§ 1 Grundlagen

III. Stellenwert der "Lehre von der Straftat" im System des gesamten Strafrechts

weiter: weiter § 2 Allgemeine Kriterien tatbestandsmäßigen Verhaltens - sonstige Sanktionsvoraussetzungen
zurück: zurück II. Bedeutung der gesetzlichen Tatbestände
Kapitel:
III.   Stellenwert der "Lehre von der Straftat" im System des gesamten Strafrechts
1.   Verhältnis zum Strafprozeßrecht
2.   Verhältnis zum Sanktionenrecht
3.   Begriff der Straftat und strafrechtlicher Handlungsbegriff
4.   Zum weiteren Gang der Darstellung
Vertiefungs- und Problemhinweise
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III. Stellenwert der "Lehre von der Straftat" im System des gesamten Strafrechts

1. Verhältnis zum Strafprozeßrecht

Die Lehre von der Straftat umfaßt traditionellerweise lediglich einen Ausschnitt aus den Rechtsfolgevoraussetzungen für Schuldspruch und Strafe. Auch wenn meist Institute wie Rücktritt vom Versuch, Strafantrag und Verjährung jedenfalls am Rande miterörtert werden, bleibt doch ein wichtiger Bereich ausgespart: Die abstrakte Sanktionsanordnung der Strafgesetze steht ja zunächst nur auf dem Papier. Sie bedarf erst noch der Umsetzung in der Wirklichkeit durch ein Strafverfahren. Dieser gesamte Bereich der Umsetzung der abstrakten Sanktionsanordnung in der Wirklichkeit bleibt bei der Lehre von der Straftat in aller Regel außer Betracht. Die entsprechenden Probleme werden als strafprozessuale Fragen an anderer Stelle erörtert. Dabei gerät die Bedeutung des Strafprozesses für das materielle Strafrecht und damit dessen "strafrechtsgestaltende Kraft"[68] leicht aus dem Blick.

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Soll Strafrecht als Recht legitimiert sein, darf die Phase der Umsetzung in der Wirklichkeit nicht außer Betracht bleiben. Man darf nicht auf der abstrakten Ebene des Strafgesetzes stehen bleiben, sondern muß das Strafrecht als im konkreten Einzelfall anzuwendendes Strafrecht legitimieren - und zwar legitimieren durch den insoweit tragfähigen Gedanken der Eignung, der Erforderlichkeit und der Angemessenheit zur Erfüllung des zugedachten Zwecks. Um dieser Begründungspflicht zu genügen, muß der Strafprozeß mit seinen spezifischen Schwierigkeiten und Fragestellungen mit einbezogen werden. Der Strafprozeß bildet nicht nur einen unselbständigen Annex des "eigentlichen" materiellen Strafrechts, sondern "schreibt" selbst ein wesentliches Teilstück dessen, was angewandtes materielles Strafrecht ist. Denn zu den Voraussetzungen eines strafrechtlichen Rechtseingriffs gehören eben auch dessen Anwendungsbedingungen.

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Konkret heißt das z. B.: Die Rechtsfolgen des Schuldspruchs und des Strafausspruchs wegen eines bestimmten Delikts in bestimmter Qualität und Höhe sind solange unanwendbar, solange der Beschuldigte nicht ordnungsgemäß überführt ist oder solange mildere Alternativen (wie etwa die Verfahrenseinstellung unter Auflagen nach § 153a StPO) verfügbar sind. Die entsprechende Gestaltung der Wirklichkeit ist nur rechtens, wenn sie das geeignete, erforderliche und angemessene Mittel zur Erreichung des legitimierbaren Zwecks bildet - des Zwecks, der - vereinfacht gesprochen - in der Wiederherstellung des durch einen (möglichen) Normbruch gestörten Rechtsfriedens zu erblicken ist.

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Wenn im folgenden von den Voraussetzungen für Schuldspruch und Strafe die Rede ist, sollte immer bedacht werden, daß es sich nicht um eine abschließend gemeinte Aufzählung handelt, sondern weitere Kriterien für die Strafrechtsanwendung im Einzelfall erfüllt sein müssen. Es darf also nicht aus den Augen verloren werden, daß die "Lehre von der Straftat" einen zwar wichtigen, aber eben doch nur beschränkten Stellenwert im Gesamtzusammenhang der Strafrechtsanwendung besitzt.

