Staatshaftungsrecht
Allgemeines
Welche Anspruchsgrundlagen kommen im Staatshaftungsrecht in Betracht?
An welche Anspruchsgrundlage ist im Polizeirecht immer noch zu denken?
vertragsähnliches Schuldverhältnis
Gibt es überhaupt Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnissen, die nicht öffentlich-rechtlicher Vertrag sind?
Was ist Voraussetzung für das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses?
Was ist die Rechtsfolge eines öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses?
Rechtsweg?
öffentlich-rechtliche GOA
Wo liegt das Problem bei der öffentlich-rechtlichen GOA?
Amtshaftung
Was ist Anspruchsgrundlage beim Amtshaftungsanspruch?
Gliederungsschema?
Wann ist "hoheitliches" Verhalten gegeben?
Ein Bürgermeister erläßt auf Weisung des Landrates ein rechtswidriges Versammlungsverbot. Gegen wen kann weswegen geklagt werden?
Was sind die wichtigsten Fallgruppen von Amtspflichten?
Folgt aus einer Amtspflichtverletzung immer ein Amtshaftungsanspruch?
Was ist bei dem Ausschlußtatbestand des § 839 I 2 BGB zu beachten?
Auf was ist beim Verschulden zu achten?
Wer muß im Prozeß beweisen, daß kein anderweitiger Ersatz erlangt werden kann?
Kann gegen einen Bebauungsplan, der Individualinteressen unberücksichtigt gelassen hat ein Amtshaftungsanspruch gegeben sein?
Darf das Gericht die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes überprüfen, wenn dieser bestandskräftig geworden ist?
Kann ein Amtshaftungsanspruch zwischen unterschiedlichen Verwaltungsträgern bestehen?
Wie haftet der Staat bei privatrechtlichen Tätigkeiten?
Enteignung
Was versteht man unter einer Enteignung?
Ist die "Rechtmäßigkeit" Tatbestandsmerkmal der Enteignung?
Woraus ergibt sich die Anspruchsgrundlage für eine Entschädigung bei einer Enteignung?
Was ist geschütztes "Eigentum" bei Art. 14 GG?
Wann liegt bei einer Enteignung ein "gezielter" Eingriff vor?
Was hat es mit der "Junktimklausel" auf sich?
Was versteht man unter einer "salvatorischen Entschädigungsklausel"?
Was wird entschädigt?
Welcher Rechtsweg ist gegeben?
ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung
Wann liegt eine ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung vor?
Was ist Anspruchsgrundlage für die ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung?
Wo hat die ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung ihren Hauptanwendungsbereich?
enteignungsgleicher Eingriff
Was ist ein enteignungsgleicher Eingriff?
Was ist die dogmatische Grundlage des enteignungsgleichen Eingriffs?
Jemand hat es versäumt gegen eine rechtswidrige Enteignung Rechtsschutz zu suchen. Kann er Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs verlangen?
Rechtsweg
enteignender Eingriff
Was sind die Voraussetzungen eines enteignenden Eingriffs?
Rechtsweg?
Aufopferungsanspruch
Was ist dogmatische Grundlage des Aufopferungsanspruchs?
Was ist Voraussetzung für einen Aufopferungsanspruch?
öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch
Worauf zielt der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch?
Was ist die dogmatische Grundlage des öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruches?
Wer kann sich auf einen Wegfall der Bereicherung berufen?
Folgenbeseitigungsanspruch
Worauf ist der FBA gerichtet?
Was ist Rechtsgrundlage des FBA?
Was ist Voraussetzung für einen FBA?
Was ist zu beachten, wenn der beanstandete Zustand auf einem VA beruht?
Besteht bei jedem rechtswidrigen Zustand ein FBA?
Was ist statthafte Klageart bei einem FBA?
Nach einer (rechtskräftigen aber noch nicht vollzogenen) Kündigung, weist die zuständige Ordnungsbehörde die ehemaligen Mieter wegen drohender Obdachlosigkeit in ihre alte Wohnung ein. Der Wohnungseigentümer möchte in einem Verfahren nach § 80 V VwGO hiergegen vorgehen und eine Räumung der Wohnung erreichen. Was ist zu tun?
