Das Widerspruchsverfahren

Welche Funktionen hat das Widerspruchsverfahren?
Wann ist eine Widerspruchsbefugnis gegeben?
Obwohl ein Widerspruch verfristet ist, erläßt die Widerspruchsbehörde einen Widerspruchsbescheid. Ist hiergegen eine Klage möglich?
Wann beginnt die Widerspruchsfrist zu laufen, wenn der VA überhaupt nicht bekannt gegeben wurde?
Wann entscheidet die Ausgangsbehörde selbst über einen Widerspruch?
Kann der Widerspruchsbescheid isoliert angefochten werden?
Ist eine "reformatio in peius" im Widerspruchsverfahren zulässig.
Was ist bei Verböserung immer zu berücksichtigen?
Eine Entscheidung ist in einem förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 67 ff. VwVfG) ergangen. Was ist bei einer Klage hiergegen zu beachten?


Welche Funktionen hat das Widerspruchsverfahren? hoch
  Rechtsschutz des Bürgers
        Der VA wird noch einmal komplett auf Recht- und Zweckmäßigkeit untersucht.
  Selbstkontrolle der Verwaltung
        Die Verwaltung erhält eine einfache Möglichkeit eigene Fehler zu korrigieren.
  Entlastung der Gerichte

Wann ist eine Widerspruchsbefugnis gegeben? hoch
  § 42 II VwGO analog.
  Beachte jedoch, daß im Widerspruchsverfahren auch die Zweckmäßigkeit geprüft werden kann. Es ist also ausreichend, wenn der Widerspruchsführer geltend macht, wegen Zweckwidrigkeit in seinen Interessen beeinträchtigt zu sein.

Obwohl ein Widerspruch verfristet ist, erläßt die Widerspruchsbehörde einen Widerspruchsbescheid. Ist hiergegen eine Klage möglich? hoch
  Nach einhelliger Ansicht nicht wenn ein Dritter Widerspruch erhoben hat. Der VA ist in so weit bestandskräftig geworden.
  Nach der Lit. ist auch sonst eine Klage unzulässig. § 70 VwGO ist nicht in das Belieben der Behörde gestellt, sondern soll auch die Gerichte entlasten.
  Die Rsp. nimmt dagegen an, die Behörde sei Herrin im Verwaltungsverfahren und dürfe daher auch nach Verfristung noch inhaltlich entscheiden (wenn keine Interessen Dritter betroffen sind).
        VORSICHT: Auch, wenn ein Dritter verfristet Widerspruch eingelegt hat, soll die Behörde noch entscheiden dürfen, wenn der Betroffene ebenfalls Widerspruch eingelegt hat und insoweit selber mit einer reformatio in peius rechnen mußte.
        MEGA VORSICHT: Es steht also im Ermessen der Behörde auf einen verfristeten Widerspruch zu reagieren. Lustig dürfte es bei Ermessensunterschreitungen werden, wenn die Behörde meint, wegen der Verfristung keinen Widerspruchsbescheid erlassen zu können.
  IMHO läßt sich das ganze Problem über Vertrauensaspekte lösen.

Wann beginnt die Widerspruchsfrist zu laufen, wenn der VA überhaupt nicht bekannt gegeben wurde? hoch
  Gar nicht!
  Die Widerspruchsbefugnis kann jedoch analog § 242 BGB verwirkt werden.
        Etwa, weil der Betroffene zwar sichere Kenntnis hatte (die Bagger haben auf dem Nachbargrundstück mit den Aushebungsarbeiten) begonnen, aber dennoch zunächst nichts unternommen hat.
              Vorsicht: Soll auf dem Nachbargrundstück ein Bordell entstehen, reicht es natürlich nicht aus, daß der Nachbar von den Bauarbeiten Kenntnis nimmt, sondern er muß auch über die Verwendung Kenntnis erlangen.
        Man wird hierbei auf den Rechtsgedanken des § 58 II VwGO abstellen können, so daß in der Regel ein Jahr nach Kenntniserlangung das Klagerecht verwirkt ist.
              Vorsicht: Die Jahresfrist ist nicht zwingend! In Nachbarschaftsangelegenheiten kann sich aus dem Nachbarschaftsverhältnis eine kürzere Frist ergeben.

Wann entscheidet die Ausgangsbehörde selbst über einen Widerspruch? hoch
  Vgl. § 73 VwGO

Kann der Widerspruchsbescheid isoliert angefochten werden? hoch
  Ja, vgl. § 79 II 1 VwGO

Ist eine "reformatio in peius" im Widerspruchsverfahren zulässig. hoch
  Nach h.M. ja. Im Widerspruchsverfahren findet eine umfassende Prüfung statt. Insoweit ist der Bürger also auch in der Regel nicht schutzwürdig.
  Aber: Durch das Risiko der Verböserung wird der Bürger faktisch davon abgehalten, gegen Verwaltungsentscheidungen vor zu gehen, was im Hinblick auf Art. 19 IV GG ein Problem sein könnte.

Was ist bei Verböserung immer zu berücksichtigen? hoch
  Ob die Widerspruchsbehörde zuständig ist,
        Die Zuständigkeit kann sich ergeben aus:
              Prinzipiell NICHT aus der Stellung als Fach- oder Aufsichtsbehörde. Aus dem Weisungsrecht gegenüber der nachgeordneten Behörde ergibt sich noch kein Recht einen VA gegenüber dem Bürger zu erlassen
              Einen Selbsteintrittsrecht der Behörde (wenn weil ein Ersatzvornahmerecht besteht).
              Aus der Stellung als Widerspruchsbehörde. Beachte: Die Widerspruchsbehörde ist aber nur für Fragen zuständig, die Gegenstand des Widerspruchsverfahrens sind. So sind quantitative Änderungen möglich, qualitative dagegen nicht.
  ob für die Verböserung eine Ermächtigungsgrundlage existiert.
        Ergibt sich aus der Ermächtigungsgrundlage für den GrundVA.

Eine Entscheidung ist in einem förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 67 ff. VwVfG) ergangen. Was ist bei einer Klage hiergegen zu beachten? hoch
  Nach § 70 VwVfG ist kein Vorverfahren notwendig!


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