Das subjektive öffentliche Recht
Welche Bedeutung hat das subjektive öffentliche Recht?
Wann gibt eine Norm ein subjektives öffentliches Recht?
Wann ist eine Klagebefugnis gegeben?
Aus welchen Normen kann sich ein subjektives öffentliches Recht ergeben?
Was besagt die Adressatentheorie?
Kann gegen die Änderung des Straßennamens geklagt werden?
Kann ein subjektives öffentliches Recht gegeben sein, wenn sich der Kläger gegen die Begünstigung eines Dritten wendet?
Kann sich die Ehefrau gegen die ausländerrechtliche Ausweisung ihres Gatten wehren?
Kann sich aus einer polizeilichen Generalklausel ein subjektives öffentliches Recht zum Einschreiten ableiten lassen?
Ergibt sich aus § 5 I Nr. 1 bzw. § 5 I Nr. 2 BImSchG ein subjektives öffentliches Recht?
Welche Bedeutung hat das subjektive öffentliche Recht? hoch
| § 42 II VwGO!!! |
| § 113 I und V VwGO!! |
Wann gibt eine Norm ein subjektives öffentliches Recht? hoch
| Nach der Schutznormtheorie, wenn sie nach dem Willen des Gesetzgebers (wohl eher nach ihrer Ratio!) nicht nur den Interessen der Allgemeinheit dient, sondern zumindest auch Individualinteressen schützen soll. |
| Dies ist nicht der Fall, wenn |
| | | die Norm ausschließlich der Allgemeinheit dienen soll. |
| | | der Betroffene nicht zum geschützten Personenkreis zählt. |
| | | sich zwar ein Schutz ergibt, dieser aber nicht "bezweckt" ist, sondern bloßer Reflex. |
| In jedem Fall muß es sich um ein rechtliches Interesse handeln! |
Wann ist eine Klagebefugnis gegeben? hoch
| Nach der Möglichkeitstheorie reicht es aus, wenn der Kläger geltend macht, möglicherweise in subjektiven Rechten betroffen zu sein. Für die Zulässigkeit reicht hierbei auch nur entfernte Möglichkeit. |
| Angeblich ist das BVerwG bei der Klagebefugnis eher großzügig... |
Aus welchen Normen kann sich ein subjektives öffentliches Recht ergeben? hoch
| Aus einfach-gesetzlichen Vorschriften, |
| aus Grundrechten! |
Was besagt die Adressatentheorie? hoch
| Der Adressat eines belastenden VA ist zumindest in seinem Grundrecht aus Art. 2 I GG betroffen und folglich klagebefugt. |
| "Als Adressat eines ihn belastenden VA kann der Kläger geltend machen, in seinem Grundrecht aus Art. 2 I (oder einem spezielleren) verletzt zu sein; er ist damit gemäß § 42 II VwGO klagebefugt." |
Kann gegen die Änderung des Straßennamens geklagt werden? hoch
| Problematisch ist hier das Vorliegen eines subjektiven öffentlichen Rechts. |
| Ein solches könnte aus Art. 14 GG folgen. |
| | | Hiergegen spricht jedoch, daß Straßenumbenennungen in aller Regel ausschließlich im Allgemeininteresse erfolgen. |
| | | Teilweise wird jedoch vertreten, die Gemeinde habe immer auch die Individualinteressen der Anlieger mitzuberücksichtigen. Diese Möglichkeit dürfte dann nach der Möglichkeitstheorie ausreichen. |
| | | | Mir erscheint das zweifelhaft. Es dürfte kaum ein Individualinteresse daran bestehen, ob die Straße nun "Goethe-Straße" oder "Schiller-Allee" heißt. Etwas anderes dürfte nur bei anstößigen Straßennamen gelten "Hurengasse". |
Kann ein subjektives öffentliches Recht gegeben sein, wenn sich der Kläger gegen die Begünstigung eines Dritten wendet? hoch
| Ja... Dieses kann sich ergeben: |
| | | Direkt aus dem Wortlaut des Gesetzes. |
| | | Durch Auslegung der Norm. |
| | | | Vorsicht im Baurecht! Hier wird aus den §§ 30 ff BauGB ein "Rücksichtnahmegebot" abgeleitet, gleiches gilt für "einfügen" im § 34 BauGB. |
| | | Ausnahmsweise auch Grundrechten. |
| | | | Hier kann ein "Eingriff" problematisch sein. Erfolgt dieser nur mittelbar, besteht zwar auch Grundrechtsschutz, dieser ist aber nicht so stark ausgeprägt wie bei direkten Eingriffen. |
| | | | Die h.M. fordert eine "schweren und unerträgliche Betroffenheit". Wichtig für Klagen gegen die Subventionierung eines Konkurrenten! Hier wird ein "Aufzehrungs- oder Verdrängungswettbewerb geforder. |
Kann sich die Ehefrau gegen die ausländerrechtliche Ausweisung ihres Gatten wehren? hoch
| Ja, aus Art. 6 GG folgt als subjektives öffentliches Recht, den gemeinsamen Lebensmittelpunkt wählen zu können. |
Kann sich aus einer polizeilichen Generalklausel ein subjektives öffentliches Recht zum Einschreiten ableiten lassen? hoch
| Ja. |
| Zwar ist zunächst nur die öffentliche Sicherheit und Ordnung Schutzgut, aber eben auch Individualrechtsgüter (die IMHO erst in ihrer Summe überhaupt ein sinnvolles allgemeines Schutzgut ergeben). |
Ergibt sich aus § 5 I Nr. 1 bzw. § 5 I Nr. 2 BImSchG ein subjektives öffentliches Recht? hoch
| § 5 I Nr. 1 ist unstreitig drittschützend. |
| | | Immer an die TA-Luft / -Lärm denken... |
| § 5 I Nr. 2 soll dagegen ausschließlich dem Interesse der Allgemeinheit dienen, schon im Vorfeld Schäden zu unterbinden. |