Allgemeines
Welche Anspruchsgrundlagen kommen im Staatshaftungsrecht in Betracht? hoch
| Ansprüche auf Schadensersatz / Entschädigung |
| | | vertragsähnliches Schuldverhältnis (muß nicht unbedingt auf SE gehen) |
| | | | Verletzung einer quasi-vertraglichen Pflicht |
| | | Amtshaftung |
| | | | Amtspflichtverletzung |
| | | Enteignung |
| | | | rechtmäßige Enteignung (Art. 14 III GG) |
| | | ausgleichspflichtig Inhalts- und Schrankenbestimmung |
| | | | Ausgleich für besondere Belastungen bei Inhalts- und Schrankenbestimmungen bei Art. 14 I 2 GG. |
| | | enteignungsgleicher Eingriff |
| | | | rechtswidriger hoheitlicher Eingriff |
| | | enteignender Eingriff |
| | | | rechtmäßiger Eingriff, der mittelbar das Eigentum beeinträchtigt |
| | | Aufopferungsanspruch |
| | | | Eingriff in nichtvermögenswerte Position |
| Anspruch auf Wiederherstellung |
| | | öff-rechtlicher Erstattungsanspruch |
| | | | Rückabwicklung von Vermögensverschiebungen |
| | | FBA |
| | | | Rückabwicklung der Folgen eines rechtswidrigen Eingriffs |
An welche Anspruchsgrundlage ist im Polizeirecht immer noch zu denken? hoch
| § 64 HSOG |
vertragsähnliches Schuldverhältnis
Gibt es überhaupt Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnissen, die nicht öffentlich-rechtlicher Vertrag sind? hoch
| Ja, arg ex § 40 II 1 VwGO |
| Außerdem folgt aus allgemeinen Grundsätzen der Rechtsordnung, daß die schuldhafte Verletzung "besonderer" Pflichten einen Schadensersatzanspruch auslöst. |
Was ist Voraussetzung für das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses? hoch
| Zunächst gibt es Fallgruppen... |
| | | Beamtenverhältnis |
| | | öffentlich-rechtliche Verwahrung |
| | | öffentlich-rechtliches Leistungsverhältnis |
| Allgemein |
| | | Bestehen eines Rechtsverhältnisses mit besonderen Rechten und Pflichten |
| | | Keine Sonderregelung |
| | | Besonderes Bedürfnis nach "Besserstellung" als nach "normaler" Amtshaftung |
| | | | Obhutspflicht |
| | | | Fürsorgepflicht |
| | | | Austauschverhältnis |
Was ist die Rechtsfolge eines öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses? hoch
| Es gelten die BGB-Regeln analog. |
| Interessant sind vor allem Vorschriften über Unmöglichkeit. Lustig sind auch Konstellationen, in denen das AGBG herangezogen werden kann... |
| Außerdem sind die §§ 278, 282 (analog) anwendbar. |
| | | § 690 BGB ist dagegen nicht anwendbar, es fehlt bei hoheitlichen Leistungen am Gefälligkeitscharakter der Leistung. |
| Lustig sind auch Kombinationen mit pFV... |
| Ansprüche verjähren erst in 30 Jahren. |
Rechtsweg? hoch
| § 40 II VwGO |
öffentlich-rechtliche GOA
Wo liegt das Problem bei der öffentlich-rechtlichen GOA? hoch
| Die GOA entstammt dem Privatrecht und regelt Fälle, in denen jemand FREIWILLIG für einen anderen tätig wird. |
| Die Verwaltung wird regelmäßig nicht "ohne Auftrag" sondern gerade "mit Auftrag tätig". |
| Hat die Verwaltung keine Ermächtigungsgrundlage, darf sie auch nicht unter Berufung auf GOA tätig werden. |
| Ein Rückgriff auf die GOA wird im öffentlichen Recht deshalb nur in Notfällen erfolgen können. |
| Vorsicht: Der BGH hat bei der Bekämpfung von Bränden durch die Feuerwehr gleichzeitig eine (allerdings privatrechtliche) GOA zugunsten des Bürgers angenommen. |
| | | Problem: Die Behörde wird gleichzeitig aufgrund ihrer hoheitlichen Aufgabe und zugleich freiwillig zur Wahrnehmung fremder Geschäfte eines Bürgers tätig... (Stichwort: "AUCH fremdes Geschäft") |
Amtshaftung
Was ist Anspruchsgrundlage beim Amtshaftungsanspruch? hoch
| § 839 BGB, Art. 34 GG als einheitliche Anspruchsgrundlage. |
