Art. 73 [Bindende Entschließungen]

Der Landtag kann mit einer Bindenden Entschließung die Landesregierung zu einem bestimmten Stimmverhalten im Bundesrat und in anderen gesetzgebenden Körperschaften verpflichten, in denen das Land Hessen durch die Landesregierung zur Mitwirkung berufen ist.
 

Begründung:
Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, daß die Gesetzgebung heute kaum noch Sache des Landesparlamentes ist. Die Rechtsordnung wird im wesentlichen durch die Gesetzgebung des Bundes und der Europäischen Union bestimmt. Die parlamentarische Macht unterliegt damit einem substanziellen Schwundprozess, dem mit der vorgeschlagenen Regelung entgegengewirkt werden soll. Soweit die staatliche Gewalt des Landes noch Gesetzgebungskompetenz beinhaltet, also soweit das Land zur Mitwirkung an der Gesetzgebung des Bundes und der EU berufen ist, soll das Parlament ein Stück des Einflusses wiedergewinnen, den es durch die Verlagerung der Gesetzgebung auf andere Ebenen verloren hat. Die Regelung wird eine Repolitisierung und Stärkung der Macht und Bedeutung des Landtages bewirken. Bei der heutigen Rechtslage lassen sich kaum Argumente dafür finden, warum man überhaupt noch so etwas wie ein (kostspieliges) Parlament braucht. Soweit die Vorschrift auf die Mitwirkung in "anderen gesetzgebenden Körperschaften" abstellt, läuft sie zur Zeit noch leer. Sie soll "auf Vorrat" geschaffen werden und wird greifen, wenn und soweit die Regionen an der Gesetzgebung der EU beteiligt werden.

Kompatibilität:
Kein Widerspruch zu höherrangigem Recht. Insbesondere sind die Grundsätze des demokratischen Staates im Sinne des Art. 28 Abs. 1 GG nicht verletzt.

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© by Arbeitsgruppe "Schöne Aussicht" 1998