Einstweiliger Rechtsschutz


Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage

Entfaltet der Widerspruch gegen eine Allgemeinverfügung aufschiebende Wirkung?
Wann entfaltet ein Widerspruch aufschiebende Wirkung?
Welche Folgen hat die aufschiebende Wirkung?
Ein Beamter auf Probe soll entlassen werden, er legt hiergegen Widerspruch ein und arbeitet zunächst weiter. Muß er später das Gehalt zurückbezahlen?


Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 VwGO

Wann ist im Eilverfahren nach § 80 V VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet?
Was ist bei der Klagebefugnis zu beachten?
Was ist beim Rechtsschutzbedürfnis zu beachten?
Jemand möchte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Aufstellung eines Verkehrszeichens. Was ist zu beachten?
Wann ist der Antrag nach § 80 V VwGO begründet?
Nach welchem Maßstab hat in den Fällen des § 80 II 1 Nr. 1VwGO die Interessenabwägung stattzufinden?
Nach welchem Maßstab hat in den Fällen des § 80 II 1 Nr. 2 und 3 VwGO die Interessenabwägung stattzufinden?
Ist für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Anhörung notwendig?
Welche "Fallen" gilt es bei der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung zu "umschiffen"?
Wann ist der Antrag nach § 80 V VwGO auch materiell begründet?
Gliederungsschema für den Antrag auf Anordnung / Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung?


Einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO

Wann ist der Antrag nach § 123 statthaft?
Welche zwei Fälle regelt § 123 VwGO?
Wann ist der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung begründet?
Wo sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache zu prüfe?
Was geschieht, wenn der Antrag begründet ist?
Gliederungsschema der einstweiligen Anordnung?


Problemfälle

Welcher einstweilige Rechtsschutz ist gegen Leistungseinstellungsbescheide möglich?
Welche Fallstricke drohen im Ausländerrecht?
Die Behörde ignoriert die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs und beginnt mit der Vollziehung. Rechtsschutzmöglichkeit?


Einstweiliger Rechtsschutz und Drei-Personen-Verhältnisse

Muß sich der Betroffene im Falle des § 80a III VwGO zunächst an die Behörde wenden?
In einem Streit um eine Baugenehmigung ignoriert der Bauherr die aufschiebende Wirkung und beginnt zu bauen. Rechtsschutzmöglichkeiten des Nachbarn?


Nach dem einstweiligen Rechtsschutz...

Jemand hat gegen einen Hoheitsträger eine einstweilige Verfügung erwirkt. Dennoch weigert sich dieser die Verfügung umzusetzen, welche Möglichkeiten bestehen jetzt?



Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage

Entfaltet der Widerspruch gegen eine Allgemeinverfügung aufschiebende Wirkung? hoch
  Ja - allerdings nur für denjenigen, der Widerspruch eingelegt hat.

Wann entfaltet ein Widerspruch aufschiebende Wirkung? hoch
  Nach dem Gesetzeswortlaut ist die aufschiebende Wirkung an keine besonderen Voraussetzungen gebunden.
  Es kommt demnach unstrittig nicht darauf an, ob der Widerspruch (die Anfechtungsklage) begründetet ist.
  Umstritten ist allerdings ob, der Rechtsbehelf auch zulässig sein muß.
        Teilweise wird vertreten, der unzulässige Rechtsbehelf habe keine aufschiebende Wirkung.
              Davon steht aber nichts in § 80 I VwGO.
        Nach h.M. muß wenigstens der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein und es muß objektiv ein VA vorliegen. Außerdem will die h.M. die aufschiebende Wirkung entfallen lassen, wenn der Rechtsbehelfsführer unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in seinen Rechten verletzt sein kann.

