Gemeingefährliche Straftaten und § 142
§ 315b und § 315c
Wie unterscheiden sich § 315b und § 315c?
A fährt den B bewußt auf dem Bürgersteig an, um ihn zu verletzen. Strafbarkeit?
Woran sollte man immer denken, wenn man § 315b prüft?
Das ist eine "Sache von bedeutendem Wert" im Sinne des § 315c, welcher Art muß die Gefährdung sein?
Ab welcher BAK wird "absolute Fahruntüchtigkeit" angenommen?
Ab welcher BAK wird "relative Fahruntüchtigkeit" angenommen?
Welche BAK-Werte sind überhaupt relevant?
Können der Täter oder das Tatfahrzeug im Sinne des § 315c gefährdet werden?
Wann ist bei §§ 315b, c eine konkrete Gefährdung gegeben?
Kann ein Fahrzeuginsasse in die Gefährdung nach §§ 315b, c einwilligen?
Was ist bei einer Teilnahme an einem Delikt nach § 315c in der Vorsatz-Fahrlässigkeits-Form zu beachten?
A fährt betrunken Auto, bei Tempo 50 kommt es in der Stadt zu einem Unfall, der bei dieser - nüchtern angemessenen - Geschwindigkeit nicht zu vermeiden war. Wäre A aber mit 25 km/h gefahren - was seinen individuellen besoffenen Fähigkeiten entsprochen hätte - wäre der Unfall vermieden worden. Strafbarkeit des A?
§ 142
Was ist ein Unfall im Sinne des § 142?
Kann Täter des § 142 sein, wer mittelbar den Unfall verursacht hat?
Liegt § 142 vor, wenn der "Täter" vom Unfall nichts mitbekommen hat, dies aber später erkennt und nun nicht zum Tatort zurückkehrt?
Begeht Unfallflucht, wer dem Geschädigten eine falsche Adresse nennt?
Eine Trunkenheitsfahrt wird durch einen Unfall unterbrochen. In welchem Konkurrenzverhältnis stehen die beiden Teilstücke der Fahrt?
Welche Aspekte sind bei § 142 I Nr. 2 in die Waagschale zu werfen?
Der A hat einen Unfall verursacht, hiervon aber nichts mitbekommen. Bei einem Stop wird er von einem anderen Verkehrsteilnehmer hierauf aufmerksam gemacht. A fährt dennoch weiter und meldet sich auch nicht. Strafbarkeit?
§ 323a
Muß sich bei § 323a der Vorsatz (oder die Fahrlässigkeit) auch auf die Rauschtat beziehen?
Was gilt, wenn der Täter bei seiner Rauschtat einem Irrtum unterliegt?
Ist eine Anstiftung zu § 323a möglich?
T begeht eine Tat. Es läßt sich nicht mehr feststellen, ob er voll schuldunfähig, teilweise schuldfähig oder gar voll schuldfähig war. Wie ist zu strafen?
Ist Wahlfeststellung zwischen einem Verkehrsdelikt und Vollrausch möglich?
Jemand begeht im schuldunfähigen Zustand eine "Unfallflucht". Strafbarkeit wegen § 142 II Nr. 2?
§ 323c
Wie wird "Unglücksfall" definiert?
Aus welcher Perspektive ist das vorliegen eines "Unglücksfalles" zu beurteilen?
Brandstiftungsdelikte
Wann ist ein Gegenstand inbrandgesetzt?
Jemand zündet sein (von ihm allein bewohntes) Haus an. Liegt ein Fall des § 306a I Nr. 1 Var. 1 vor?
Was ist eine "große Anzahl von Menschen" im Sinne des § 306b I?
Wann ist ein Gegenstand "durch Brandlegung" zerstört?
An welches Delikt sollte man bei § 306b Nr. 3 immer noch denken?
Welche "Probleme" tauchen auf, wenn ein Zelt angezündet wird?
Jemand verbrennt ein kleines Gummiboot. Strafbarkeit nach § 306?
