Art. 61 [Selbstauflösung] bisher Art. 80, 81

     (1) Der Landtag kann sich durch einen Beschluß, für den mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder gestimmt hat, selbst auflösen.

     (2) Nach Auflösung des Landtages muß die Neuwahl binnen sechzig Tagen stattfinden.
 

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© by Arbeitsgruppe "Schöne Aussicht" 1998