A Einleitung

§ 32 StGB gewährt ein nahezu uneingeschränktes Notwehrrecht. Nach dem Wortlaut ist jede Verteidigung erlaubt, die erforderlich und geboten ist, um einen rechtswidrigen Angriff abzuwehren. Eine Güterabwägung wie in § 34 muß nicht erfolgen. Die Tötung eines Menschen zur Wahrung von Sachgütern - vielleicht sogar der Ehre - ist nach dem geltenden Recht prinzipiell zulässig. Wie sich diese Schneidigkeit des geltenden Notwehrrechts aus den Grundgedanken desselben erklären läßt, soll Thema dieser Arbeit sein.

Dazu soll zunächst die historische Entwicklung des Notwehrrechts beleuchtet werden. Im nächsten Schritt werden dann die heute vertretenen Ansätze vorgestellt und anhand ausgewählter Probleme überprüft. Zum Schluß muß noch geklärt werden, welches Modell die Notwehr am ehesten erklären kann.

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