Art. 62 [Zusammentritt, Einberufung] bisher Art. 83

     (1) Der Landtag versammelt sich in der Regel am Sitze der Landesregierung.

     (2) Der Landtag tritt kraft eigenen Rechts am 18. Tage nach der Wahl zusammen. Falls an diesem Tage die Wahlperiode des alten Landtages noch nicht abgelaufen ist, versammelt sich der neue Landtag am Tage nach dem Ablauf dieser Wahlperiode.

     (3) Fällt einer der vorgenannten Tage auf einen Sonn- oder Feiertag, so tritt der Landtag erst am darauffolgenden zweiten Werktag zusammen.

     (4) Der Landtag bestimmt über Vertagungen, den Schluß der Tagung (Sitzungsperiode) und den Tag des Wiederzusammentritts.

     (5) Der Präsident des Landtags kann den Landtag jederzeit einberufen. Er muß es tun, wenn die Landesregierung oder mindestens ein Fünftel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtages es verlangt.

     (6) Zwischen zwei Tagungen sowie bis zum Zusammentritt eines neu gewählten Landtages führen der Präsident und die stellvertretenden Präsidenten der letzten Tagung ihre Geschäfte fort.
 

zurueck home weiter

© by Arbeitsgruppe "Schöne Aussicht" 1998