| Der Staat hat aus § 46 I BRRG einen Anspruch gegen den Beamten |
Gliederungsschema? hoch
| Amtshaftung nicht generell ausgeschlossen |
| Haftungsbegründender Tatbestand |
| | | Hoheitliches Handeln |
| | | Verletzung einer Amtspflicht gegenüber einem Dritten |
| | | Verschulden |
| | | Schaden |
| | | keine Ausschluß |
| | | | z.B. bei Notaren, Bezirksschornsteinfegern, etc. |
| Haftungsausfüllender Tatbestand |
| | | Schadensersatz in Geld (keine Naturalrestitution, dafür FBA!) |
| | | | Es kann vom Staat nur verlangt werden, was auch vom Beamten als PRIVATperson gefordert werden könnte. (Wichtig z.B. wenn Widerruf einer amtlichen Verlautbarung gefordert wird: Der Beamte könnte als Privatperson keine "amtliche" Widerrufserklärung abgeben.) |
| | | Schmerzensgeld, § 847 BGB |
| | | Mitverschulden, § 254 BGB |
| Passivlegitimation |
| | | Anstellungskörperschaft, Art. 34 S. 1 GG |
Wann ist "hoheitliches" Verhalten gegeben? hoch
| "Öffentlich-rechtlich ist jedes Tätigkeit, die sich nicht als Wahrnehmung bürgerlich-rechtlicher Belange darstellt." |
| Eine Handlung ist also öffentlich-rechtliche, wenn |
| | | sie aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften vorgenommen wird. |
| | | sie einen inneren und äußeren Sachzusammenhang zum öffentlichen Recht aufweist. |
Ein Bürgermeister erläßt auf Weisung des Landrates ein rechtswidriges Versammlungsverbot. Gegen wen kann weswegen geklagt werden? hoch
| Amtshaftungsanspruch: |
| | | Der Bürgermeister hat weisungsgemäß und damit (zwar rechtswidrig aber) amtspflichtgemäß gehandelt. Die Amtshaftungsklage ist deshalb nicht gegen die Gemeinde sondern gegen das Land zu richten. |
| Anfechtungsklage: |
| | | Der Bürgermeister hat also Organ der Gemeinde das Verbot erlassen, die Anfechtungsklage muß sich also gegen die Gemeinde richten. |
Was sind die wichtigsten Fallgruppen von Amtspflichten? hoch
| Amtswalter sind verpflichtet: |
| | | keine unerlaubten Handlung zu begehen |
| | | die Grenzen der sachlichen Zuständigkeit einzuhalten |
| | | die einschlägigen Verfahrensvorschriften zu beachten |
| | | Ermessen ordnungsgemäß auszuüben |
| | | den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten |
| | | die Amtsverschwiegenheit zu wahren |
| | | ihr Amt nur zum Nutzen und Wohle der Gemeinschaft auszuüben |
| | | Auskünfte richtig, sachgerecht, vollständig und unmißverständlich zu erteilen |
Folgt aus einer Amtspflichtverletzung immer ein Amtshaftungsanspruch? hoch
| Nein, die verletzte Pflicht muß gerade den Schutz der betroffenen Individualinteressen verfolgt haben (sie darf also nicht nur im Interesse der Allgemeinheit bestanden haben). |
| Außerdem muß die Amtspflicht gerade zur Vermeidung eines bestimmten Schaden bestanden haben: Ein Bauwerk stürzt ein, weil die Statik falsch berechnet war: Amtshaftungsanspruch des Verletzten, weil die Pflicht zur Standsicherheitskontrolle gerade Personenschäden verhindern soll, nicht dagegen des Bauherren wegen seines Vermögenschadens, dieser Schutz ist nicht intendiert. |
Was ist bei dem Ausschlußtatbestand des § 839 I 2 BGB zu beachten? hoch
| Der Haftungsausschluß war früher als Privilegierung des persönlich haftenden Beamten gedacht. Dieser Ausschlußgrund entfällt heute wegen Art. 34 GG! |
| § 839 I 2 BGB findet zugunsten des Staates nur dann Anwendung, wenn dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Dies ist etwa der Fall, wenn eine staatliche Tätigkeit mit besonderen Risiken belastet ist. Etwa Fahrten mit Sonderrechten! |
| Keine Privilegierung findet statt: |
| | | wenn der Andere ebenfalls eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist |
