6. Die Rechtspflege

  Art. 91 [Rechtsprechende Gewalt] bisher Art. 126 I; vgl. Art. 92 GG

     Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch die Mitglieder des Staatsgerichtshofs, der durch Gesetz bestimmten Gerichte des Landes, der nach Bundesrecht vorgesehenen Gerichte des Bundes und den nach Unionsrecht vorgesehenen Gerichten der Europäischen Union ausgeübt. Die Gesetze können neben hauptamtlichen auch ehrenamtliche Richter vorsehen.
 

Begründung:
In Satz 1, erster Halbsatz ist die Formulierung des Art 92 GG übernommen, die besser als die bisherige Formulierung des Art. 126 Abs. 1 HV zum Ausdruck bringt, daß die rechtsprechende Gewalt mit einer besonderen Vertrauensposition ausgestattet ist, die unmittelbar aus der Verfassung folgt. Im zweiten Halbsatz ist dann neben der Formulierung des Art. 92 GG auch die Formulierung des jetzigen Art. 126 Abs. 1 HV aufgenommen, wobei der Hinweis auf die Gerichte des Bundes und der Europäischen Union die föderale Einordnung auch der Rechtsprechung und damit auch die von der hessischen Verfassung bejahte Bindung an die durch die Rechtsprechung des Bundes und der Union gestaltete Rechtsordnung unterstreichen soll. Der Satz 1 spiegelt damit aus regionaler Sicht die Regelung des Bundes in Art. 92 GG. Satz 2 stellt klar, daß es haupt- und ehrenamtliche Richter geben kann. Bisher werden ehrenamtliche Richter ("Laienrichter") in Art. 127 Abs. 5 HV nur vorausgesetzt. Die Regelung schließt zugleich nebenamtliche Richter aus.

Kompatibilität:
Kein Widerspruch zu höherrangigem Recht

zurueck home weiter

© by Arbeitsgruppe "Schöne Aussicht" 1998