Schlichtes Verwaltungshandeln

Was versteht man unter schlichtem Verwaltungshandeln?
Was ist Voraussetzung eines Folgenbeseitigungsanspruches?
Wann ist ein Eingriff in ein subjektives öffentliches Recht gegeben?
Wann hat eine Maßnahme Eingriffsqualität?
Wo liegt bei den "Warnfällen" der Knackpunkt für die Rechtswidrigkeit?
Wann ist schlichtes Verwaltungshandeln formell und materiell rechtmäßig?
Was ist bei informellen Verwaltungshandlungen zu berücksichtigen?
Was ist statthafte Klageart bei schlichtem Verwaltungshandeln?


Was versteht man unter schlichtem Verwaltungshandeln? hoch
  Unter schlichtem Verwaltungshandeln (Realakte, tatsächliche Verrichtungen) versteht man in Abgrenzung zu den Rechtsakten (VA, öffentlich-rechtlicher Vertrag, öffentlich-rechtliche Willenserklärungen) die Verwaltungsmaßnahmen, die nicht auf die Bewirkung von Rechtsfolgen gerichtet sind, sondern rein tatsächliche Folgen herbeiführen.

Was ist Voraussetzung eines Folgenbeseitigungsanspruches? hoch
  Ein rechtswidriger, andauernder hoheitlicher Eingriff in ein subjektives Recht des Betroffenen.

Wann ist ein Eingriff in ein subjektives öffentliches Recht gegeben? hoch
  Wenn der Schutzbereich eines "Schutznorm" eröffnet ist (hier werden vor allem Grundrechte in Betracht kommen).
  Außerdem muß die Maßnahme Eingriffscharakter haben.

Wann hat eine Maßnahme Eingriffsqualität? hoch
  Früher wurde vertreten, Grundrechte entfalteten nur Abwehrfunktion gegen finale und unmittelbare staatliche Eingriffe.
  Heute ist anerkannt, daß Grundrechte auch durch mittelbare Maßnahmen betroffen sein können. Umstritten ist aber, welche genauen Anforderungen zu stellen sind.
        Die Rsp. forderte früher, daß der Maßnahme "finaler" und "grundrechtsspezifischer" Charakter zukomme. (Ein solcher soll bei der Veröffentlichung einer Liste mit Herstellern "verseuchter" Weine nicht der Fall sein, solange hierdurch nicht in wirtschaftslenkender Weise zielgerichtet Absatzchancen beeinträchtigt werden sollten.
        Die h.M. bejaht dagegen einen Eingriff, wenn die Maßnahme besonders intensive Auswirkungen hat. Dies wird bejaht, wenn es Intention der Maßnahme ist, die Rahmenbedingungen der Grundrechtsverwirklichung zu Lasten des Grundrechtsträgers zu ändern, oder wenn der Staat besonders schwerwiegend auf das Umfeld einwirkt.
        Die Rsp. bejaht Grundrechtsrelevanz bei intensiven Beeinträchtigungen aber nur, wenn sie durch die hoheitliche Maßnahme in zurechenbarer Weise verursacht wurden. (Hieran dürfte es bei bloßen Hinweisen und Informationen fehlen).

Wo liegt bei den "Warnfällen" der Knackpunkt für die Rechtswidrigkeit? hoch
  Bei der Ermächtigungsgrundlage!
  Grundrechtseingriffe bedürfen immer einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage.
  Die Rsp. hat zunächst versucht hoheitliche Warnungen durch kollidierendes Verfassungsrecht zu rechtfertigen. Als "Gegengewicht" wurde die "staatliche Schutzpflicht" genommen...
        Dann könnte die Verwaltung aber immer unter Berufung auf dieses Schutzpflicht die Voraussetzungen für Grundrechtseingriffe selbst bestimmen!
  Als nächstes hat die Rsp. versucht, die Ermächtigung aus einem Sachzusammenhang mit dem Aufgabenbereich des Hoheitsträger zu bestimmen.
        Dabei hätte sie wohl schon ein "schlechtes Gewissen" und hat deshalb festgestellt, daß zwar grundsätzlich aus der Aufgabenzuweisung nicht auf die Eingriffsbefugnis geschlossen werden darf. Allerdings seien an diesen Grundsatz bei den mannigfaltigen Aufgaben, die durch schlichtes Verwaltungshandeln zu erfüllen sein, geringere Anforderungen zu stellen. Hauptsächlich komme es auf die Verhältnismäßigkeit an.
  Auch trotz der Einschränkung schließt diese Meinung letztlich von der Aufgabe auf die Befugnis. Bloß weil der Staat eine bestimmte Aufgabe wahrnehmen darf, folgt hieraus noch nicht, daß er sich hierbei auch aller Mittel bedienen darf.
  Besonders im Bereich des Polizeirechts wird auch eine "Notkompetenz" der Bundesregierung für Warnungen ausscheiden, da dies recht gut auch von den Landes(polizei)behörden wahrgenommen werden können.
  Schließlich gehen Warnungen auch deutlich über die normale Öffentlichkeitsarbeit hinaus, so daß auch Art. 65 GG (in den man schon mit einiger Phantasie die Öffentlichkeitsarbeit hineinlesen muß...) Ermächtigungsgrundlage ausscheidet.

Wann ist schlichtes Verwaltungshandeln formell und materiell rechtmäßig? hoch
  Formell kommt es hauptsächlich auf die Zuständigkeit an.
        Bei Grundrechtseingriffen wird mit Hinblick auf Art. 103 I GG eine Anhörung analog § 28 VwVfG gefordert.
  Materiell kommt es vor allem auf die Verhältnismäßigkeit an.
        Tatsachenbehauptungen sind prinzipiell rechtswidrig, wenn sie unwahr sind. Gegen sie kann Richtigstellung verlangt werden.
        Bei Werturteilen kann keine Abgrenzung nach wahr und unwahr stattfinden. Hier ist rein auf die Verhältnismäßigkeit abzustellen. Wegen dieses subjektiven Einschlages kann auch keine Richtigstellung sondern nur Unterlassung verlangt werden.

Was ist bei informellen Verwaltungshandlungen zu berücksichtigen? hoch
  Es dürfen keine gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensvorschriften umgangen werden.
        Wichtig bei Beteiligungsrechten Dritter.
  Materiell darf das informelle Verwaltungshandeln nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen.
        Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Gleichbehandlungsgrundsatz!

Was ist statthafte Klageart bei schlichtem Verwaltungshandeln? hoch
  allgemeine Leistungsklage
  In der Praxis ist zudem § 123 sehr bedeutsam.


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