Art. 83 [Vertretung des Landes Hessen, Staatsverträge] bisher Art. 103
(1) Der Ministerpräsident vertritt das Land Hessen. Er kann die Vertretungsbefugnis auf den zuständigen Minister oder nachgeordnete Stellen übertragen. (2) Staatsverträge bedürfen der Zustimmung des Landtages. |