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2. Verhältnis zum Sanktionenrecht

Fast vollkommen außer Betracht bleibt bei der Lehre von der Straftat das Recht der Straftatfolgen (Sanktionenrecht). Dieses für die Strafrechtsanwendung im Einzelfall wichtige - in der juristischen Ausbildung sträflich vernachlässigte - Rechtsgebiet bedarf vor allem wegen seines Umfangs und seiner Komplexität einer gesonderten Darstellung. Es spielt freilich auch für die Lehre von der Straftat insofern eine entscheidende Rolle, als die grundsätzliche Angemessenheit (Adäquität) der Rechtsfolgen von Schuldspruch und Strafe in Frage steht. Lediglich die weitere Konkretisierung dieser spezifisch strafrechtlichen Rechtsfolgen bleibt dem eigenständigen Sanktionenrecht überlassen.[69]

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So ist z. B. das für die Strafzumessung bedeutsame Maß der Schuld in seinen verschiedenen Ausprägungsgraden für die Straftatlehre als solche grundsätzlich irrelevant. Bei den Entschuldigungs- oder Schuldausschließungsgründen (vgl. § 33: Notwehrexzeß; § 35: Entschuldigender Notstand; § 19: Schuldunfähigkeit des Kindes; § 20: Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen) schlägt aber Quantität in Qualität um, und es liegt bereits keine Straftat vor, bei der die spezifisch strafrechtlichen Rechtsfolgen überhaupt noch zum Zuge kommen könnten.

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Entsprechendes gilt für die Frage des Eingreifens eines Qualifikationstatbestandes - z. B. der schweren Körperverletzung (§ 226[70]) statt der einfachen Körperverletzung (§ 223): Dafür muß der Qualifikationsgrund, der sonst nur strafzumessungsrelevant (also für die Straftatlehre unerheblich) wäre, so beschaffen sein, daß er die durch die Qualifikation eintretende Strafrahmenverschärfung sachlich zu tragen vermag. Ist das nicht der Fall, muß die Bejahung der Qualifikation im Wege der am Sinn und Zweck der Norm orientierten Rechtskonkretisierung vermieden werden. Man spricht insoweit von teleologischer oder ratio-orientierter Interpretation bzw. von teleologischer Reduktion.

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3. Begriff der Straftat und strafrechtlicher Handlungsbegriff

Die Straftat im Sinne eines Gebildes, das die Rechtsfolgen des Schuldspruchs und der Bestrafung nach sich zieht, wird verbreitet definiert als "tatbestands-mäßige, rechtswidrige, schuldhafte und etwaige sonstige Strafbarkeitsvoraussetzungen erfüllende Handlung"[71]. Das ist bedenklich. Denn dabei versteht man den Begriff der tatbestandsmäßigen Handlung in einem mißverständlich weiten - auch etwaige Handlungsfolgen umfassenden - Sinn. Demnach soll offenbar auch der Tod des Opfers noch zur Handlung des Täters gehören. Das kann man zwar durchaus so sehen, es ist aber keineswegs unproblematisch, weil dabei zwei grundverschiedene Dinge miteinander vermengt werden: Fehlverhalten und Fehlverhaltensfolgen (bzw. sonstige Sanktionserfordernisse) haben zwar etwas miteinander zu tun, sind aber nach je eigenen Regeln zu bestimmen.[72]

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Besonders erklärungsbedürftig ist im herkömmlichen System ferner, ob und inwiefern ein Unterlassen als Straftat aufgefaßt werden kann. Daß das Strafgesetzbuch solche Unterlassungstaten kennt, ergibt sich z. B. aus §§ 138, 323c und § 13 i. V. m. den Tatbeständen des Besonderen Teils. Bei diesem klaren Befund kann ein Begriff der Handlung im Sinne einer gewillkürten Körperbewegung nicht das Rückgrat des - im Unterlassungsbereich damit recht labilen - Strafrechtssystems bilden.

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Wählt man aus diesem Grund den Tun und Unterlassen umfassenden Oberbegriff des (menschlichen) Verhaltens, so wird rasch eines deutlich: Eine Klärung der näheren Anforderungen, die an ein solches Verhalten für das Strafrecht zu stellen sind, kann ohne Heranziehung der Kriterien rechtlicher Verhaltensbewertung nicht überzeugend gelingen. Vorrechtliche Bewertungen eines "Verhaltens" als "sozialerheblich" entbehren der Richtigkeitsgewähr im Hinblick auf die Lösung des anstehenden Rechtsproblems.

