Art. 18 [Unverletzlichkeit der Wohnung] bisher Art. 8, wie Art. 13 GG

     (1) Die Wohnung ist unverletzlich.

     (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

     (3) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, aufgrund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
 

Begründung:
Zu Absatz 1:
Absatz 1 entspricht wörtlich dem bisherigen Art. 8 HV und auch dem Wortlaut des Art. 13 Abs. 1 GG.

Zu Absatz 2 und 3:
Die HV kennt bisher eine Beschränkung des Hausrechts nur bei dringendem Verdacht einer strafbaren Handlung (Art. 19 Abs. 1 HV). Wir halten das nicht für ausreichend. Insbesondere muß die Hausdurchsuchung auch zum Zwecke der Zwangsvollstreckung möglich sein. Wir schlagen daher vor, die Absätze 2 und 3 des Art 13 GG in die hessische Verfassung zu übernehmen.

Kompatibilität:
Kein Widerspruch zu höherrangigem Recht.

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© by Arbeitsgruppe "Schöne Aussicht" 1998