Gemeinderecht


Rechte der Gemeinde aus Art. 28 GG, Art. 137 HLV

Eine Gemeinde fordert die Bundesregierung auf, einen Auslandseinsatz der Bundeswehr zu stoppen bzw. beschließt, "an keinerlei Stationierungsmaßnahmen von Massenvernichtungsmitteln auf ihrem Gemeindegebiet mitzuwirken". Welche Probleme ergeben sich?


wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde

Eine Gemeinde betreibt eine Einrichtung als GmbH. Ein Bürger fühlt sich durch eine Maßnahme der GmbH in Rechten verletzt. Wie kann er gegen die Gemeinde vorgehen?
Was ist Schutzgut von § 121 HGO?


Die Gemeindevertretung

Wer kann gegen Beschlüsse der Gemeindevertretung unmittelbar vorgehen?


Kommunalverfassungsbeschwerde

Was versteht man unter einer Kommunalverfassungsbeschwerde?
Welche Klageart(en) ist bei einer Kommunalverfassungsbeschwerde statthaft?
Welche Besonderheiten ergeben sich bei der Kommunalverfassungsbeschwerde?


Gemeindliche Satzungen

Eine Schwimmbad-Satzung regelt "Baden nur mit Badekappe" - A fühlt sich hierdurch in Grundrechten verletzt. Zu Recht?
Die Schwimmbad-Satzung enthält außerdem Vorschriften über Ordnungswidrigkeiten. Wie ist hier die Rechtslage?
Die Benutzungsordnung einer von der Gemeinde betriebenen Halle enthält eine Klausel, wonach die Benutzung ausgeschlossen ist, wenn Störungen oder Schädigungen zu erwarten sind, wobei es gleichgültig ist, ob diese von Dritten ausgehen. Einer ortsansässige Partei wird deshalb der Zugang verweigert. Die Partei hält die Klausel für verfassungswidrig. Rechtslage?



Rechte der Gemeinde aus Art. 28 GG, Art. 137 HLV

Eine Gemeinde fordert die Bundesregierung auf, einen Auslandseinsatz der Bundeswehr zu stoppen bzw. beschließt, "an keinerlei Stationierungsmaßnahmen von Massenvernichtungsmitteln auf ihrem Gemeindegebiet mitzuwirken". Welche Probleme ergeben sich? hoch
  Zunächst einmal benötigt die Gemeinde eine Verbandskompetenz.
        Soweit Verteidigungsfragen betroffen sind, steht die Verbandskompetenz gemäß Art. 73 Nr. 1, 87 a, b GG allein dem Bund zu. (Damit dürfte 1 unzulässig sein.) Die Gemeinden haben kein "allgemeinpolitisches Mandat".
        Problematisch ist weiter ob die Gemeinden sog. "Vorratsbeschlüsse" fassen dürfen - also Beschlüsse, die sich nicht auf konkrete Sachverhalte beziehen sondern einen starken Zukunftsbezug aufweisen.
        Die h.M. nimmt an, den Gemeinden komme ein "kommunalpolitisches Mandat" zu, welches auch antizipierte Stellungnahmen umfaßt.
              Hiervon sollen auch Beschlüsse umfaßt sein, die sich auf Stationierungsmaßnahmen auf dem Gemeindegebiet beziehen.


wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde

Eine Gemeinde betreibt eine Einrichtung als GmbH. Ein Bürger fühlt sich durch eine Maßnahme der GmbH in Rechten verletzt. Wie kann er gegen die Gemeinde vorgehen? hoch
  Mit einer Leistungsklage gerichtet auf Einwirkung auf die GmbH.

Was ist Schutzgut von § 121 HGO? hoch
  Nach h.M. sollen die Gemeinden vor wirtschaftlichen Risiken geschützt werden. Bedeutung hat die Norm vor allem im Verhältnis zur Aufsichtsbehörde.
  Einige Gemeindeordnungen anderer Bundesländer enthalten sog. Subsidiaritätsklausel, wonach die Gemeinde nur tätig werden darf, wenn der Zweck durch private Unternehmen besser und wirtschaftlicher erfüllt werden kann.
        Eine solche Subsidiaritätsklausel fehlt aber in Hessen, so daß sich hier auch keine Probleme ergeben (zumindest keine aus § 121 HGO).