Welche Folgen hat die aufschiebende Wirkung? hoch
  Der VA darf nicht vollstreckt werden ("Vollstreckungs-" oder "Vollzugshemmung").
        Eine solche Wirkung ist bei einem feststellenden oder rechtsgestaltenden VA aber nicht mögliche.
  Die Lehre von der "Wirksamkeitshemmung" geht davon aus, daß die aufschiebende Wirkung die Rechtswirksamkeit insgesamt hemme.
        Innerhalb dieser Meinungsgruppe ist umstritten, ob die Wirksamkeit insgesamt gehemmt ist oder nur vorläufig und rückwirkend entfällt (mit dem Erfolg, daß während dieser Zeit erbrachte Leistungen zurückzugewähren wären).
  Die h.M. hält zunächst an der "Vollzugshemmung" fest, verbiete jedoch alle Maßnahmen, die tatsächlich oder rechtliche den VA verwirklichen würden ("Verwirklichungshemmung"). UNzulässig sind also
        Zwangsmaßnahmen im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung
        neue VA, die auf dem angefochtenen aufbauen
        Bußgelder, die auf dem angefochtenen VA beruhen
  Nach h.M. entfällt die aufschiebende Wirkung, wenn die Voraussetzungen des § 80b VwGO gegeben sind. Es muß notfalls eine Rückabwicklung stattfinden.

Ein Beamter auf Probe soll entlassen werden, er legt hiergegen Widerspruch ein und arbeitet zunächst weiter. Muß er später das Gehalt zurückbezahlen? hoch
  Die aufschiebende Wirkung ist ex tunc entfallen.
  Theoretisch muß er deshalb das zu viel gezahlte Gehalt zurückbezahlen.
  Daß er hierfür gearbeitet hat, hilft ihm nicht, weil die Beamtenbezüge nicht als Gegenleistung für die erbrachten Dienste bezahlt werden, sondern als "Ausdruck des Alimentationsprinzips".
  Man kann aber mit § 12 II 3 BBesG helfen...


Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 VwGO

Wann ist im Eilverfahren nach § 80 V VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet? hoch
  Wenn in der Hauptsache der Verwaltungsrechtsweg eröffnet wäre.

Was ist bei der Klagebefugnis zu beachten? hoch
  Es gilt § 42 II VwGO analog (in der Hauptsache würde eine Anfechtungsklage statthafte Klageart sein!).

Was ist beim Rechtsschutzbedürfnis zu beachten? hoch
  Das Rechtsschutzbedürfnis liegt nur vor, wenn der Widerspruch oder die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung entfalten.
  Die Prüfung der aufschiebenden Wirkung im Rahmen des Rechtsschutzbedürfnisses ist nicht unumstritten. Teilweise wird das bereits bei der statthaften Klageart geprüft.
        Jedenfalls entfällt aber das Rechtsschutzbedürfnis, wenn schon durch Widerspruch kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung eintreten würde.

Jemand möchte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Aufstellung eines Verkehrszeichens. Was ist zu beachten? hoch
  Nach h.M. sind Verkehrszeichen Allgemeinverfügungen im Sinne von § 35 S. 2 Var. 3. VwVfG.
  Eigentlich hätte demnach ein Widerspruch aufschiebende Wirkung.
        Weil das aber nicht sein kann ;-)) nimmt die h.M. in analoger Anwendung von § 80 II Nr. 2 VwGO die gleichzeitige Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit an.
  Der Betroffene kann sich mit § 80 V VwGO helfen...

Wann ist der Antrag nach § 80 V VwGO begründet? hoch
  In der Begründetheit hat eine Abwägung zwischen dem Vollzugsinteresse und dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers stattzufinden.
  Diese Interessenabwägung orientiert sich in erster Linie an den Erfolgsaussichten der Hauptsache.
        Es findet praktisch eine inzidente Prüfung statt!

Nach welchem Maßstab hat in den Fällen des § 80 II 1 Nr. 1VwGO die Interessenabwägung stattzufinden? hoch
  § 80 IV 3 VwGO

Nach welchem Maßstab hat in den Fällen des § 80 II 1 Nr. 2 und 3 VwGO die Interessenabwägung stattzufinden? hoch
  Die h.M. greift ebenfalls auf § 80 IV 3 VwGO analog zurück.
  Nach anderer Ansicht macht es keinen Unterschied, ob die sofortige Vollziehbarkeit auf einer gesetzlichen oder behördlichen Anordnung beruht. Es muß deshalb eine allgemeine Interessenabwägung stattfinden.