§ 315b und § 315c
Wie unterscheiden sich § 315b und § 315c? hoch
| § 315b erfaßt verkehrsfremde Eingriffe, also Eingriffe von außen in den Verkehr. |
| § 315c erfaßt verkehrsinterne Verhaltensweisen. |
A fährt den B bewußt auf dem Bürgersteig an, um ihn zu verletzen. Strafbarkeit? hoch
| Körperverletzungsdelikte (+) |
| § 315c (-) |
| | | Keine der Tatmodalitäten paßt... |
| § 315b |
| | | Eigentlich handelt es sich um ein "verkehrsinternes" Geschehen. |
| | | Die h.M. macht hiervon eine Ausnahme, bei Verhaltensweisen, die sich nicht in der groben Mißachtung von Verkehrsregeln erschöpfen, sondern wegen der bewußten Zweckentfremdung des Fahrzeuges und der damit verbundenen besonderen Gefahren den Charakter einer verkehrsfeindlichen Einwirkung annehmen. |
Woran sollte man immer denken, wenn man § 315b prüft? hoch
| An den Abs. III!! Dieser verweist auf § 315 III und die Tat wird zum Verbrechen!! |
Das ist eine "Sache von bedeutendem Wert" im Sinne des § 315c, welcher Art muß die Gefährdung sein? hoch
| Z.Z. gilt eine Untergrenze von ca. 1500 bis 2000 DM. |
| Es reicht nicht aus, daß die Sache gefährdet wurde; vielmehr muß gerade ein bedeutender Schaden drohen! |
| Es kommt also weniger auf den Wert der Sache, als vielmehr die Höhe des drohenden Schadens an. |
| Für die Schadensberechnung kommt es nach h.M. nicht auf die Reparaturkosten an, sondern auf die Wertminderung. |
Ab welcher BAK wird "absolute Fahruntüchtigkeit" angenommen? hoch
| Bei Kraftfahrern ab 1,1 0/00; bei Radfahrern ab 1,6 0/00. |
| Mir erscheinen diese starren Grenzwerte eher zweifelhaft. Sie sind das Ergebnis von Trinkversuchen. Damit ist aber noch nicht ausgeschlossen, daß ein einzelner notorischer Trinker auch bei einer höheren BAK noch nicht "absolut fahruntüchtig" ist... |
Ab welcher BAK wird "relative Fahruntüchtigkeit" angenommen? hoch
| Ab 0,3 0/00, wenn zusätzliche Ausfallerscheinungen hinzukommen. |
Welche BAK-Werte sind überhaupt relevant? hoch
| 0,3 0/00: relative Fahruntüchtigkeit, wenn Ausfallerscheinungen dazukommen. |
| 0,5 0/00: Ordnungswidrigkeit |
| 0,8 0/00: §§ 24, 25 I 2 StVG - Ordnungswidrigkeit mit Fahrverbot |
| 1,1 0/00: absolute Fahruntüchtigkeit für Kraftfahrer |
| 1,6 0/00: absolute Fahruntüchtigkeit für Radfahrer |
| 2,0 0/00: verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 naheliegend |
| 2,5 0/00: verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 besonders naheliegend |
| 3,0 0/00: Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 nicht auszuschließen |
| 3,3 0/00: Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 bei Tötungsdelikten nicht auszuschließen |
Können der Täter oder das Tatfahrzeug im Sinne des § 315c gefährdet werden? hoch
| Der Täter scheidet nach ganz allgemeiner Ansicht aus (eigentlich logisch!). |
| Nach h.M. gilt das Gleiche für Teilnehmer. |
| | | Eine M.M. bestreitet dies - und verweist auf das Problem des "bestohlenen Diebes". |
| | | Dann wäre der Tatbeteiligte gleichzeitig Teilnehmer und Geschützter. |
| | | Außerdem wäre der Anstifter strafbar wegen einer Gefährdung an sich selber, was systemwidrig ist! |
| Das Tatfahrzeug kann ebenfalls nach der Ratio nicht unter § 315c fallen: Das Tatmittel kann nicht gleichzeitig Objekt der Gefährdung sein. |
| | | Außerdem hinge die Strafbarkeit im praktisch bedeutsamen Fall eines unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Autos, von der - zufälligen - letzten Ratenzahlung ab. |
Wann ist bei §§ 315b, c eine konkrete Gefährdung gegeben? hoch
| Gegenüber "anderen" muß es zu einem "Beinahe-Unfall" gekommen sein. |
| Gegenüber Fahrzeuginsassen sollen es ausreichen, wenn der Täter nicht mehr in der Lage ist, das Fahrzeug richtig zu bedienen. |