Die Gemeindevertretung

Wer kann gegen Beschlüsse der Gemeindevertretung unmittelbar vorgehen? hoch
  Die Aufsichtsbehörde - § 136 HGO
        Vorsicht: Eine Weisung der Aufsichtsbehörde an den Bürgermeister, von seinem Beanstandungsrecht Gebrauch zu machen, ist kein milderes Mittel im Verhältnis zu einer eigenen Beanstandung - §§ 63, 74 HGO dienen der "gemeindlichen Selbstreinigung".
  Der Gemeindevorstand / Bürgermeister - §§ 63, 74 HGO


Kommunalverfassungsbeschwerde

Was versteht man unter einer Kommunalverfassungsbeschwerde? hoch
  Die Kommunalverfassungsbeschwerde ist ein Organstreit zwischen unterschiedlichen Organen oder Organteilen einer Kommune.

Welche Klageart(en) ist bei einer Kommunalverfassungsbeschwerde statthaft? hoch
  Teilweise wurde angenommen, die Kommunalverfassungsbeschwerde sei ein von der Rsp. entwickeltes Verfahren sui generis.
  Richtigerweise handelt es sich jedoch um
        eine "normale" Feststellungsklage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Beschlusses.
        eine Leistungsklage auf Vornahme oder Unterlassen eines bestimmten Organhandelns.
              VORSICHT: Eine Leistungsklage auf Aufhebung eines Beschlusses ist überflüssig: Der rechtswidrige Beschluß ist wirkungslos.

Welche Besonderheiten ergeben sich bei der Kommunalverfassungsbeschwerde? hoch
  Feststellungsinteresse iSv § 43 I VwGO
        Es muß die Verletzung subjektiver Organ- oder Organteilrechte gerügt werden.
  Beiteiligtenfähigkeit
        Antragsteller und - gegner treten nicht als "natürliche" Personen auf, sondern als Organteil, es gilt deshalb § 61 Nr. 2 VwGO analog.
  Begründetheit
        Probleme ergeben sich, wenn sich der Antragsteller auch auf Grundrechte beruft.
              Diese stehen ihm regelmäßig als Organteil nicht zu.
              Es ist aber anerkannt, daß der Betroffene gleichzeitig eigene Rechte durchsetzen kann.


Gemeindliche Satzungen

Eine Schwimmbad-Satzung regelt "Baden nur mit Badekappe" - A fühlt sich hierdurch in Grundrechten verletzt. Zu Recht? hoch
  Grundsätzlich ist ein Ermächtigungsgrundlage erforderlich.
  § 5 I HGO ermächtigt nicht zu Grundrechtseingriffen.
  Hier aber Bereich der Leistungsverwaltung. - Es besteht kein grundrechtlicher Anspruch auf "Baden ohne Badekappe"!!

Die Schwimmbad-Satzung enthält außerdem Vorschriften über Ordnungswidrigkeiten. Wie ist hier die Rechtslage? hoch
  Grundrechtsrelevanter Bereich: § 5 I HGO scheidet folglich als Ermächtigungsgrundlage aus.
  Ermächtigungsgrundlage allerdings Art. 5 II HGO.
  Es sind aber sehr strenge Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen.
        Satzungen stellen praktisch das letzte Glied in der Normierungs- oder Bewehrungskette dar.
        Die Bestimmbarkeit darf sich nicht nach den "anerkannten juristischen Auslegungsregeln richten", sondern muß von den Betroffen (Schwimmbadgäste, Bewohner einer Obdachlosenunterkunft) verstanden werden können.

Die Benutzungsordnung einer von der Gemeinde betriebenen Halle enthält eine Klausel, wonach die Benutzung ausgeschlossen ist, wenn Störungen oder Schädigungen zu erwarten sind, wobei es gleichgültig ist, ob diese von Dritten ausgehen. Einer ortsansässige Partei wird deshalb der Zugang verweigert. Die Partei hält die Klausel für verfassungswidrig. Rechtslage? hoch
  Problem: § 20 HGO räumt grundsätzlich einen Benutzungsanspruch ein.
  Macht man die Benutzung nun davon abhängig, daß Dritte keine Störungen verursachen, würde dies im Endeffekt dazu führen, daß der Benutzungsanspruch sich nicht mehr nach dem Recht richtet, sondern nach dem Verhalten von Rechtsbrechern.
   Bei dieser "dogmatische" Argumentation darf aber nicht verkannt werden, daß es in der Realität zu so erheblichen Störungen kommen kann, daß es der Polizei unmöglich wird, die Veranstaltung und das gemeindliche Eigentum zu schützen. Bei strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes wird deshalb eine Verweigerung der Benutzung bei "bei ernster Gefahr und der Unmöglichkeit, Schäden auf andere Weise abzuwehren" zulässig sein.
  BTW: Art. 21 GG und § 5 PartG geben nur einen Anspruch auf Gleichbehandlung!


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