" nicht einigen konnte. Der Abg. Caspary (SPD) schlug damals vor, die Diskussion zurückzustellen, bis sich die Versammlung über die Gestaltung des Abschnitts über das Sozial- und Wirtschaftsleben klargeworden sei. In der Sitzung vom 1.10.1946 nahm die verfassungsberatende Landesversammlung schließlich den endgültigen Wortlaut an, ohne die Diskussion noch einmal aufgenommen zu haben.

Kompatibilität:
Es gibt keine Kollisionen mit höherrangigem Recht. Der Vorschlag ist insbesondere von den Vorgaben des Art. 28 GG gedeckt, wonach die Verfassung der Länder den selben Strukturprinzipien unterliegen muß wie das Grundgesetz.

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© by Arbeitsgruppe "Schöne Aussicht" 1998