Wirksamkeit, Nichtigkeit und Rechtmäßigkeit eines VAs


Wirksamkeit

Was versteht man unter "äußerer" und "innerer" Nichtigkeit eines VA?
Was ist bei der Bekanntgabe eines VA zu berücksichtigen?
Ein Zahlungsbescheid ist bestandskräftig geworden. Nun stellt sich heraus, daß der Bescheid rechtswidrig war. Der Betroffene möchte hiergegen vorgehen. Wie?
Muß die Behörde das Verfahren wieder aufnehmen, wenn sich die Rechtswidrigkeit einer Maßnahme herausstellt?


Nichtigkeit

Was ist bei § 44 I VwVfG zu prüfen?
Ist ein unbestimmter VA nichtig?
Im OWi-Verfahren stellt sich heraus, daß der VA zwar rechtswidrig aber nicht nichtig war. Kann trotzdem verurteilt werden?
Welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen gegen einen nichtigen VA?
A greift mit einer Klage einen Gebührenbescheid an. Im Urteil mir festgestellt, daß die Gebührenordnung unwirksam ist, so daß A die Gebühr nicht zu zahlen braucht. B hat die Gebühr bezahlt und fordert Rückzahlung, wobei er sich auf das Urteil beruft. Zu Recht?



Wirksamkeit

Was versteht man unter "äußerer" und "innerer" Nichtigkeit eines VA? hoch
  § 43 VwVfG kennt diese Differenzierung nicht...
  Unter äußerer Wirksamkeit wird gemeinhin verstanden, daß der VA überhaupt existent wird. Dies geschieht durch Bekanntgabe an irgendeinen Betroffenen.
  Die innere Wirksamkeit betrifft dann die Frage, ob der VA die beabsichtige Rechtsfolge auslöst. Hierfür ist die Bekanntgabe an den konkreten Betroffenen erforderlich.

Was ist bei der Bekanntgabe eines VA zu berücksichtigen? hoch
  Nach § 41 II VwVfG gilt ein VA am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben (auch, wenn er tatsächlich schon früher zugeht).
  § 31 III VwVfG gilt nur für das Fristende!
  Die Berechnung von Fristen erfolgt nach § 57 II VwGO iVm § 222 I ZPO und § 188 II BGB.

Ein Zahlungsbescheid ist bestandskräftig geworden. Nun stellt sich heraus, daß der Bescheid rechtswidrig war. Der Betroffene möchte hiergegen vorgehen. Wie? hoch
  Das Klagebegehren richtet sich auf Beseitigung des alten VAs.
  Eigentlich liegen zwei unterschiedliche Anträge vor: Zunächst einen auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und dann auf Aufhebung des ursprünglichen VAs.
  Richtige Klageart wäre in beiden Fällen Verpflichtungsklage.
  Die Rsp. nimmt nun an, es könne gleich auf den erstrebten Zweitbescheid geklagt werden. Hierfür spreche, daß zwischen beiden Anträgen ein unzertrennbarer Zusammenhang bestehe und es primär um den Zweitbescheid gehe.
  In der Lit. wird dagegen vertreten, der Antragsteller müsse zunächst auf Wiederaufnahme klagen. Hierfür soll sprechen, daß beim Streit über die Wiederaufnahme, die Zweitentscheidung noch nicht spruchreif sein müsse. Auch spreche § 51 VwVfG eher für eine Trennung.
  Ach ja ;-)) das subjektive öffentliche Recht würde sich in diesem Fall aus § 51 VwVfG oder dem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Wiederaufnahme ergeben...

Muß die Behörde das Verfahren wieder aufnehmen, wenn sich die Rechtswidrigkeit einer Maßnahme herausstellt? hoch
  Nein, im Regelfall, kann sie sich auf die Bestandskraft berufen.
  Für das Gegenteil muß etwas "hinzukommen" - etwa besondere Nähe zur Nichtigkeit, übermäßige Belastung des Betroffenen, Gleichheitsgrundsatz etc.


Nichtigkeit

Was ist bei § 44 I VwVfG zu prüfen? hoch
  Fehler
        Der VA muß rechtswidrig sein.
  besonders schwerwiegend
        Der VA muß gegen tragende Verfassungsprinzipien bzw der Rechtsordnung immanente Wertvorstellungen verstößt.
  offenkundig
        Der Fehler muß sich geradezu aufdrängen ("auf die Stirn geschrieben sein").

Ist ein unbestimmter VA nichtig? hoch
  Das Gebot der Bestimmtheit ergibt sich schon aus dem Rechtsstaatsprinzip. Im schlimmsten Fall weiß der Betroffene überhaupt nicht, was er zu tun hat, um dem VA zu entsprechen, bzw. läuft Gefahr, auch bei größter Anstrengung das "Falsche" zu tun.
  Hieraus kann sich ein besonders schwerer und offensichtlicher Fehler ergeben.

Im OWi-Verfahren stellt sich heraus, daß der VA zwar rechtswidrig aber nicht nichtig war. Kann trotzdem verurteilt werden? hoch
  Ja, im Bußgeld- oder Strafverfahren ist die schlichte Rechtswidrigkeit grundsätzlich ohne Bedeutung.
  Es kommt rein auf die Vollziehbarkeit an.

Welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen gegen einen nichtigen VA? hoch
  Prinzipiell wäre wegen der Nichtigkeit Rechtsschutz überhaupt nicht nötig. Auch vom nichtigen VA geht aber der Rechtsschein der Verbindlichkeit aus.
  Folgende Rechtsschutzmöglichkeiten sind gegeben:
        Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 43 I Alt. 2 VwGO
        Anfechtungsklage nach § 43 II 2 VwGO (damit auch Widerspruch nach 68 VwGO)
        Antrag bei der Behörde nach § 44 V VwVfG
        Verpflichtungsklage auf Feststellung der Nichtigkeit
  Für die Fristen ist zu beachten:
        Anfechtungsklage und Widerspruch hängen an der Frist der §§ 70, 74 VwGO
        Die anderen Klagearten habe keine Frist.

A greift mit einer Klage einen Gebührenbescheid an. Im Urteil mir festgestellt, daß die Gebührenordnung unwirksam ist, so daß A die Gebühr nicht zu zahlen braucht. B hat die Gebühr bezahlt und fordert Rückzahlung, wobei er sich auf das Urteil beruft. Zu Recht? hoch
  Nein!
  1.: Die Feststellung der Unwirksamkeit erfolgte im Urteil nur incidenter, und liegt damit jenseits der objektiven Rechtskraft.
  2.: Das Urteil zugunsten des A wirkt nur inter partes (§ 121 VwGO), so daß B sich nicht hierauf berufen kann.
  Etwas anderes gilt nur bei der Normenkontrolle nach § 47 VwGO, hier wirkt die Rechtskraft inter omnes.


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