Kann ein Fahrzeuginsasse in die Gefährdung nach §§ 315b, c einwilligen? hoch
| Die h.M. verneint dies unter Hinweis auf den gemeingefährlichen Charakter der Delikte, so daß dem Beifahrer die Disposition hierüber entzogen ist. |
| IMHO ist das zweifelhaft: Die Allgemeinheit wird nicht um ihrer selbst willen geschützt. Das Verbot, etwa nicht betrunken mit einem anderen Menschen zusammen Auto zu fahren, gilt in erster Linie um des Beifahrers Willen. Warum sollte dieser also nicht in SEINE Gefährdung einwilligen dürfen? |
Was ist bei einer Teilnahme an einem Delikt nach § 315c in der Vorsatz-Fahrlässigkeits-Form zu beachten? hoch
| Bedenken können sich zunächst daraus ergeben, daß für die Teilnahme eine vorsätzliche Haupttat vorliegen muß. |
| | | Hier hilft ein Blick in § 11 II ;-)) |
| | | | UND DAS NIE WIEDER VERGESSEN!!! |
| Subjektiv ist Vorsatz des Teilnehmers bezüglich des Vorsatzteils erforderlich und eine eigene Sorgfaltswidrigkeit bezüglich des Fahrlässigkeitsteils. |
| | | Die Herleitung ist umstritten... |
| | | | § 18 paßt jedenfalls nicht direkt (der Fahrlässigkeitsteil ist nicht besondere Folge), besser ist wohl § 29 oder allgemeine Überlegungen zur Struktur der Vorsatz-Fahrlässigkeits-Delikte... |
A fährt betrunken Auto, bei Tempo 50 kommt es in der Stadt zu einem Unfall, der bei dieser - nüchtern angemessenen - Geschwindigkeit nicht zu vermeiden war. Wäre A aber mit 25 km/h gefahren - was seinen individuellen besoffenen Fähigkeiten entsprochen hätte - wäre der Unfall vermieden worden. Strafbarkeit des A? hoch
| Die Rsp. stellt auf die individuelle Fahrfähigkeit ab. |
| Das ist jedoch äußerst fraglich... Wer betrunken ist, darf überhaupt nicht Auto fahren und nicht etwa nur besonders langsam. Es gibt also keine angemessene Geschwindigkeit eines Betrunkenen. Außerdem wird letztlich nur an die Risikoerhöhung angeknüpft... |
§ 142
Was ist ein Unfall im Sinne des § 142? hoch
| Ein Unfall ist ein plötzliches Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr, das mit dessen Gefahren in innerem Zusammenhang steht und einen nicht ganz unerheblichen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat. |
Kann Täter des § 142 sein, wer mittelbar den Unfall verursacht hat? hoch
| Nach der Rsp. reicht für eine mittelbare Verursachung ein regelwidriges Verhalten aus, welches eine zusätzliche Gefahr für den Straßenverkehr geschaffen hat. |
| | | Z.B. Überlassen des Autos an einen Betrunkenen. |
| Im Schrifttum wird dagegen teilweise ein Fehlverhalten in der Unfallsituation gefordert. |
Liegt § 142 vor, wenn der "Täter" vom Unfall nichts mitbekommen hat, dies aber später erkennt und nun nicht zum Tatort zurückkehrt? hoch
| Nein, das gibt der Wortlaut nicht her! |
| Das gilt auch, wenn der später am Unfallort vorbeikommt. Der Normappell des § 142 lebt nicht wieder auf! |
Begeht Unfallflucht, wer dem Geschädigten eine falsche Adresse nennt? hoch
| Ja. Der Unfallbeteiligte ist verpflichtet die Feststellung seiner Person zu ermöglichen! Es macht also keinen Unterschied, ob der Täter sich sofort durch Wegfahren der Feststellung entzieht oder geschickter durch Täuschung. |
Eine Trunkenheitsfahrt wird durch einen Unfall unterbrochen. In welchem Konkurrenzverhältnis stehen die beiden Teilstücke der Fahrt? hoch
| Nach h.M. in Tatmehrheit. |
| Der BGH nimmt sogar dann Tatmehrheit an, wenn der Täter ohne Halt weiterfährt. |
| | | IMHO zweifelhaft... |
Welche Aspekte sind bei § 142 I Nr. 2 in die Waagschale zu werfen? hoch
| Grad des Feststellungsbedürfnisses |
| Uhrzeit |
| Witterungsverhältnisse |
| Verkehrsdichte |
