Art. 83 [Vertretung des Landes Hessen, Staatsverträge] bisher Art. 103

     (1) Der Ministerpräsident vertritt das Land Hessen. Er kann die Vertretungsbefugnis auf den zuständigen Minister oder nachgeordnete Stellen übertragen.

     (2) Staatsverträge bedürfen der Zustimmung des Landtages.
 

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