Art. 16 [Recht auf Ehre] bisher Art. 3
Jeder Mensch hat ein Recht auf seine persönliche Ehre. |
Begründung:
Das Grundrecht auf Ehre ist bisher in Art. 3 HV neben anderen Grundrechten aufgelistet. Wir meinen, daß das Recht der Ehre einen eigenständigen Schutzbereich aufweist und deshalb in einer gesonderten Vorschrift deklariert werden sollte.
Kompatibilität:
Kein Widerspruch zu höherrangigem Recht.