Art. 107 [Inkrafttreten]

     Diese Verfassung tritt mit ihrer Annahme durch das Volk in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hessische Verfassung vom 1. Dezember 1946, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 1991 außer Kraft.
 

Begründung:
Wir stellen uns vor, daß die Einführung der neuen Verfassung auf der Grundlage des Art. 123 Abs. 2 HV geschieht. Nach geltendem Recht kommt eine Verfassungsänderung dadurch zustande, daß der Landtag sie mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder beschließt und das Volk mit der Mehrheit der Abstimmenden zustimmt.

Um dieses Verfahren erfolgreich durchzuführen, bedarf es aber zunächst einer intensiven öffentlichen Diskussion nicht nur dieses Entwurfs, sondern aller Entwürfe und Vorschläge, die von anderen Gruppen und Parteien vorgelegt werden mögen. Wir schlagen vor, daß die Landesregierung die bereits vorliegenden Änderungsvorschläge in einer Druckschrift und im Internet herausgibt und möglichst breit streut, so daß sie innerhalb von zwei Jahren in der Öffentlichkeit, insbesondere an Volkshochschulen und Hochschulen, innerhalb der Vereine, Verbände, Gewerkschaften und in den Medien gründlich diskutiert werden können. Es sollte eine geeignete Person damit beauftragt werden, diese Diskussion zu beobachten, um festzustellen, welche Vorschläge konsensfähig sind. Diese sollten dann in die Regierungsvorlage an den Landtag eingehen. Des weiteren sollte festgestellt werden, welche Vorschläge zwar kontrovers bleiben, aber jeweils von signifikant starken Gruppen getragen werden, so daß als Diskussionsergebnis insoweit vielleicht zwei oder drei Alternativvorschläge festgestellt werden können. Diese sollten dann als Alternativvorschläge dem Volk zur Entscheidung vorgerlegt werden. Sofern verfassungsrechtliche Zweifel bestehen, ob dies mit Art. 123 HV vereinbar ist, müßte vorab Art. 123 HV entsprechend geändert werden.

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© by Arbeitsgruppe "Schöne Aussicht" 1998