Art. 86 [Ausfertigung, Verkündung] bisher Art. 120

     Der Ministerpräsident hat mit den zuständigen Ministern die verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze auszufertigen und binnen zwei Wochen im Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden.
 

Begründung Art. 82 bis 86:
Diese Vorschriften fassen die Vorschriften der Art. 102, 103, 104, 106 und 120 HV gemäß der neuen Gliederung zusammen.

Kompatibilität:
Kein Widerspruch zu höherrangigem Recht

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© by Arbeitsgruppe "Schöne Aussicht" 1998