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So ist z. B. nicht ausgemacht, daß die "Verhaltensweisen" des Epileptikers beim Krampfanfall und des auf der Straße liegenden sinnlos Betrunkenen nicht doch als "sozialerheblich" einzustufen sind. Ein gar tatbestandlich rechtlich zu mißbilligendes Verhalten kann darin - wie noch zu zeigen sein wird - eindeutig nicht erblickt werden.[73]

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Vor diesem Hintergrund erscheint es wenig ratsam, in die Diskussion um den strafrechtlichen Handlungsbegriff, die vor allem in den fünfziger und sechziger Jahren lebhaft geführt wurde, nunmehr aber deutlich abgenommen hat, erneut einzusteigen.[74] Ein vorrechtlicher Handlungsbegriff kann recht besehen noch nicht einmal die bescheidene Aufgabe erfüllen, die ihm z. T. noch zugesprochen wird: Der Handlungsbegriff soll angeblich sicherstellen, daß ein geeignetes Objekt strafrechtlicher Bewertung (das menschliche Verhalten) überhaupt vorhanden ist, bevor die Bewertung anfängt.[75] Indessen kann diese Aufgabe ohne Beachtung dessen, worauf es (straf-)rechtlich für die Bewertung ankommt, nicht erfüllt werden.[76] Denn die sachgerechte Bestimmung des Objekts der Wertung ist davon abhängig, welche Bewertung ansteht. Es gibt insoweit nichts für die Bewertung fertig Vorfindbares, sondern erst die anstehende Bewertung kann etwas darüber aussagen, was genau aus der unendlichen Vielfalt möglicher Objekte der Wertung bewertungsrelevant ist. Auszugehen ist deshalb nicht von irgendeinem vorrechtlichen Handlungsbegriff als vermeintlich greifbarem "Objekt der Wertung", sondern von der in Frage stehenden Bewertung selbst: Diese in Frage stehende Bewertung besagt, daß die Rechtsfolge der Bestrafung einer bestimmten Person rechtlich angemessen sei. Nur unter diesem bewertenden Blickwinkel lassen sich die zu erfüllenden rechtlichen Anforderungen bestimmen.

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4. Zum weiteren Gang der Darstellung

Statt also in die nicht weiterführende Diskussion um den strafrechtlichen Handlungsbegriff erneut einzusteigen, sollen im folgenden sogleich die allgemeinen Kriterien tatbestandsmäßigen Verhaltens sowie sonstige Sanktionsvoraussetzungen von grundsätzlicher Bedeutung in den Blick genommen werden (unten § 2). Dabei darf nicht vergessen werden, daß trotz grundsätzlicher tatbestandlicher Mißbilligung eines bestimmten Verhaltens im Ergebnis eine Mißbilligung dieses Verhaltens ausscheiden kann. Nur bei fehlender Rechtfertigung und (vorhandenem) hinreichendem Gewicht des tatbestandsmäßig-rechtswidrigen Verhaltens können die Rechtsfolgen von Schuldspruch und Strafe eingreifen. - Nur dann kann letztlich eine Straftat im auf diese Rechtsfolgen bezogenen (funktionalen) Sinne vorliegen (siehe dazu unten §§ 3, 4).

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Die im Grundsätzlichen erarbeiteten allgemeinen Kriterien tatbestandsmäßigen Verhaltens und sonstige wichtige Sanktionsvoraussetzungen werden näher exemplifiziert und vertieft beim Fahrlässigkeitsdelikt (unten § 5), beim nichtbegehungsgleichen und beim begehungsgleichen Unterlassungsdelikt (unten § 6); eine weitere Spezifizierung findet beim Vorsatzdelikt (unten § 7), beim Versuchsdelikt (unten § 8), beim Rücktritt vom Versuch (unten § 9) und im Bereich von Täterschaft und Teilnahme (unten § 10) statt. Schließlich werden Fragen der Einheit und Mehrheit von Straftaten sowie der Konkurrenz mehrerer Straftaten thematisiert (unten § 11).

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Vertiefungs- und Problemhinweise

