Gegenstand und Voraussetzungen des Strafverfahrens

Welche Verfahrensvoraussetzungen sind vor einem Prozeß zu prüfen?
Was passiert, wenn der Angeklagte stirbt?
Was hat zu geschehen, wenn der Angeklagte durch die Verhandlung bleibende Gesundheitsschäden erleiden würde, bzw. wegen fortschreitender Krankheit das Ende des Prozesses nicht mehr erleben wird?


Prozeßhandlungen

Sind Willensmängel bei Prozeßhandlungen erheblich??
Können Prozeßhandlungen an Bedingungen geknüpft werden?
Wie unterscheiden sich Urteile, Beschlüsse und Verfügungen?


Welche Verfahrensvoraussetzungen sind vor einem Prozeß zu prüfen? hoch
  Aburteilungsbefugnis durch das Gericht
        deutsche Gerichtsbarkeit §§ 18, 19 GVG
        keine beschränkten Auslieferungsbedingungen (§ 72 Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen)
        sachliche Zuständigkeit
        örtliche Zuständigkeit
  Verfolgbarkeit der Sache
        ne bis in idem
        keine Verjährung
        ordnungsgemäßer Eröffnungsbeschluß
        Strafanträge und Ermächtigungen (z.B. § 194 IV StGB)
  Verfolgbarkeit des Angeklagten

Was passiert, wenn der Angeklagte stirbt? hoch
  Nach h.M. endet das Verfahren automatisch auch ohne Einstellungsbeschluß.
  Ein solcher Einstellungsbeschluß kann aber beantragt werden, um etwa eine Kostenentscheidung nach § 467 herbeizuführen.

Was hat zu geschehen, wenn der Angeklagte durch die Verhandlung bleibende Gesundheitsschäden erleiden würde, bzw. wegen fortschreitender Krankheit das Ende des Prozesses nicht mehr erleben wird? hoch
  Im ersten Fall gebietet Art. 2 II 1 GG die Einstellung des Verfahrens. Bei vorübergehender Verhandlungsunfähigkeit wird das Verfahren vorläufig (§ 205), bei dauernder endgültig eingestellt.
  Nach herrschender und richtiger Auffassung gebietet die Menschenwürde das Verfahren im 2. Fall einzustellen.
        Hiergegen: Das Feststellungsinteresse der Rechtsgemeinschaft ist schützenswert.
        Aber: Ziel des Strafprozesses ist ein Urteil gegen einen bestimmten Angeklagten, nicht die Aufklärung eines historisch interessanten Sachverhaltes.


Prozeßhandlungen

Sind Willensmängel bei Prozeßhandlungen erheblich?? hoch
  Nach h.M. berührt ein Irrtum die Gültigkeit einer Prozeßhandlung nicht, weil solche Handlungen unanfechtbar sein sollen.
        Aber: Erkennt das Gericht den Irrtum, so kann die Prozeßhandlung wegen der aus der Fürsorgepflicht des Gerichts folgenden Aufklärungspflicht unwirksam sein.
  Bei Täuschungen und Drohungen gibt § 136a die Lösung vor...

Können Prozeßhandlungen an Bedingungen geknüpft werden? hoch
  Nein! Über Beginn, Lage und Ende des Verfahrens muß Klarheit bestehen.
  Zulässig sind aber Eventualanträge, weil hier für das Gericht Klarheit besteht.

Wie unterscheiden sich Urteile, Beschlüsse und Verfügungen? hoch
  Urteile erläßt das Gericht aufgrund einer Hauptverhandlung. Sie haben instanzerledigenden Charakter und sind mit Berufung oder Revision angreifbar.
  Beschlüsse werden vom Gericht erlassen um den Prozeß in Richtung auf das Urteil voranzutreiben. Während der Hauptverhandlung wirken die Laien mit, außerhalb derselben nicht. Beschlüsse sind - soweit überhaupt - mit einer Beschwerde angreifbar.
  Verfügungen sind Entscheidungen eines einzelnen Richters (z.B. des Vorsitzenden). Z.B. Terminierung der Hauptverhandlung.


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