Ist für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Anhörung notwendig? hoch
  Nach h.M. handelt es sich hierbei nicht um einen VA (es wird lediglich ein Verwaltungsverfahren abgeschlossen, aber keine eigene materielle Regelung getroffen), so daß § 28 VwVfG auch keine Anwendung findet.
  Sollte hier ein Schwerpunkt der Klausur liegen, müßten folgende Aspekte andiskutiert werden:
        Ist § 28 VwVfG grundsätzlich anwendbar (beachte § 1 VwVfG).
              Hiergegen könnte bereits sprechen, daß § 80 II Nr. 4, III VwGO eine abschließende Spezialregelung enthält - was freilich nicht überzeugt: § 80 III VwGO will den Betroffenen besser stellen als § 39 VwVfG - es wäre nun unverständlich, wenn einerseits die Rechtsstellung des Betroffenen erweitert wird, um dann in einem anderen Bereich (der Anhörung) völlig versagt würde.
        Jetzt erst macht man sich Gedanken über die VA-Qualität.
              Diese sollte mit o.g. Gründen abgelehnt werden.
        Fraglich ist als nächstes, ob § 28 nicht wenigstens analoge Anwendung finden kann.
              Hierfür sprechen Rechtsstaatsüberlegungen.
              Allerdings kann die Vollziehungsanordnung - anders als ein VA - nicht zu materieller Bestandskraft erwachsen, außerdem ist der Betroffenen durch den VA vergewarnt (und dort gehört worden) und muß mit der Vollziehung rechnen.
              Sollte man sich für die Analogie entschieden haben, ist weiter zu fragen, welche Folgen die Unterlassung hat.
                    Wenig sinnvoll ist eine Aufhebung der Vollziehungsanordnung.
                    Sinnvoller ist dagegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Die Behörde hat dann die Möglichkeit, nach Anhörung, erneut eine Vollziehungsanordnung zu erlassen.

Welche "Fallen" gilt es bei der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung zu "umschiffen"? hoch
  Probleme können sich vor allem bei der Begründung ergeben. Es sind die üblichen Fehlerquellen denkbar: Wiedergabe des Gesetzeswortlautes, nichtssagende Floskeln, etc.
        "offensichtliche Rechtmäßigkeit", etc.
  Vorsicht: Ist die Begründung nicht ausreichend, führt dies nach h.M. nicht zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sondern nur zur Aufhebung der Vollziehungsanordnung, die Behörde soll die Möglichkeit haben, den Fehler durch Erlaß einer neuen Vollziehungsanordnung zu beseitigen.

Wann ist der Antrag nach § 80 V VwGO auch materiell begründet? hoch
  Wenn der VA offensichtlich rechtswidrig ist.
  Läßt sich nicht feststellen, ob der VA "offensichtlich" rechtswidrig ist, findet eine Interessenabwägung statt.

Gliederungsschema für den Antrag auf Anordnung / Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung? hoch
  Zulässigkeit
        Verwaltungsrechtsweg wäre für Hauptsache eröffnet.
        Statthaftigkeit nach § 80 V VwGO
        Antragsbefugnis, analog § 42 II VwGO
        Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
              Rechtsbehelf (Widerspruch oder Anfrechtungsklage) erhoben
              Rechtsbehelf nicht offensichtlich unzulässig
              keine Aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs
        Antragsgegner, analog § 78 VwGO
  Begründetheit
        Bei § 80 II Nr. 4:
        formell ordnungsgemäße Anordnung der sofortigen Vollziehung
              Zuständigkeit, § 80 II Nr. 4
              gesonderte Anhörung, § 28 VwVfG
              schriftliche Anordnung, § 80 III 1 VwGO
              besondere Begründung, § 80 III 1 VwGO
        Interessenabwägung Suspendierungsinteresse gegen Vollzugsinteresse
              Es findet eine Inzidentprüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache statt.
                    Bei "ernstlichen Zweifeln" an der Rechtmäßigkeit überwiegt das Suspendierungsinteresse.
                    Ist der VA dagegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das Vollzugsinteresse.
              Ist das Ergebnis offen, findet eine umfassende Abwägung statt.


Einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO

Wann ist der Antrag nach § 123 statthaft? hoch
  Wegen Abs. 5 VwGO gilt § 123 nicht in Fällen der §§ 80, 80a VwGO.
  Ein Antrag nach § 123 wäre also UNstatthaft, wenn in der Hauptsache eine Anfechtungsklage statthafte Klageart wäre.
  Der Antrag nach § 123 ist nur statthaft, wenn es sich bei dem Hauptverfahren um eine Verpflichtungs-, allgemeine Leistungs- oder Feststellungsklage handeln würde.

Welche zwei Fälle regelt § 123 VwGO? hoch
  Sicherungsanordnung, § 123 I 1 VwGO
        Es geht dem Antragsteller um die Sicherung des status quo.
  Regelungsanordnung, § 123 I 2 VwGO
        Der Antragsteller will seinen Rechtskreis erweitern.
        Der häufigere Fall!

Wann ist der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung begründet? hoch
  Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist begründet, wenn Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden?
  Anordnungsanspruch
        Materiellrechtlicher Anspruch, der geltend gemacht wird.
  Anordnungsgrund
        Dringlichkeit der begehrten Maßnahme
              Bei einer Sicherungsanordnung:
                    Vorliegen einer Gefahr, durch die die Verwirklichung des beanspruchten Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde.
                    Es hat eine umfassende Güter- und Interessenabwägung stattzufinden.
              Bei einer Regelungsanordnung:
                    Der vorläufige Rechtsschutz ist nötig, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohender Gefahr zu begegnen.
                    Bei der Interessenabwägung muß geprüft werden, ob dem Antragsteller das Abwarten der Hauptsacheentscheidung zugemutet werden kann.

Wo sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache zu prüfe? hoch
  Umstritten... Vertreten wird, Anordnunganspruch, Anordnungsgrund oder im Rechtsfolge beim richterlichen Ermessen.
  Die Rsp. tendiert zu einer Prüfung im Anordnungsanspruch.

Was geschieht, wenn der Antrag begründet ist? hoch
  Das Gericht erläßt eine einstweilige Anordnung....
  Hierbei ist zu beachten:
        Der einstweilige Rechtsschutz darf nicht weiter gehen, als die Hauptsache gehen würde.
              Probleme tauchen auf, wenn in der Hauptsache lediglich ein Bescheidungsurteil ergehen würde. Eine einstweilige Anordnung würde hier die Behörde "einstweilig" zu einem bestimmten Verhalten verpflichten.
              Vor Art. 19 IV GG ist dies jedoch in Ausnahmen nötig, wenn sonst Lücken im effektiven Rechtsschutz entstünden. (Durch die einstweilige Verpflichtung wird der Anspruch auf (Neu-) Bescheidung gesichert.)
        Der einstweilige Rechtsschutz darf die Hauptsache nicht vorwegnehmen.
              Auch hier sind wegen Art. 19 IV GG Ausnahmen zu machen,
                    wenn das Recht des Antragstellers sonst vereitelt würde (und ihm folglich ein Obsiegen in der Hauptsache nichts mehr nutzen würde)
                    oder ihm ein Abwarten nicht zumutbar ist, weil der erlittene Nachteil durch ein Obsiegen in der Hauptsache nicht mehr auszugleichen wäre.

Gliederungsschema der einstweiligen Anordnung? hoch
  Zulässigkeit
        Verwaltungsrechtsweg wäre in der Hauptsache eröffnet
        Statthaftigkeit
        Antragsbefugnis, analog § 42 II VwGO
        Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
              insbesondere vorheriger Antrag an die Behörde
              Hauptsache nicht offensichtlichen unzulässig
  Begründetheit
        Sicherungs- / Reglungs-AO
        Anordnungsanspruch
        Anordnungsgrund
        Gerichtliche Entscheidung
              Erlaß der einstweiligen Anordnung
              Anordnung geht nicht weiter als Hauptsache gehen würde
              keine Vorwegnahme der Hauptsache
                    Beachte Art. 19 IV GG!


