Art. 104 [Rechnungslegung, Rechnungsprüfung] bisher Art. 144

     (1) Der Finanzminister hat dem Landtag über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden im Laufe des nächsten Rechnungsjahres zur Entlastung der Landesregierung Rechnung zu legen.

     (2) Der Rechnungshof prüft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Er hat unmittelbar dem Landtag jährlich zu berichten. Der Bericht ist zu veröffentlichen.

     (3) Der Rechnungshof ist ein Hilfsorgan des Landtages. Seine Mitglieder genießen richterliche Unabhängigkeit. Sie werden vom Landtag mit Zweidrittel seiner Mitglieder für die Dauer der Legislaturperiode gewählt. Im übrigen werden die Befugnisse des Rechnungshofes durch Gesetz geregelt.
 

Begründung:
Zu Absatz 1 und 2:
Der bisherige Art. 144 HV ist hier durch einen Wortlaut ersetzt, der weitgehend dem des Art. 114 Abs. 1 und 2 GG entspricht. Abweichend von der grundgesetzlichen Regelung sieht der Vorschlag aber vor, daß der Rechnungshof unmittelbar dem Landtag - und nur dem Landtag - berichtspflichtig ist. Das unterstreicht, daß es sich um ein Hilfsorgan des Landtages (vgl. Absatz 3) handelt. Im übrigen gilt die Berichtspflicht der Öffentlichkeit.

Zu Absatz 3:
Absatz 3 regelt den Status des Rechnungshofs und die Rekrutierung seiner Mitglieder. Der Rechnungshof ist danach ein Kollegialorgan und ein Hilfsorgan des Landtages in seiner Eigenschaft als Kontrollorgan der Regierung. Die Mitglieder müssen mit Zweidrittelmehrheit gewählt werden, um der Opposition einen Einfluß auf die Zusammensetzung des Rechnungshofes zu ermöglichen. Entsprechend der Regelung des Art. 114 Abs. 2 GG ist geregelt, daß die Mitglieder des Rechnungshofes richterliche Unabhängigkeit genießen. Ihre Amtszeit ist an die Legislaturperiode geknüpft, um der jeweils neuen Opposition den selben Einfluß zu sichern.

Kompatibilität:
Kein Widerspruch zu höherrangigem Recht

zurueck home weiter

© by Arbeitsgruppe "Schöne Aussicht" 1998