Art. 14 [Sexuelle Selbstbestimmung]

     Jeder Mensch hat das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung.
 

Begründung:
Das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung soll die Freiheit sichern, selbst über Art und Weise sexueller Aktivität zu entscheiden. Die ausdrückliche Anerkennung dieses Rechts ist zum Schutz insbesondere von Frauen und Kindern erforderlich, deren sexuelle Selbstbestimmung keineswegs allgemein anerkannt ist, wie die große Dunkelziffer von sexueller Gewalt in der Ehe und gegenüber Kindern erkennen läßt.

Das Grundrecht schützt auch vor Diskriminierungen Homosexueller und macht als Ausfluß der Menschenrechte deutlich, daß der Staat insoweit eine Schutzpflicht hat (z.B. gegen Vergewaltigung; sexuellem Mißbrauch mit Kindern ect.)

Die Formulierung des Grundrechts expliziert nur eine selbstverständliche Konsequenz aus dem Grundsatz der Menschenwürde. Die besondere Gefährdung der Menschenwürde im Hinblick auf die sexuelle Selbstbestimmung macht ein entsprechendes Grundrecht in einer modernen Verfassung erforderlich.

Kompatibilität:
Kein Widerspruch zu höherrangigem Recht.

zurueck home weiter

© by Arbeitsgruppe "Schöne Aussicht" 1998