[1]

S. dazu etwa Rudolphi, in: SK StGB, 26. Lfg. Juni 1997, vor § 1 Rn 1 ff.; Lagodny, Strafrecht vor den Schranken der Grundrechte; Sax, in: Die Grundrechte Bd. 3, 2. Halbb., S. 909 ff.; Vogel, StV 1996, 110 ff.; vgl. a. Eser, in: Schönke/Schröder25, vor § 1 Rn 27 ff.

 
 

[2]

Näher zur Bedeutung des Zweckgedankens im Strafrecht Freund, GA 1995, 4 ff.; ausführlicher ders., in: Wolter/Freund, Straftat, S. 43 ff.

 
 

[3]

I. d. S. mit Recht BGHSt 24, 40, 42 (unter Berufung auf den Grundgedanken des 1. Strafrechtsreformgesetzes); S. a. Berz, Rechtsgüterschutz, S. 32 ff; Günther, Strafrechtswidrigkeit, S. 149 ff.; Rudolphi, in: SK StGB, 26. Lfg. Juni 1997, vor § 1 Rn 1 ff. m. w. N.

 
 

[4]

D. h. die Strafe hat keinen Zweck - oder anders ausgedrückt: Sie ist Selbstzweck. - Anders demgegenüber die "relativen" Straftheorien, bei denen - freilich mit großen Unterschieden im einzelnen - die Verhütung zukünftiger Straftaten Zweck der Strafe ist. Einen knappen Überblick über die Straftheorien vermittelt Zippelius, Rechtsphilosophie3, § 37 I (S. 242 ff.). Näher zur hier vertretenen - zweck- und wertrationale Aspekte verbindenden - relativen Straftheorie sogleich im Text.

 
 

[5]

Sehr eindrucksvoll wurde dies von Kant (Metaphysik der Sitten, S. 229) formuliert: "Selbst wenn sich die bürgerliche Gesellschaft mit aller Glieder Einstimmung auflösete (z. B. das eine Insel bewohnende Volk beschlösse, auseinanderzugehen und sich in alle Welt zu zerstreuen), müßte der letzte im Gefängnis befindliche Mörder vorher hingerichtet werden, damit jedermann das widerfahre, was seine Taten wert sind, und die Blutschuld nicht auf dem Volk hafte, das auf diese Bestrafung nicht gedrungen hat: weil es als Teilnehmer an dieser öffentlichen Verletzung der Gerechtigkeit betrachtet werden kann." - Freilich lassen sich auch absolute Straftheorien - wenngleich mit Abstrichen - in ein zweckorientiertes Präventionsmodell integrieren; vgl. etwa Seelmann, JuS 1979, 687 ff. (zu Hegels Straftheorie); Streng, Strafrechtliche Sanktionen, S. 8 m. w. N. - S. außerdem sogleich noch im Text.

 
 

[6]

Näher zu den Legitimationsbedingungen staatlicher Rechtseingriffe (die immer zumindest auch zweckrationale Momente beinhalten) BVerfGE 45, 187, 253 f.; ferner BVerfGE 90, 145, 171 ff. (Cannabis-Entscheidung); 73, 206, 253 f.; 39, 1, 47; Frisch, Tatbestandsmäßiges Verhalten, S. 77 ff., 139 ff., sowie die oben Fn 1 genannte Literatur. - Außerdem: Welche menschliche Einrichtung dürfte die Rolle des Vollstreckers einer "absoluten Gerechtigkeit" für sich beanspruchen? Der Staat als menschliche Einrichtung ist dazu weder befähigt noch berechtigt (Roxin, AT I3, § 3 Rn 8; Zippelius, Rechtsphilosophie3, § 37 I 2 [S. 244]; vgl. a. Jescheck/Weigend, AT5, § 8 III 4 [S. 71]).

 
 

[7]

S. dazu unten (§ 1) Rn 10, § 2 Rn 8 ff. et passim.

 
 

[8]

S. dazu bereits oben (§ 1) Rn 2, 4.

 
 

[9]

Zwar hat der Normbrüchige damit Unrecht, weil die Sollensanforderungen des Rechts selbstverständlich weitergelten. Aber daß er damit Unrecht hat, steht nicht für jedermann zweifelsfrei fest, solange den bekundeten Maximen des Normbrüchigen nicht sinnfällig widersprochen ist.

 
 

[10]

Näher dazu Freund, Erfolgsdelikt und Unterlassen, S. 88 ff.