| | | | Gedanke der wirtschaftlichen Einheit des Staates |
| | | bei Teilnahme am Straßenverkehr (soweit keine Sonderrechte in Anspruch genommen werden) |
| | | | Gedanke der haftungsrechtlichen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer |
| | | beim Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten |
| | | | privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Verkehrssicherungspflichten sind weitgehend inhaltsgleich |
| | | wenn sonst noch ein Anspruch gegen eine Versicherung besteht |
| | | | Die Leistungen sind durch eigene Beiträge verdient worden, dies soll dem Staat nicht zugute kommen ("normativer Schaden"). |
Auf was ist beim Verschulden zu achten? hoch
| Zunächst einmal ist Amtshaftung Verschuldenshaftung. |
| Abzustellen ist auf einen "pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten". Hierbei reicht der Nachweis, daß das Verhalten "der Behörde" nicht der gebotenen Sorgfalt entsprach. |
| Findet sich kein "persönliches" Verschulden beim handelnden Beamten, kann möglicherweise ein Organisationsverschulden vorliegen. |
| Ein Beamter kann sich nicht auf fehlende Rechtskenntnis berufen. |
Wer muß im Prozeß beweisen, daß kein anderweitiger Ersatz erlangt werden kann? hoch
| Nach ganz h.M. ist Unmöglichkeit anderweitig Ersatz zu erlangen keine Einwendung des Anspruchsgegners sondern muß vom Kläger bewiesen werden. |
Kann gegen einen Bebauungsplan, der Individualinteressen unberücksichtigt gelassen hat ein Amtshaftungsanspruch gegeben sein? hoch
| Problem: Rechtsnormen enthalten abstrakt-generelle Regelungen, so daß regelmäßig bei Ihrem Erlaß keine Individuen gegenüber bestehende Amtspflichten verletzt werden. |
| Bei einem Bebauungsplan gibt aber § 1 VI BauGB ein subjektives öffentliches Recht. |
| Beachte aber § 839 III BGB! Gegen einen rechtswidrigen Bebauungsplan muß mit einem Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO vorgegangen werden |
Darf das Gericht die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes überprüfen, wenn dieser bestandskräftig geworden ist? hoch
| Ja, Gegenstand des Amtshaftungsprozesses ist nicht der VA sondern die Frage nach einer Amtspflichtverletzung. |
| § 839 III BGB läßt den Anspruch aber bei schuldhafter Versäumung scheitern. |
Kann ein Amtshaftungsanspruch zwischen unterschiedlichen Verwaltungsträgern bestehen? hoch
| Kann der Staat "Dritter" sein? |
| Ein Amtshaftungsanspruch ist jedenfalls abzulehnen, wenn die Verwaltungsträger eine Einheit bilden. |
| Anders, wenn die Verwaltungsträger nebeneinander oder sich gar gegenüber stehen. |
Wie haftet der Staat bei privatrechtlichen Tätigkeiten? hoch
| Für leitende Beamte mit Organstellung wird nach §§ 823, 31, 89 BGB gehaftet, |
| für einfache Beamte nach § 831 BGB. |
Enteignung
Was versteht man unter einer Enteignung? hoch
| Enteignung ist die vollständige oder teilweise Entziehung vermögenswerter Rechtspositionen im Sinne des Art. 14 I 1 GG durch einen gezielten hoheitlichen Rechtsakt zur Erfüllung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe. |
| Also: |
| | | eine als Eigentum geschützte Rechtsposition |
| | | vollständige oder teilweise Entziehung dieser Rechtsposition |
| | | durch einen gezielten hoheitlichen Rechtsakt |
| | | mit dem Ziel der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe |
Ist die "Rechtmäßigkeit" Tatbestandsmerkmal der Enteignung? hoch
| Nein! Wie sollte sonst geklärt werden, wann eine Enteignung rechtswidrig ist - ohne sich im Kreis zu drehen?! |
| Art. 14 III GG regelt die zwei Fragen: |
| | | Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit und damit Rechtmäßigkeit ("zum Wohle der Allgemeinheit") und |
| | | die Voraussetzungen für die Enteignungsentschädigung. |
Woraus ergibt sich die Anspruchsgrundlage für eine Entschädigung bei einer Enteignung? hoch
| Nicht aus Art. 14 III GG!! |
| Der Gesetzgeber muß die Entschädigung abstrakt-generell im Gesetz regeln! |
Was ist geschütztes "Eigentum" bei Art. 14 GG? hoch
| Der Eigentumsbegriff des GG ist weiter als der des BGB. |
| Neben dem zivilrechtlichen Eigentum wird auch erfaßt: |
| | | Besitz, Urheberrechte, Forderungsrechte, öffentlich-rechtliche Anwartschaften (z.B. Rentenanspruch), Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, good will, etc. |
| | | Besondere Bedeutung hat Art. 14 GG im Baurecht, etwa Anspruch auf eine Baugenehmigung! |
| | | | In Problemfällen sollte darauf abgestellt werden, ob einem bestimmten Recht eine eigentumsgleiche Bedeutung zukommt. |
| Nicht erfaßt werden: |
| | | Erwerbschancen, Gewinnmöglichkeiten, Erwartungen, etc. |
| Art. 14 GG gewährt Bestandsschutz, nicht Erwerbsschutz! |
Wann liegt bei einer Enteignung ein "gezielter" Eingriff vor? hoch
| Wenn die Maßnahme bewußt und gewollt auf den Entzug der vermögenswerten Rechtsposition zielt. |
Was hat es mit der "Junktimklausel" auf sich? hoch
| Das Gesetz, aufgrund dessen die Entschädigung erfolgt, muß SELBER die Entschädigung regeln. |
Was versteht man unter einer "salvatorischen Entschädigungsklausel"? hoch
| "... ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten". |
| Salvatorische Entschädigungsklauseln sind zu unbestimmt und genügen damit nicht den Anforderungen des Art. 14 III GG. |
Was wird entschädigt? hoch
| Entschädigung bedeutet Wertersatz, nicht Schadensersatz. |
| Sinn der Entschädigung ist es, den Entschädigten in die Lage zu versetzen, sich anderweitig eine Sache gleicher Art und Güte zu beschaffen. |
| Entschädigt werden auch unmittelbare Folgekosten (Umzugskosten, etc.), nicht aber mittelbare Folgekosten (Maklergebühren, etc.). |
Welcher Rechtsweg ist gegeben? hoch
| Art. 14 III 4 GG -> ordentliche Gerichte. |
ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung
Wann liegt eine ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung vor? hoch
| Eigentlich läge eine "bloße" Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 I 2 GG vor. |
| Diese führt aber im Einzelfall zu einer übermäßigen Belastung. |
| | | Gedanke des "Gleichheitssatzes"... |
Was ist Anspruchsgrundlage für die ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung? hoch
| Das Gesetz! |
| | | Vorsicht: Anders als bei der Enteignung sind salvatorische Klauseln zulässig (und wohl auch unumgänglich, handelt es sich doch um den Ausgleich von "Ausnahmen"). |
| Wie beim enteignungsgleichen Eingriff, kann also nicht das Gericht (oder gar die Behörde) eine Entschädigung zusprechen. |
| Ein Gesetz, welche eine ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung enthält, aber keine Regelung für die Entschädigung enthält, ist also auf seine Verfassungsmäßigkeit hin zu untersuchen. |
Wo hat die ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung ihren Hauptanwendungsbereich? hoch
| Immissionen hoheitlich betriebener Anlagen und Einrichtungen |
| unverhältnismäßig belastende Nutzungsbeschränkungen im Denkmal- und Naturschutz |
enteignungsgleicher Eingriff
Was ist ein enteignungsgleicher Eingriff? hoch
| Der enteignungsgleiche Eingriff ist die durch eine hoheitliche Maßnahme unmittelbar bewirkte rechtswidrige Beeinträchtigung einer als Eigentum geschützten Rechtsposition. |