Problemfälle

Welcher einstweilige Rechtsschutz ist gegen Leistungseinstellungsbescheide möglich? hoch
  Es ist nach dem Grund für die Leistung zu differenzieren:
        Liegt ein VA mit Dauerwirkung vor, so kann in der Einstellung eine Rücknahme gesehen werden. Der Betroffenen kann sich mit Widerspruch und § 80 VwGO helfen.
        Erfolg die Leistung aufgrund eines VAs für eine bestimmte Zeitspanne, so will der Betroffene für die Zukunft eine neue Bewilligung, er muß sich also mit § 123 VwGO helfen.
              Vorsicht: Bei der Sozialhilfe handelt es sich etwa um einen "KettenVA", d.h. es wird jeden Monat konkludent ein neuer VA erlassen.

Welche Fallstricke drohen im Ausländerrecht? hoch
  Nach § 72 AuslG haben Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung.
  Bei einer Ablehnung der Aufenthaltsgenehmigung wäre in der Hauptsache Verpflichtungsklage zu erheben. Einstweiliger Rechtsschutz ist über § 123 VwGO möglich.
  Nach § 69 II wird in bestimmten Fällen eine Duldung fingiert.
        Wird der Antrag abgelehnt, entfällt auch die Duldung
        Dem Ausländer wird es zunächst darum gehen wieder die Duldungswirkung des § 69 zu erhalten. § 80 V VwGO hilft.
        Hat wegen § 69 II 2, III 2 nie eine Duldungswirkung bestanden, hilft nur § 123 VwGO.

Die Behörde ignoriert die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs und beginnt mit der Vollziehung. Rechtsschutzmöglichkeit? hoch
  § 80 V VwGO paßt nicht direkt - die aufschiebende Wirkung besteht ja und wird "bloß" mißachtet.
  Die h.M. wendet § 80 V VwGO analog an. Das VG stellt fest, daß der VA nicht vollzogen werden darf.
  Eine M.M. will § 123 VwGO anwenden, weil nur dieser die Möglichkeit einer Vollstreckung gegen die Behörde bietet.
        Hiergegen dürfte aber § 123 V VwGO sprechen...


Einstweiliger Rechtsschutz und Drei-Personen-Verhältnisse

Muß sich der Betroffene im Falle des § 80a III VwGO zunächst an die Behörde wenden? hoch
  Der Verweis auf § 80 VI VwGO spricht hierfür.
  Die h.M. nimmt dagegen an, der Betroffene könne sich gleich an das Gericht wenden - § 80a III sein kein Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen der Behörde sondern das Gericht treffe eine eigene Entscheidung.
  Vorsicht: § 80a III 2 iVm § 80 VI 2 Nr. 2 VwGO beachten...

In einem Streit um eine Baugenehmigung ignoriert der Bauherr die aufschiebende Wirkung und beginnt zu bauen. Rechtsschutzmöglichkeiten des Nachbarn? hoch
  § 80a III, 80 V VwGO analog auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung.
        Hilft dem Nachbarn allerdings wenig, weil nicht vollstreckbar.
  §§ 80 III, 80a I Nr. 2 analog
        Paßt nicht direkt, weil die Sicherungsmaßnahmen nur als Annex zur Aussetzung vorgesehen. Interessenlage aber vergleichbar.
        Eine M.M. will § 123 VwGO anwenden. Hiergegen dürfte aber sprechen, daß das Gesetz für VAs mit Doppelwirkung die §§ 80, 80a vorgesehen hat...
              Ob das jetzt ein durchschlagendes Argument ist...


Nach dem einstweiligen Rechtsschutz...

Jemand hat gegen einen Hoheitsträger eine einstweilige Verfügung erwirkt. Dennoch weigert sich dieser die Verfügung umzusetzen, welche Möglichkeiten bestehen jetzt? hoch
  Vgl. § 172 VwGO
  Weiterhin kann nach § 167 VwGO, § 888 ZPO ein Zwangsgeld oder Zwangshaft beantragt werden.
  Ist der Hoheitsträger eine Gemeinde kann sich der Bürger außerdem mit der Bitte an die Aufsichtsbehörde wenden, die Gemeinde nach § 139 HGO anzuweisen oder den VA nach § 140 HGO selbst zu erlassen. Allerdings besteht kein Anspruch auf diese Handlungen (nach h.M. nicht einmal auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber).


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