 
 

[11]

Demgegenüber sieht die richtige Zuordnung der verschiedenen Rechtsgüter folgendermaßen aus:
Eine Verhaltensnorm --> schützt als Rechtsgut --> etwa das Leben.
Eine Sanktionsnorm --> schützt als Rechtsgut --> die Verhaltensnormgeltung.
Damit dient eine Sanktionsnorm nur vermittelt durch die Verhaltensnorm dem Schutz des Gutes, das die Verhaltensnorm unmittelbar schützt.

 
 

[12]

I. d. S. mit Recht Jakobs, AT2, 1/9 ff.; S. a. dens., Norm, Person, Gesellschaft, S. 103 ff.

 
 

[13]

Daß bei Ergreifen des speziellen Mittels der Strafe der angestrebte Zweck mit der gerechten Vergeltung kompatibel sein muß, betont mit Recht Kargl, GA 1998, 53, 64. - Weitergehende "Maßnahmen" sind nicht mehr als Strafe legitimierbar (zu den Maßregeln der Besserung und Sicherung S. unten [§ 1] Rn 24 f.).

 
 

[14]

In der Sache wie hier zutreffend diffenzierend etwa Renzikowski, Restriktiver Täterbegriff, S. 58; S. auch Frisch, Tatbestandsmäßiges Verhalten, S. 77 f. Fn 33; dens., in: Von totalitärem zu rechtsstaatlichem Strafrecht, S. 201, 210 ff. - Näher zur Bedeutung der gesetzlichen Tatbestände sogleich unten (§ 1) Rn 26 ff.

 
 

[15]

Beispiele unten § 2 Rn 12 f.

 
 

[16]

Wer sich auf ein entsprechendes Verursachungsverbot beschränkt, erweist dem berechtigten Anliegen des Rechtsgüterschutzes einen Bärendienst: Vordergründig betrachtet scheint das Konzept der "Verursachungsverbote" zwar einen lückenlosen "Rundumschutz" zu bieten. Tatsächlich wird so aber nur Verwirrung darüber gestiftet, welche Verhaltensweisen rechtlich zu beanstanden sind und bei welchen dies nicht der Fall ist. Keiner kann bei einem "Verursachungsverbot" wirklich erkennen, was er von Rechts wegen tun oder lassen darf. - Zur Problematik von "Verursachungsverboten" S. ergänzend unten § 2 Rn 24, 28 ff.

 
 

[17]

Vereinfacht: Insoweit konkurrieren die Regeln über den strafrechtlichen Verantwortlichkeitsausschluß mit den Regeln über die rechtfertigende Einwilligung in die Beeinträchtigung eigener Rechtsgüter. Näher dazu noch unten § 5 Rn 75.

 
 

[18]

Vor diesem Hintergrund ist die gar bußgeldbewehrte Gurt- und Helmpflicht jedenfalls nicht unproblematisch; vgl. dazu etwa BVerfG NJW 1982, 1276 (zur Verfassungsmäßigkeit der Helmpflicht); BVerfG NJW 1987, 180 f. (zur Verfassungsmäßigkeit der Gurtpflicht); krit. dazu etwa Dehner/Jahn, JuS 1988, 30 ff. - Näher zur ganzen Problematik Fischer, Die Zulässigkeit aufgedrängten staatlichen Schutzes vor Selbstschädigung, 1997; Schwabe, JZ 1998, 66 ff.; S. auch Nestler, in: Handbuch des Betäubungsmittelstrafrechts, § 11 Rn 49 ff., 97 ff.

 
 

[19]

Mit Recht betont von Jakobs, AT2, 2/23.

 
 

[20]

S. dazu die Angaben oben (§ 1) Fn 1 und 6. - Instruktiv zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch Bleckmann, JuS 1994, 177 ff.

 
 

[21]

Näher dazu, daß diese elementare Legitimationsbedingung nicht selten mißachtet wird, S. etwa unten § 4 Rn 3 ff. (vgl. a. unten § 4 Rn 12 ff.) zur Problematik des "untauglichen Normadressaten"; ferner unten § 2 Rn 24, 28 ff. zur Frage der "Geltung" von "Verursachungsverboten".

 
 

[22]

Zur grundlegenden Bedeutung ex ante planbaren Schutzes für die Konturierung zu mißbilligenden Verhaltens näher Frisch, Tatbestandsmäßiges Verhalten, S. 71 f., 96 ff.; S. a. dens., Vorsatz und Risiko, S. 76 ff., 124 ff.; Jakobs, FS Lackner, S. 53, 72 f.; Mir Puig, FS Jescheck, S. 337 ff.; Armin Kaufmann, Bindings Normentheorie2, S. 139; Freund, Erfolgsdelikt und Unterlassen, S. 60 ff.