Was ist die dogmatische Grundlage des enteignungsgleichen Eingriffs? hoch
| Der BGH hat früher einen "weiten" Enteignungsbegriff vertreten. Bei rechtswidrigen Eingriffen in das Eigentum hat er eine Entschädigungspflicht aus der umfassenden Gewährung des Eigentums in Art. 14 GG hergeleitet. |
| Hiergegen das BVerfG (mit den "Paukenschlägen" des Naßauskiesungsbeschlusses): Der Eigentümer braucht eine nicht den Anforderungen des Art. 14 III GG entsprechende Einziehung seiner verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsposition nicht hinzunehmen, sondern kann - vor den Verwaltungsgerichten - hiergegen Schutz suchen. (Bestands- statt Wertgarantie). |
| Der Entschädigungsanspruch bei einem enteignungsgleichen Eingriff wird heute überwiegend aus richterlichem Gewohnheitsrecht bzw. §§ 74, 75 EALR hergeleitet. |
| | | Vorsicht: Der Betroffene muß primär versuchen, sein Eigentum zu sichern; KEIN Wahlrecht! |
| Die Entschädigung für enteignungsgleiche Eingriffe ist "Eigentumsschutz auf der 3. Ebene": |
| | | 1. Abwehranspruch |
| | | 2. FBA |
| | | 3. enteignungsgleicher Anspruch |
Jemand hat es versäumt gegen eine rechtswidrige Enteignung Rechtsschutz zu suchen. Kann er Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs verlangen? hoch
| Zumindest nicht in voller Höhe. Das Mitverschulden ist analog § 254 BGB anzurechnen. (Die Rsp. verneint teilweise gar komplett einen Anspruch, wenn der Geschädigte es versäumt hat, Primärrechtsschutz zu suchen. |
| | | IMHO ist hierbei eher großzügig zu verfahren. Es ist zunächst einmal Aufgabe des Staates sicherzustellen, daß er nicht rechtswidrig in fremdes Eigentum eingreift. |
Rechtsweg hoch
| Art. 14 III 4 GG greift gerade nicht! |
| Aber: § 40 II 1 VwGO -> Zivilgerichte. |
enteignender Eingriff
Was sind die Voraussetzungen eines enteignenden Eingriffs? hoch
| Eine vermögenswerte Rechtsposition |
| wird als Nebenfolge eins an sich rechtmäßigen Verwaltungshandelns |
| | | also nicht zielgerichtet!! |
| unmittelbar beeinträchtigt, |
| wodurch dem Betroffenen ein Sonderopfer auferlegt wird. |
Rechtsweg? hoch
| Art. 14 III 4 GG greift nicht. |
| § 40 II VwGO? |
| | | Vom BGH wird das bejaht, es handelt sich um eine Ausprägung des Sonderopfergedanken. |
| | | In der Lit. wird vertreten, der Entschädigungsanspruch aus enteignende Eingriff, finde seine Begründung in Art. 14 I GG, so daß ein Rückgriff auf den Aufopferungsgedanken gerade nicht angebracht sei. |
Aufopferungsanspruch
Was ist dogmatische Grundlage des Aufopferungsanspruchs? hoch
| §§ 74, 75 EALR |
| Grundrechte |
Was ist Voraussetzung für einen Aufopferungsanspruch? hoch
| Hoheitlicher Eingriff |
| | | egal, ob rechtmäßig oder rechtswidrig |
| | | Der Betroffene darf sich nicht freiwillig oder selbstverschuldet in die Lage gebracht haben. |
| in eine nicht vermögenswertes Recht |
| | | insbesondere Leben, Gesundheit, Freiheit, etc. |
| der für den Betroffenen ein Sonderopfer in Gestalt eines Vermögensschadens darstellt |
| keine andere Rechtsschutzmöglichkeit (Subsidiarität) |
öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch
Worauf zielt der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch? hoch
| Auf die Rückgewährung einer rechtsgrundlos erlangten Leistung. |
Was ist die dogmatische Grundlage des öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruches? hoch
| Angeblich stellt der öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch ein eigenständiges öffentlich-rechtliches Institut dar, welches sich aus der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ergibt. |
