Art. 16 [Recht auf Ehre] bisher Art. 3

     Jeder Mensch hat ein Recht auf seine persönliche Ehre.
 

Begründung:
Das Grundrecht auf Ehre ist bisher in Art. 3 HV neben anderen Grundrechten aufgelistet. Wir meinen, daß das Recht der Ehre einen eigenständigen Schutzbereich aufweist und deshalb in einer gesonderten Vorschrift deklariert werden sollte.

Kompatibilität:
Kein Widerspruch zu höherrangigem Recht.

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© by Arbeitsgruppe "Schöne Aussicht" 1998