Legitimation des Strafrechts; Strafzwecke: Amelung, Rechtsgüterschutz und Schutz der Gesellschaft, 1972; Eser/Burkhardt, Strafrecht I4, Fall 1, A 31 ff.; Freund, Der Zweckgedanke im Strafrecht?, GA 1995, 4 ff.; ders., Erfolgsdelikt und Unterlassen, S. 80 ff., 86 ff.; Frisch, Wesentliche Strafbarkeitsvoraussetzungen einer modernen Strafgesetzgebung, in: Von totalitärem zu rechtsstaatlichem Strafrecht, S. 201 ff.; ders., An den Grenzen des Strafrechts, FS Stree/Wessels, S. 69 ff.; Armin Kaufmann, Strafrechtsdogmatik zwischen Sein und Wert, S. 263 ff. (Die Aufgabe des Strafrechts); Hassemer, Symbolisches Strafrecht und Rechtsgüterschutz, NStZ 1989, 553 ff.; Kargl, Friede durch Vergeltung, GA 1998, 53 ff.; Kindhäuser, Personalität, Schuld und Vergeltung - Zur rechtsethischen Legitimation und Begrenzung der Kriminalstrafe, GA 1989, 493 ff.; ders., Strafe, Strafrechtsgut und Rechtsgüterschutz, in: Modernes Strafrecht und ultima-ratio-Prinzip, S. 29 ff.; Lagodny, Strafrecht vor den Schranken der Grundrechte, 1996; Lesch, Über den Sinn und Zweck staatlichen Strafens, JA 1994, 510 ff., 590 ff.; Maiwald, Moderne Entwicklungen in der Auffassung vom Zweck der Strafe, in: Rechtswissenschaft und Rechtsentwicklung, S. 291 ff.; Roxin, Sinn und Grenzen staatlicher Strafe, JuS 1966, 377 ff.; Rudolphi, in: SK StGB, 26. Lfg. Juni 1997, vor § 1 Rn 1 ff.; ders., Die verschiedenen Aspekte des Rechtsgutsbegriffs, FS Honig, S. 151 ff.; Schmidhäuser, Vom Sinn der Strafe2, 1971; Seelmann, Hegels Straftheorie in seinen "Grundlinien der Philosophie des Rechts", JuS 1979, 687 ff.; Stratenwerth, Was leistet die Lehre von den Strafzwecken?, 1995.
Gesetzlichkeitsprinzip - Bestimmtheitsgrundsatz - Rückwirkungsverbot - Analogieverbot: Erb, Die Schutzfunktion des Art. 103 Abs. 2 GG bei Rechtfertigungsgründen, ZStW 108 (1996), 266 ff.; Eser/Burkhardt, Strafrecht I4, Fall 2; Groß, Über das "Rück-wirkungsverbot" in der strafrechtlichen Rechtsprechung, GA 1971, 13 ff.; Grünwald, Die Entwicklung der Rechtsprechung zum Gesetzlichkeitsprinzip, FS Arthur Kaufmann, S. 433 ff.; Hettinger, Die zentrale Bedeutung des Bestimmtheitsgrundsatzes (Art. 103 II GG), JuS 1997, L 17 ff., 25 ff.; Krahl, Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs zum Bestimmtheitsgrundsatz im Strafrecht (Art. 103 Abs. 2 GG), 1986; Krey, Keine Strafe ohne Gesetz, 1983; Maiwald, Zum fragmentarischen Charakter des Strafrechts, FS Maurach, S. 9 ff.; Schroeder, Die Rechtsnatur des Grundsatzes "ne bis in idem", JuS 1997, 227 ff.; Schulz, Der nulla-poena-Grundsatz - ein Fundament des Rechtsstaats?, ARSP-Beiheft 65 (1996), S. 173 ff.
Auslegung, Auslegungsmethoden, Gesetzesanwendung, Rechtserkenntnis: Bleckmann, Spielraum der Gesetzesauslegung und Verfassungsrecht, JZ 1995, 685 ff.; Deckert, Zur Einführung: Die folgenorientierte Auslegung, JuS 1995, 480 ff.; Engisch, Logische Studien zur Gesetzesanwendung, 1943; ders., Einführung in das juristische Denken8, Kapitel IV, S. 63 ff.; Eser/Burkhardt, Strafrecht I4, Fall 1, A 1 ff.; Freund, Über die Bedeutung der "Rechts"-Folgenlegitimation für eine allgemeine Theorie juristischer Argumentation, JZ 1992, 993 ff.; Gast, Juristische Rhetorik, 1997.
Sinn und Struktur des Rechtssatzes: Engisch, Einführung in das juristische Denken8, Kapitel II, S. 12 ff.
Straftat - Handlung - Unrecht - Schuld - Verbrechensaufbau: Eser/Burkhardt, Strafrecht I4, Fall 3; Hirsch, Der Streit um Handlungs- und Unrechtslehre, insbesondere im Spiegel der Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft, ZStW 93 (1981), 831 ff.; ZStW 94 (1982), 239 ff.; Rudolphi, SK StGB, 26. Lfg. Juni 1997, vor § 1 Rn 17 ff., 33 ff., 82, vor § 19 Rn 1 ff.
Zusammenhang zwischen Straftatsystem und Strafrechtsanwendung im Prozeß: Freund, Der Zweckgedanke im Strafrecht?, GA 1995, 4 ff.; ausführlicher ders., Zur Legitimationsfunktion des Zweckgedankens im gesamten Strafrechtssystem, in: Wolter/Freund, Straftat, 43 ff.;
Zur Beweisproblematik: Fezer, Tatrichterlicher Erkenntnisprozeß - "Freiheit" der Beweiswürdigung, StV 1995, 95 ff.; Freund, Normative Probleme der "Tatsachenfeststellung", 1987; ders., Zulässigkeit, Verwertbarkeit und Beweiswert eines heimlichen Stimmenvergleichs - BGHSt 40, 66, JuS 1995, 394 ff.; Stein, "Gewißheit" und "Wahrscheinlichkeit" im Strafverfahren, in: Zur Theorie und Systematik des Strafprozeßrechts, S. 233 ff.

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