| Eigentlich orientiert man sich aber ziemlich stark an den §§ 812 ff. BGB ;-)) |
Wer kann sich auf einen Wegfall der Bereicherung berufen? hoch
| Der Staat jedenfalls nicht... |
| Der Bürger ist bei VA durch §§ 48, 49 VwVfG geschützt - die zu gleichen Ergebnissen führen dürften, wie eine Analogie zu § 818 BGB. |
| Bei Leistungen ohne VA ist nach Ansicht des BVerwG nicht § 818 BGB analog heranzuziehen, sondern der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen. |
Folgenbeseitigungsanspruch
Worauf ist der FBA gerichtet? hoch
| Der FBA ist auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes gerichtet. |
| Er ist also kein Abwehranspruch, sondern zielt auf ein Tätigwerden der Behörde. |
Was ist Rechtsgrundlage des FBA? hoch
| Der FBA wird in § 113 I 2 VwGO vorausgesetzt (also kann § 113 I 2 VwGO nicht die Rechtsgrundlage sein). |
| Seine materielle Grundlage ist umstritten. Vertreten wird: |
| | | 1004, 862 BGB analog |
| | | Rechtsstaatsprinzip |
| | | Grundrechte |
| | | Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Grundrechten ;-)) |
| | | Gewohnheitsrecht |
| Heute ist der FBA jedenfalls richterliches Gewohnheitsrecht! |
Was ist Voraussetzung für einen FBA? hoch
| Hoheitlicher Eingriff |
| in ein subjektives Recht |
| wodurch ein rechtswidriger Zustand geschaffen wird |
| der noch andauert |
Was ist zu beachten, wenn der beanstandete Zustand auf einem VA beruht? hoch
| Der VA bildet zunächst die Rechtsgrundlage für den beanstandeten Zustand. Folglich muß dieser zunächst beseitigt werden. |
Besteht bei jedem rechtswidrigen Zustand ein FBA? hoch
| Nein, der FBA wird nur Erfolg haben, wenn die Wiederherstellung des früheren Zustandes noch tatsächlich möglich, rechtlich zulässig und für die Verwaltung zumutbar ist. |
| Der FBA entfällt auch, wenn der rechtswidrige Zustand in der Zwischenzeit legalisiert wurde. |
| | | Die bloße Möglichkeit der Legalisierung reicht dagegen nicht aus. Sie kann aber zu einer unzulässigen Rechtsausübung führen (der Betroffene würde sofort verlieren, was er gerade erstritten hat). |
Was ist statthafte Klageart bei einem FBA? hoch
| allgemeine Leistungsklage |
| wenn die Folgen eines VAs angegriffen werden, beachte § 113 I 2 VwGO |
Nach einer (rechtskräftigen aber noch nicht vollzogenen) Kündigung, weist die zuständige Ordnungsbehörde die ehemaligen Mieter wegen drohender Obdachlosigkeit in ihre alte Wohnung ein. Der Wohnungseigentümer möchte in einem Verfahren nach § 80 V VwGO hiergegen vorgehen und eine Räumung der Wohnung erreichen. Was ist zu tun? hoch
| Es handelt sich zunächst um eine typische Polizeirechtskonstellation, die im Normalfall über § 11 HSOG gelöst wird ("öffentliche Sicherheit"). |
| Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren müßte der Vermieter eigentlich mit § 123 I 2 VwGO eine Regelungsanordnung erstreben. Im Verfahren nach § 80 V VwGO hilft ihm aber ein Annex-Antrag nach § 80 V 3 VwGO. |
| Es handelt sich um einen sogenannten Vollzugs-FBA. |
| | | Problematisch ist nun, daß die zwangsweise Räumung gleichzeitig in Grundrechte der (ex-) Mieter eingreift. Teilweise wird deshalb vertreten, es bedürfe einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage - der FBA soll nicht ausreichen. Der FBA sei nur auf das Verhältnis zwischen Behörde und Eigentümer zugeschnitten. |
| | | Nach a.A. ist streng zu trennen zwischen dem Verhältnis Behörde - Mieter und Behörde - Vermieter. Gegen den Mieter kann die Behörde eine Maßnahme aufgrund des § 11 HSOG ergreifen. Der Vermieter hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über ein Einschreiten gegen den Eingewiesenen. |