Der A hat einen Unfall verursacht, hiervon aber nichts mitbekommen. Bei einem Stop wird er von einem anderen Verkehrsteilnehmer hierauf aufmerksam gemacht. A fährt dennoch weiter und meldet sich auch nicht. Strafbarkeit? hoch
| Problem: Hätte sich A "berechtigt" vom Unfallort entfernt, träfe ihn die Pflicht des § 142 II. |
| | | Die Rsp. behandelt die sonstigen Fälle des Entfernens gleich, soweit der Unfallbeteiligte in einem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang Kenntnis von dem Unfall erlangt. |
| | | Die Lit. lehnt diese Sichtweise als verbotene Analogie ab. Auch die psychologische Situation ist eine andere, bei dem der sich im Wissen um den Unfall vom Ort des Geschehens entfernt, als bei dem, der überhaupt nichts von dem Unfall mitbekommen hat. |
§ 323a
Muß sich bei § 323a der Vorsatz (oder die Fahrlässigkeit) auch auf die Rauschtat beziehen? hoch
| Nach ganz h.M. ist die Rauschtat objektive Bedingung der Strafbarkeit, so daß sich der Vorsatz hierauf geraden nicht beziehen muß. |
Was gilt, wenn der Täter bei seiner Rauschtat einem Irrtum unterliegt? hoch
| § 323a verlangt, daß der Täter wegen seines Rausches nicht wegen der Tat bestraft werden kann. |
| | | Folglich scheidet sicher bei einem Tatbestands- oder Erlaubnistatbestandsirrtum (der ja auch nur ein Tatbestandsirrtum ist...) eine Strafbarkeit nach § 323a aus - das muß auch gelten, wenn der Irrtum auf dem Rausch basiert; das Gesetz differenziert nicht nach dem Grund des Irrtums. |
| | | Bei Irrtümern im Bereich der Schuld soll eine Strafbarkeit jedenfalls dann ausscheiden, wenn der Irrtum nicht auf dem Rausch basiert. |
Ist eine Anstiftung zu § 323a möglich? hoch
| Von der Rsp. und Teilen des Schrifttums wird dies bejaht. |
| Die Gegenauffassung meint, § 323a habe nur den Sinn, den Täter an seine Pflicht zur Selbstkontrolle zu erinnern. Außerdem drohe eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Ausdehnung der Strafbarkeit etwa auf Wirte oder Saufgenossen. |
T begeht eine Tat. Es läßt sich nicht mehr feststellen, ob er voll schuldunfähig, teilweise schuldfähig oder gar voll schuldfähig war. Wie ist zu strafen? hoch
| Teile der Lit. halten § 323a für einen Auffangtatbestand, der immer dann greift, wenn sonst nichts hilft... |
| Richtigerweise setzt § 323a aber immer einen Rausch voraus. Läßt sich dieser nicht nachweisen ist in dubio pro reo vom Vorwurf des Vollrausches freizusprechen. |
| Damit ergibt sich die "nette" Konsequenz, daß dem Täter einmal bezüglich der "Rausch"tat "in dubio" zu Gute kommt, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß er schuldunfähig war, und bezüglich des Vollrausches, dann "in dubio" angenommen werden muß, daß der Täter voll schuldfähig war. |
Ist Wahlfeststellung zwischen einem Verkehrsdelikt und Vollrausch möglich? hoch
| Nein, Anknüpfungspunkt für das denkbare Verkehrsdelikt wäre das betrunkene Fahren; der Vollrausch knüpft dagegen an das Sichberauschen an. Damit fehlt es den Delikten an der rechtsethischen und psychologischen Vergleichbarkeit. |
Jemand begeht im schuldunfähigen Zustand eine "Unfallflucht". Strafbarkeit wegen § 142 II Nr. 2? hoch
| Problematisch ist das "berechtigte Entfernen". |
| Von einem Teil des Schrifttums wird das Merkmal bejaht mit der Folge, daß den "Täter" eine Benachrichtigungspflicht im nüchternen Zustand trifft. |
| Hiergegen wird angeführt, daß § 323a "ausgehebelt" werde. Außerdem werde vom Täter verlangt, daß er sich praktisch wegen der als Vollrausch strafbaren Trunkenheitsfahrt stelle. |
| IMHO ist schon die Anknüpfung an das "berechtigte Entfernen" verfehlt. Wer in einem die Schuld ausschließenden Zustand eine "Unfallflucht" begeht, kann hier wegen nicht bestraft werden, hat aber kein RECHT sich zu entfernen. |
