[68]

So die Schrift von Peters, Die strafrechtsgestaltende Kraft des Strafprozesses, 1963.

 
 

[69]

Näher zum Zusammenhang zwischen Straftatsystem und Strafzumessung Frisch, in: 140 Jahre Goltdammer's Archiv, S. 1 ff.; S. a. noch unten § 2 Rn 37 f., § 4 Rn 75 ff., § 5 Rn 9 ff., § 9 Rn 1 ff., 18.

 
 

[70]

Bis zum Inkrafttreten des 6. StrRG am 1. April 1998: § 224.

 
 

[71]

I. d. S. z. B. Roxin, AT I3, § 7 Rn 4 ff.; Ebert, AT2, S. 12 ff.

 
 

[72]

Näher dazu unten § 2 Rn 8 ff. einerseits sowie § 2 Rn 43 ff. andererseits.

 
 

[73]

Ein Epileptiker, der bei einer Autofahrt urplötzlich einen Anfall mit einer Verkrampfung des rechten Beines und der nicht beeinflußbaren Folge des Durchtretens des Gaspedals erleidet (und so einen für einen anderen tödlichen Unfall verursacht), "verhält" sich insoweit nicht strafrechtsrelevant. Anknüpfungspunkt kann in einem solchen Fall nur die Inbetriebnahme bzw. das Führen des Fahrzeugs (als Epileptiker) sein (s. dazu näher BGHSt 40, 341 ff. m. Anm. Foerster/Winckler, NStZ 1995, 344 f.).

 
 

[74]

Lesenswert dazu Jakobs, Der strafrechtliche Handlungsbegriff, 1992; S. a. Werle, JuS 1986, L 41, 42 f.

 
 

[75]

Zu einer solchen Funktion vgl. etwa Kühl, AT2, § 2 Rn 3 m. w. N.; krit. dazu Herzberg, GA 1996, 1, 7 ff.; Armin Kaufmann, FS Welzel, S. 393 ff.

 
 

[76]

Mit Recht gegen eine solche "Vorprüfung" z. B. Otto, AT5, § 5 Rn 40 f.; zumindest i. S. der Möglichkeit einer Integration der Probleme des Handlungsbegriffs in den Bereich der Tatbestandsmäßigkeit (des Verhaltens) etwa auch Kühl, AT2, § 2 Rn 3.