 
 

[23]

Näher zu Bedeutung der Erforderlichkeit Frisch, Tatbestandsmäßiges Verhalten, S. 74 f., 127 ff., 137 ff.; Freund, Erfolgsdelikt und Unterlassen, S. 55 ff., 73 ff., jew. m. w. N.

 
 

[24]

Näher zum Erfordernis der Güter- und Interessenabwägung bei der Angemessenheitsbeurteilung Frisch, Tatbestandsmäßiges Verhalten, S. 74 f., 129 ff., 137 ff.; Freund, Erfolgsdelikt und Unterlassen, S. 55 f., 78 ff., 206 ff., 221 ff., 275 ff., jew. m. w. N.; vgl. a. Deutsch, Allgemeines Haftungsrecht2, Rn 218; ferner Rudolphi, in: SK StGB, 26. Lfg. Juni 1997, vor § 1 Rn 15 (allerdings zur Angemessenheit der Strafe, die aber allemal die Angemessenheit der Verhaltensnorm voraussetzt, auf deren Miß- oder Nichtachtung mit Strafe reagiert werden soll).

 
 

[25]

Zur Bedeutung der zu erwartenden Akzeptanz durch den Betroffenen für die Wirksamkeit von Verhaltensnormen Freund, GA 1991, 387, 390 ff., 396 ff. m. w. N.

 
 

[26]

Keine Strafe ohne Schuld. - Näher zum Schuldgrundsatz als einer Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes BVerfGE 20, 323, 331; BGHSt 2, 194, 200 f.; Roxin, AT I3, § 3 Rn 48 ff.; S. a. Frister, Schuldprinzip, S. 29 ff., 39 ff. et passim; Freund, Normative Probleme der "Tatsachenfeststellung", S. 67 ff.

 
 

[27]

Zur Schuldunfähigkeit näher unten § 4 Rn 12 ff., 25, 43, 45 ff.

 
 

[28]

Gleichlautend § 1 StGB. - Zu Art. 103 II GG S. etwa BVerfG JZ 1997, 142, 143 ff. m. Anm. Starck.

 
 

[29]

Kein Verbrechen, keine Strafe ohne Gesetz.

 
 

[30]

Auch wenn es nicht um eine Bestrafung i. e. S. geht, wird aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) i. V. m. den Grundrechten für hoheitliche Eingriffe das Erfordernis einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage abgeleitet und gilt der Gesetzlichkeitsgrundsatz. Die dort auftauchende Frage, ob er in strenger Form zu beachten ist oder gewissen Modifikationen unterliegt (i. S. einer strengen Form wohl BVerfG NJW 1996, 3146), stellt sich jedenfalls im Bereich des materiellen Strafrechts i. e. S. wegen Art. 103 II GG nicht, kann aber z. B. im Strafprozeßrecht auftauchen (s. dazu z. B. BVerfG JZ 1996, 1175 m. krit. Anm. Gusy; eingehend Rudolphi, in: SK StPO, 10. Lfg. April 1994, vor § 94 Rn 13 ff. m. w. N.; S. a. Störmer, ZStW 108 [1996], 494, 505 ff.).

 
 

[31]

Kein Verbrechen ohne vorausgehendes Gesetz.

 
 

[32]

Kein Verbrechen ohne geschriebenes Gesetz.

 
 

[33]

Kein Verbrechen ohne bestimmtes Gesetz.

 
 

[34]

Zum fragmentarischen Charakter des Strafrechts vgl. etwa Jescheck/Weigend, AT5, § 7 II 1 (S. 52 f.); Maiwald, FS Maurach, S. 9 ff.

 
 

[35]

Wörtlich: Nicht zweimal wegen derselben Tat.

 
 

[36]

S. näher oben (§ 1) Rn 2.

 
 

[37]

S. näher oben (§ 1) Rn 3 f.

 
 

[38]

S. näher oben (§ 1) Rn 5 ff.

 
 

[39]

S. näher oben (§ 1) Rn 7, 10.

 
 

[40]

S. näher oben (§ 1) Rn 11 ff.

 
 

[41]

S. näher oben (§ 1) Rn 15 ff.

 
 

[42]

S. näher oben (§ 1) Rn 21 ff.

 
 

[43]

S. näher oben (§ 1) Rn 22 ff.

 
 

[44]

Zur spezialpräventiven Zweckrichtung der Maßregeln der Besserung und Sicherung, die bereits im Marburger Programm Franz v. Liszts angelegt war, näher Frisch, ZStW 94 (1982), 565 ff. und ZStW 102 (1990), 343 ff.