[45]

I. d. S. mit Recht Binding, Handbuch des Strafrechts, S. 155. Binding beklagt bereits zu seiner Zeit, daß die ganz verkehrte Vorstellung, die Straftat bedeute eine Verletzung des Strafgesetzes, immer noch geläufig sei. Insofern hat sich leider bis heute nicht allzuviel geändert (vgl. etwa die Redeweise von den "Gesetzesverletzungen" in § 52; S. dazu noch unten § 11 Rn 10 ff.).

 
 

[46]

Im Zweifel muß freigesprochen werden: in dubio pro reo.

 
 

[47]

Näher zur formalen Garantie des nullum crimen-Satzes Schünemann, Grund und Grenzen, S. 56 ff.; Krey, Keine Strafe ohne Gesetz, 1983; S. a. Freund, Erfolgsdelikt und Unterlassen, S. 112.

 
 

[48]

Lesenswert zur Wortsinngrenze bei der Auslegung Scheffler, Jura 1996, 505 ff.: "Verlust der Empfängisfähigkeit" als "Verlust der Zeugungsfähigkeit" i. S. des § 224 (in der Fassung bis zum Inkrafttreten des 6. StrRG)? - Mit dem Inkrafttreten des dem alten § 224 (Schwere Körperverletzung) entsprechenden neuen § 226 (Schwere Körperverletzung) durch das 6. StrRG am 1. April 1998 erledigt sich freilich das konkrete Problem: Denn damit ist auch der "Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit" ausdrücklich erfaßt.

 
 

[49]

Anders, aber offensichtlich verfehlt BGHSt 10, 375 f. (zu § 3 I Nr. 6 PrFDG): "Dem bloßen Wortlaut nach fällt ein Kraftfahrzeug ... nicht unter die Vorschrift, wohl aber nach ihrem Sinn. ... Demgemäß wird nach dieser Vorschrift auch bestraft, wer zum Zwecke des Forstdiebstahls ein Kraftfahrzeug mit bringt.". - Zutreffend demgegenüber etwa Kern/Langer, Anleitung8, S. 34; Frisch, Tatbestandsmäßiges Verhalten, S. 627 f., 629, betont mit Recht, daß der Wortlaut einer Strafnorm geradezu die Sperre für eine material überzeugende Lösung bedeuten kann.

 
 

[50]

Zur Problematik der Regelbeispielstechnik S. etwa Lackner22, § 46 Rn 11 ff.; Strangas, Rechtstheorie 16 (1985), 466 ff., jew. m. w. N.; vgl. auch Freund, ZStW 109 (1997), 455, 470 f.

 
 

[51]

Zu dieser z. T. als "herrschend" bezeichneten Auffassung vgl. etwa Wessels, BT 121, Rn 939; Lackner/Kühl22, § 308 Rn 4.

 
 

[52]

S. etwa Horn, in: SK StGB, 23. Lfg. Sept. 1988, § 308 Rn 6.

 
 

[53]

Näher zu dieser (Methode der) Rechtsfolgenlegitimation Freund, JZ 1992, 993 ff. - I. S. eines knappen Überblicks über die verschiedenen "Auslegungsmethoden" der klassischen juristischen Methodenlehre S. Rudolphi, in: SK StGB, 26. Lfg. Juni 1997, § 1 Rn 28 ff.

 
 

[54]

Im Tatbestandsbereich wird nur ein grundsätzliches rechtliches Mißbilligungsurteil gefällt - genauer: es handelt sich um ein Vorbehaltsurteil. Denn ein endgültiges Mißbilligungsurteil setzt das Fehlen von Rechtfertigungsgründen sowie ein hinreichendes Gewicht des personalen Fehlverhaltens voraus; S. dazu noch näher unten §§ 3, 4.

 
 

[55]

Näher zur materialen Garantie des nullum crimen-Satzes Schünemann, Grund und Grenzen, S. 255 ff.; Krey, Keine Strafe ohne Gesetz, 1983; Rudolphi, in: SK StGB, 26. Lfg. Juni 1997, § 1 Rn 1 ff.; S. a. Freund, Erfolgsdelikt und Unterlassen, S. 112 ff.

 
 

[56]

Zur Frage der unzulässigen Delegation von Gesetzgebungsbefugnissen vgl. BVerfG NJW 1989, 1663; Ossenbühl, DVBl 1967, 401, 402 ff; näher zur Problematik qualifizierter Blankettgesetze (mit "Rückverweisungstechnik") Volkmann, ZRP 1995, 220 ff; S. a. Freund, ZLR 1994, 261, 281 ff.

 
 

[57]

Vgl. zu dieser Problematik Freund, Erfolgsdelikt und Unterlassen, S. 271 f. auch in Fn 21 f. m. w. N.

 
 

[58]

Näher dazu unten § 2 Rn 10 ff.

 
 

[59]

Näher dazu unten § 2 Rn 18 ff., § 6 Rn 22 ff., 57 ff.

 
 

[60]

Dabei stellen sich im Strafverfahren Probleme des entsprechenden Nachweises. Und bei der Fallbearbeitung auf der Basis eines vorgegebenen Sachverhalts stellen sich Probleme der Unterordnung des Verhaltens und Geschehens unter die Normvoraussetzungen - also der Subsumtion.

 
 

[61]

Näher dazu unten § 3.

 
 

[62]

Näher dazu unten § 4.

 
 

[63]

Näher dazu unten § 2 Rn 43 ff.

 
 

[64]

Bis zum Inkrafttreten des 6. StrRG am 1. April 1998: § 230.

 
 

[65]

Krit. dazu Freund, GA 1995, 4 ff., 8 ff.

 
 

[66]

Bei Schefflers zweistufigem Vorgehen (Jura 1996, 505, 509 f.) ist das immer der erste Schritt.

 
 

[67]

Erstmals von mir publiziert im Rahmen eines Beitrags zum Aufbau der Straftat in der Fallbearbeitung in der JuS 1997, 235 ff., 331 ff.