Art. 19 [Datenschutz] wie Art. 11 Verf. Brandenburg

     (1) Jeder hat das Recht, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen, auf Auskunft über die Speicherung seiner persönlichen Daten und auf Einsicht in Akten und sonstige amtliche Unterlagen, soweit sie ihn betreffen und Rechte Dritter nicht entgegenstehen. Personenbezogene Daten dürfen nur mit freiwilliger und ausdrücklicher Zustimmung des Berechtigten erhoben, gespeichert, verarbeitet, weitergegeben oder sonst verwendet werden.

     (2) Einschränkungen sind nur im überwiegenden Allgemeininteressse durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes im Rahmen der darin festgelegten Zwecke zulässig. Jede Erhebung personenbezogener Daten ist dem Berechtigten zur Kenntnis zu geben, sobald der Zweck der Erhebung dies zuläßt.

     (3) Der aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften einzurichtende Verfassungsschutz des Landes unterliegt einer besonderen parlamentarischen Kontrolle. Ihm stehen keine polizeilichen Befugnisse zu. Er darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen er selbst nicht befugt ist.
 

Begründung:
Die vorgeschlagene Norm entspricht wörtlich der Regelung des Art. 11 der Verfassung des Landes Brandenburg. Sie kodifiziert das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung, das bundesverfassungsgerichtlich anerkannt ist, aber weder im Wortlaut des Grundgesetzes noch in der bisherigen Hessischen Verfassung zum Ausdruck kommt.

Kompatibilität:
Kein Widerspruch zu höherrangigem Recht.

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© by Arbeitsgruppe "Schöne Aussicht" 1998