Art. 106 [Übergangsregelung für Gerichtsvorstände]
Artikel 92 Absatz 3 ist erst dann anzuwenden, wenn die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Artikels im Amt befindlichen Präsidenten und Vizepräsidenten auf Lebenszeit aus dem Amt ausscheiden. |
Begründung:
Diese Übergangsvorschrift ist notwendig, weil es bundesrechtlich nicht zulässig wäre, einem auf Lebenszeit ernannten Gerichtspräsidenten sein Amt zu entziehen.