§ 323c
Wie wird "Unglücksfall" definiert? hoch
| Unglücksfall ist ein plötzlich eintretendes Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für Personen oder Sachen mit sich bringt oder zu bringen droht. |
Aus welcher Perspektive ist das vorliegen eines "Unglücksfalles" zu beurteilen? hoch
| Teilweise wird vertreten, es komme nur auf die Perspektive des Unterlassenden an. Bei § 323c werde lediglich ein Hilfeleisten nicht dagegen ein Hilfeerfolg gefordert. Folglich seien hier Versuch und Vollendung gleichgestellt. |
| Die Gegenansicht lehnt dies ab: Der Gesetzgeber habe bewußt die versuchte unterlassene Hilfeleistung nicht unter Strafe gestellt. Diese Wertung wird unterlaufen. |
Brandstiftungsdelikte
Wann ist ein Gegenstand inbrandgesetzt? hoch
| Inbrandgesetzt ist ein Gegenstand, wenn ein nicht völlig unwesentlicher Bestandteil derart vom Feuer ergriffen ist, daß er auch nach Entfernen oder Erlöschen des Zündstoffes selbständig weiterbrennen kann. |
Jemand zündet sein (von ihm allein bewohntes) Haus an. Liegt ein Fall des § 306a I Nr. 1 Var. 1 vor? hoch
| Nein. Zwar war das Haus Wohnung. Über die Wohnungseigenschaft entscheidet aber allein die tatsächliche Nutzung. Dementsprechend kann ein Wohnung durch bloßen Realakt entwidmet werden. |
| Eine solche Entwidmung kann auch durch das Anzünden selbst geschehen. |
Was ist eine "große Anzahl von Menschen" im Sinne des § 306b I? hoch
| Tja... |
| Eine "große Anzahl" sind mehr als "mehrere"; mehrere sind mindestens 3. |
| Eine "große Anzahl" heißt aber auch nicht "unübersehbar". |
| | | Die Strafandrohung ist im Vergleich zum § 306a nicht übermäßig erhöht. |
| Deshalb sind nach BGH jedenfalls 14 Menschen eine "große Anzahl"... |
Wann ist ein Gegenstand "durch Brandlegung" zerstört? hoch
| Ganz oder teilweise durch Brandlegung zerstört ist ein Gegenstand, wenn er entweder völlig oder in funktionell selbständigen Teilen durch typische Feuergefahren beim Versuch der Brandstiftung unbrauchbar gemacht worden ist. |
| Erfaßt werden jetzt also auch Verpuffungen! |
| Dementsprechend reicht es für den Vorsatz aus, daß durch Brandlegung der Gegenstand zerstört werden sollte (vergleichbar dem Problem, ob Vorsatz gegeben ist, wenn Herztreffer gewollt ist, aber Kopftreffer erfolgt). |
An welches Delikt sollte man bei § 306b Nr. 3 immer noch denken? hoch
| § 145 II Nr. 2 |
Welche "Probleme" tauchen auf, wenn ein Zelt angezündet wird? hoch
| Das Zelt ist zwar nicht Gebäude oder Hütte im Sinne von § 306 I Nr. 1, wohl aber Räumlichkeit im Sinne von § 306a I Nr. 1 |
| Problem ist, ob § 306a I Nr. 1 ausscheidet, wenn der Täter sicherstellt, daß keine Menschen gefährdet werden? |
| | | Die h.M. will das bei "mit einem Blick überschaubaren Objekten" (z.B. Zelten) zulassen. |
| | | Diese Beschränkung erscheint mir zweifelhaft. Die Strafschärfung ist durch die abstrakte Gefährlichkeit gerechtfertigt. Kann auch eine abstrakte Gefährdung ausgeschlossen werden (etwa, weil der Täter jeden Raum gründlich durchsucht und dann verschlossen und versiegelt hat), ist IMHO kein Grund für eine Strafung nach § 306a ersichtlich. |
Jemand verbrennt ein kleines Gummiboot. Strafbarkeit nach § 306? hoch
| Eigentlich ist auch das Gummiboot ein "Wasserfahrzeug" im Sinne von § 306 I Nr. 4. |
| Weist die Tat hierüber hinaus aber keinen Bezug zur Gemeingefährlichkeit auf, sollte § 306 I Nr. 4 verneint werden. Es handelt sich lediglich um eine Sachbeschädigung. |
| | | Gleiches gilt für die Inbrandsetzung des morgendlichen Müslis, welches wohl unstrittig ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist... |