Besonderheiten im Synallagma

von keiner Vertragspartei zu vertreten

vom Schuldner zu vertreten

vom Gläubiger zu vertreten

Rechtsfolge: Schuldner wird von Leistung frei (§ 275) und verliert Anspruch auf Gegenleistung (§ 323 I, Halbsatz 1) - Gläubiger trägt die Leistungsgefahr, Schuldner die Preisgefahr
verlangt der Gläubiger Herausgabe des stellvertretenden commodums, muß er die Gegenleistung erbringen (§ 323 II, Halbsatz 1); bleibt der Wert des Ersatzes hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurück, so mindert sich die Gegenleistung entsprechend (§ 323 II, Halbsatz 2, §§ 472, 473)
bei bereits erbrachter Leistung kann diese über die bereicherungsrechtlichen Vorschriften herausverlangt werden (Rechtsfolgenverweisung, nur die §§ 818 ff. sind anwendbar)
Ausnahmen zu § 323; Gläubiger wird von Gegenleistung nicht frei, wenn
  • er sich im Annahmeverzug befindet (§ 324 II)
  • ihm die Sache bereits übergeben wurde (§ 446 I)
  • er ins Grundbuch eingetragen wurde (§ 446 II)
  • auf sein Verlangen versandt wurde (§ 447 I)
  • Arbeitsrecht!
Rechtsfolge: Wahlrecht des Gläubigers
  • Schadensersatz wegen Nichterfüllung (§ 325 I 1)
  • Rücktritt (§§ 325 I 1, 327)
  • Berufung auf Befreiung von der Gegenleistungspflicht (§§ 325 I 3, 323)
  • Herausgabe des stellvertretenden commodums gegen die Gegenleistung (§§ 325 I 3, 323 II, 281)
Ermittlung des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung:
  • Surrogationstheorie
    • Leistung und Gegenleistung bleiben austauschbar (auf die Seite der untergegangenen Sache tritt der Geldwert)
    • Problem: unbillige Ergebnisse, wenn Gegenleistung nicht in Geld (z.B. beim Tausch - trotz Verschuldens könnte der Schuldner Herausgabe der Gegenleistung verlangen)
  • Differenztheorie
    • Vertrag als Einheit
    • Anspruch berechnet sich aus Differenz zwischen Wert der Leistung und Gegenleistung
    • Problem: wenn Gläubiger die Gegenleistung behalten will, hat er die Rücktrittsmöglichkeit
  • Mittelmeinung (BGH, h.L.)
    • Gläubiger hat Wahlrecht
    • wenn die Gegenleistung bereits erbracht hat, verweist der BGH aber auf den Rücktritt
Rechtsfolge: Schuld wird von der Leistung frei, behält aber den Anspruch auf die Gegenleistung (§ 324 I 1)
es findet aber ein Vorteilsausgleich statt (§ 324 I 2)

von beiden Parteien zu vertreten

im Gesetz nicht geregelt
  • entweder § 325 oder § 324
    • je nach dem, wessen Schuld überwiegt, wird § 325 oder § 324 herangezogen
  • Rechtsgedanke des § 254
    • Anspruch der Gegenleistung wird nach § 324, der auf Schadensersatz nach § 325 bemessen


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