Gegenstand und Voraussetzungen des Strafverfahrens
Welche Verfahrensvoraussetzungen sind vor einem Prozeß zu prüfen?
Was passiert, wenn der Angeklagte stirbt?
Was hat zu geschehen, wenn der Angeklagte durch die Verhandlung bleibende Gesundheitsschäden erleiden würde, bzw. wegen fortschreitender Krankheit das Ende des Prozesses nicht mehr erleben wird?
Prozeßhandlungen
Sind Willensmängel bei Prozeßhandlungen erheblich??
Können Prozeßhandlungen an Bedingungen geknüpft werden?
Wie unterscheiden sich Urteile, Beschlüsse und Verfügungen?
Welche Verfahrensvoraussetzungen sind vor einem Prozeß zu prüfen? hoch
| Aburteilungsbefugnis durch das Gericht |
| | | deutsche Gerichtsbarkeit §§ 18, 19 GVG |
| | | keine beschränkten Auslieferungsbedingungen (§ 72 Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen) |
| | | sachliche Zuständigkeit |
| | | örtliche Zuständigkeit |
| Verfolgbarkeit der Sache |
| | | ne bis in idem |
| | | keine Verjährung |
| | | ordnungsgemäßer Eröffnungsbeschluß |
| | | Strafanträge und Ermächtigungen (z.B. § 194 IV StGB) |
| Verfolgbarkeit des Angeklagten |
Was passiert, wenn der Angeklagte stirbt? hoch
| Nach h.M. endet das Verfahren automatisch auch ohne Einstellungsbeschluß. |
| Ein solcher Einstellungsbeschluß kann aber beantragt werden, um etwa eine Kostenentscheidung nach § 467 herbeizuführen. |
Was hat zu geschehen, wenn der Angeklagte durch die Verhandlung bleibende Gesundheitsschäden erleiden würde, bzw. wegen fortschreitender Krankheit das Ende des Prozesses nicht mehr erleben wird? hoch
| Im ersten Fall gebietet Art. 2 II 1 GG die Einstellung des Verfahrens. Bei vorübergehender Verhandlungsunfähigkeit wird das Verfahren vorläufig (§ 205), bei dauernder endgültig eingestellt. |
| Nach herrschender und richtiger Auffassung gebietet die Menschenwürde das Verfahren im 2. Fall einzustellen. |
| | | Hiergegen: Das Feststellungsinteresse der Rechtsgemeinschaft ist schützenswert. |
| | | Aber: Ziel des Strafprozesses ist ein Urteil gegen einen bestimmten Angeklagten, nicht die Aufklärung eines historisch interessanten Sachverhaltes. |
Prozeßhandlungen
Sind Willensmängel bei Prozeßhandlungen erheblich?? hoch
| Nach h.M. berührt ein Irrtum die Gültigkeit einer Prozeßhandlung nicht, weil solche Handlungen unanfechtbar sein sollen. |
| | | Aber: Erkennt das Gericht den Irrtum, so kann die Prozeßhandlung wegen der aus der Fürsorgepflicht des Gerichts folgenden Aufklärungspflicht unwirksam sein. |
| Bei Täuschungen und Drohungen gibt § 136a die Lösung vor... |
Können Prozeßhandlungen an Bedingungen geknüpft werden? hoch
| Nein! Über Beginn, Lage und Ende des Verfahrens muß Klarheit bestehen. |
| Zulässig sind aber Eventualanträge, weil hier für das Gericht Klarheit besteht. |
Wie unterscheiden sich Urteile, Beschlüsse und Verfügungen? hoch
| Urteile erläßt das Gericht aufgrund einer Hauptverhandlung. Sie haben instanzerledigenden Charakter und sind mit Berufung oder Revision angreifbar. |
| Beschlüsse werden vom Gericht erlassen um den Prozeß in Richtung auf das Urteil voranzutreiben. Während der Hauptverhandlung wirken die Laien mit, außerhalb derselben nicht. Beschlüsse sind - soweit überhaupt - mit einer Beschwerde angreifbar. |
| Verfügungen sind Entscheidungen eines einzelnen Richters (z.B. des Vorsitzenden). Z.B. Terminierung der Hauptverhandlung. |