Übergangsbestimmungen

  Art. 106 [Übergangsregelung für Gerichtsvorstände]

     Artikel 92 Absatz 3 ist erst dann anzuwenden, wenn die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Artikels im Amt befindlichen Präsidenten und Vizepräsidenten auf Lebenszeit aus dem Amt ausscheiden.
 

Begründung:
Diese Übergangsvorschrift ist notwendig, weil es bundesrechtlich nicht zulässig wäre, einem auf Lebenszeit ernannten Gerichtspräsidenten sein Amt zu entziehen.

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© by Arbeitsgruppe "Schöne Aussicht" 1998