3. Der Landtag

  Art. 59 [Zusammensetzung; Wählbarkeit; 5%-Klausel] Art. 75, 77, 79

     (1) Der Landtag besteht aus den vom Volke gewählten Abgeordneten. Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes.

     (2) Der Landtag wird auf vier Jahre gewählt (Wahlperiode). Die Neuwahl muß vor Ablauf der Wahlperiode stattfinden.

     (3) Wählbar sind die Stimmberechtigten, die das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. Artikel 3 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.

     (4) Die Gültigkeit der Wahlen prüft der Staatsgerichtshof. Es entscheidet auch über die Frage, ob ein Abgeordneter seinen Sitz verloren hat.

     (5) Das Nähere bestimmt das Wahlgesetz. Verlangt es neben anderen Erfordernissen, daß eine Wählergruppe eine Mindestzahl von Stimmen aufweist, um im Landtag vertreten zu sein, so darf die Mindestzahl nicht höher sein als fünf vom Hundert der abgegebenen gültigen Stimmen.
 

Begründung:
Absatz 1 entspricht dem bisherigen Artikel 75 Abs. 1 HV, Absatz 2 dem bisherigen Art. 79, Absatz 3 Satz 1 entspricht dem jetzigen Art. 75 Abs. 2. Absatz 3 Satz 2 verweist auf die Regeln über das Abstimmungsrecht für Verfassungsänderungen.

Absatz 4 regelt den bisherigen Art. 78 neu. Der bisherige Art. 78 Absatz 2 erscheint entbehrlich, weil sein Inhalt sich von selbst versteht. Das Wahlprüfungsgericht ist nach dem Vorschlag der Staatsgerichtshof und nicht mehr ein Gremium aus den "beiden höchsten Richtern" des Landes und drei Abgeordneten. Die Abgeordneten sollten als vom Wahlausgang Begünstigte nicht über die Rechtmäßigkeit derselben befinden. Die "beiden höchsten Richter" gibt es nicht! Bisher fungieren insoweit die Präsidenten des Oberlandesgerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, ohne daß erklärt ist, wieso z.B. der Präsident des Staatsgerichtshofs nicht "höher" ist als diese beiden. Außerdem ist auch nicht klar, warum die Präsidenten des Landessozialgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Hessischen Finanzgerichts nicht genauso "hoch" sind. Die vorgeschlagene Regelung verschafft hier Klarheit.

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