Vollstreckungsvereitlung und verwandte Delikte
§ 136
Was ist bei § 136 III zu beachten?
An welches Delikt muß immer noch gedacht werden, wenn § 136 bejaht wurde?
§ 288
Wer kann nur Täter nach § 288 sein?
Wann "droht" eine Zwangsvollstreckung im Sinne des § 288?
Muß bei § 288 der durchzusetzende Anspruch tatsächlich bestehen?
Jemand schafft Gegenstände beiseite, weil er deren Pfändung wegen einer nicht bezahlten Geldstrafe fürchtet. Strafbarkeit?
Was ist das "Tätervermögen" in § 288?
§ 289
Wie wird "Wegnahme" in § 289 verstanden?
Der Gerichtsvollzieher hat Gegenstände gepfändet, aber beim Schuldner belassen. Dieser Schafft sie beiseite. Strafbarkeit nach § 289?
§ 136
Was ist bei § 136 III zu beachten? hoch
| Es handelt sich um eine objektive Bedingung der Strafbarkeit. |
| Bei der Rechtmäßigkeit kommt es nur darauf an, ob die Pfändung materiell rechtmäßig erfolgte, nicht dagegen, ob sie auch materiell rechtmäßig war. (Es ergeben sich die gleichen Probleme, wie bei § 113) |
An welches Delikt muß immer noch gedacht werden, wenn § 136 bejaht wurde? hoch
| An Urkundenunterdrückung nach § 274 I Nr. 1! |
| Gegenstand und Pfandsiegel bilden eine zusammengesetze Urkunde. |
| Das Pfandsiegel beweist gegenüber anderen Gläubigern, daß die Sache zugunsten eines bestimmten gepfändet wurde. Das Beweisführungsrecht steht also nicht allein dem Besitzer zu. |
| § 274 I Nr. 1 wird also regelmäßig zu bejahen sein. |
| Theoretisch ist noch eine Sachbeschädigung am Siegel gegeben, diese tritt aber hinter § 274 I Nr. 1 zurück... |
§ 288
Wer kann nur Täter nach § 288 sein? hoch
| Nur der Vollstreckungsschuldner. |
| § 288 ist Sonderdelikt. |
Wann "droht" eine Zwangsvollstreckung im Sinne des § 288? hoch
| Wenn Tatsachen vorliegen, die auf die Absicht des Gläubigers schließen lassen, die Vollstreckung zu betreiben (Klage braucht nicht notwendigerweise erhoben zu sein). |
| Die Zwangsvollstreckung im Sinne des § 288 "droht" auch noch, wenn die Gegenstände bereits gepfändet (Kuckuck klebt schon) aber noch nicht verwertet sind. (Nicht von der ZPO kirre machen lassen...) |
Muß bei § 288 der durchzusetzende Anspruch tatsächlich bestehen? hoch
| Ja! |
| Vorsicht - hierin unterscheidet sich § 288 von § 136!! |
Jemand schafft Gegenstände beiseite, weil er deren Pfändung wegen einer nicht bezahlten Geldstrafe fürchtet. Strafbarkeit? hoch
| Nein, § 288 schützt entgegen seinem Wortlaut nicht die Zwangsvollstreckung als solche sondern nur das materielle Befriedigungsrecht. (Und folglich nicht den staatlichen Strafanspruch!) |
Was ist das "Tätervermögen" in § 288? hoch
| Der Begriff ist vollstreckungsrechtlich zu bestimmen: Also alle Gegenstände, die dem Schuldner so zuzurechnen sind, daß sich ein Gläubiger aus ihnen im Wege der Zwangsvollstreckung befriedigen kann. |
§ 289
Wie wird "Wegnahme" in § 289 verstanden? hoch
| Definition von Küper: Die "Wegnahme" der Sache setzt bei § 289 I nicht notwendigerweise einen Bruch fremden Gewahrsams voraus. Es reicht jedoch aus, daß die Sache aus dem tatsächlichen - rechtlich fundierten, gewahrsamsähnlichen - Macht- und Zugriffsbereich des Pfandgläubigers oder sonstigen Rechtsinhabers räumlich entfernt wird. |
| Der Wegnahmebegriff wird also weiter verstanden als bei § 242! |
Der Gerichtsvollzieher hat Gegenstände gepfändet, aber beim Schuldner belassen. Dieser Schafft sie beiseite. Strafbarkeit nach § 289? hoch
| VORSICHT: In diesen Fällen gegen § 136 als lex specialis vor. |
| IMHO würde § 289 hier ohnehin nicht passen, weil dem Gläubiger jede Zugriffsmöglichkeit fehlt (dies dürfte beim Vermieterpfandrecht anders sein - hier befindet sich der Mieter immerhin in einer - irgendwie gearteten - ja, wir sind wieder sehr konkret ;-)) - rechtlichen Sphäre des Vermieters...). |