Vollstreckungsvereitlung und verwandte Delikte


§ 136

Was ist bei § 136 III zu beachten?
An welches Delikt muß immer noch gedacht werden, wenn § 136 bejaht wurde?


§ 288

Wer kann nur Täter nach § 288 sein?
Wann "droht" eine Zwangsvollstreckung im Sinne des § 288?
Muß bei § 288 der durchzusetzende Anspruch tatsächlich bestehen?
Jemand schafft Gegenstände beiseite, weil er deren Pfändung wegen einer nicht bezahlten Geldstrafe fürchtet. Strafbarkeit?
Was ist das "Tätervermögen" in § 288?


§ 289

Wie wird "Wegnahme" in § 289 verstanden?
Der Gerichtsvollzieher hat Gegenstände gepfändet, aber beim Schuldner belassen. Dieser Schafft sie beiseite. Strafbarkeit nach § 289?



§ 136

Was ist bei § 136 III zu beachten? hoch
  Es handelt sich um eine objektive Bedingung der Strafbarkeit.
  Bei der Rechtmäßigkeit kommt es nur darauf an, ob die Pfändung materiell rechtmäßig erfolgte, nicht dagegen, ob sie auch materiell rechtmäßig war. (Es ergeben sich die gleichen Probleme, wie bei § 113)

An welches Delikt muß immer noch gedacht werden, wenn § 136 bejaht wurde? hoch
  An Urkundenunterdrückung nach § 274 I Nr. 1!
  Gegenstand und Pfandsiegel bilden eine zusammengesetze Urkunde.
  Das Pfandsiegel beweist gegenüber anderen Gläubigern, daß die Sache zugunsten eines bestimmten gepfändet wurde. Das Beweisführungsrecht steht also nicht allein dem Besitzer zu.
  § 274 I Nr. 1 wird also regelmäßig zu bejahen sein.
  Theoretisch ist noch eine Sachbeschädigung am Siegel gegeben, diese tritt aber hinter § 274 I Nr. 1 zurück...


§ 288

Wer kann nur Täter nach § 288 sein? hoch
  Nur der Vollstreckungsschuldner.
  § 288 ist Sonderdelikt.

Wann "droht" eine Zwangsvollstreckung im Sinne des § 288? hoch
  Wenn Tatsachen vorliegen, die auf die Absicht des Gläubigers schließen lassen, die Vollstreckung zu betreiben (Klage braucht nicht notwendigerweise erhoben zu sein).
  Die Zwangsvollstreckung im Sinne des § 288 "droht" auch noch, wenn die Gegenstände bereits gepfändet (Kuckuck klebt schon) aber noch nicht verwertet sind. (Nicht von der ZPO kirre machen lassen...)

Muß bei § 288 der durchzusetzende Anspruch tatsächlich bestehen? hoch
  Ja!
  Vorsicht - hierin unterscheidet sich § 288 von § 136!!

Jemand schafft Gegenstände beiseite, weil er deren Pfändung wegen einer nicht bezahlten Geldstrafe fürchtet. Strafbarkeit? hoch
  Nein, § 288 schützt entgegen seinem Wortlaut nicht die Zwangsvollstreckung als solche sondern nur das materielle Befriedigungsrecht. (Und folglich nicht den staatlichen Strafanspruch!)

Was ist das "Tätervermögen" in § 288? hoch
  Der Begriff ist vollstreckungsrechtlich zu bestimmen: Also alle Gegenstände, die dem Schuldner so zuzurechnen sind, daß sich ein Gläubiger aus ihnen im Wege der Zwangsvollstreckung befriedigen kann.


§ 289

Wie wird "Wegnahme" in § 289 verstanden? hoch
  Definition von Küper: Die "Wegnahme" der Sache setzt bei § 289 I nicht notwendigerweise einen Bruch fremden Gewahrsams voraus. Es reicht jedoch aus, daß die Sache aus dem tatsächlichen - rechtlich fundierten, gewahrsamsähnlichen - Macht- und Zugriffsbereich des Pfandgläubigers oder sonstigen Rechtsinhabers räumlich entfernt wird.
  Der Wegnahmebegriff wird also weiter verstanden als bei § 242!

Der Gerichtsvollzieher hat Gegenstände gepfändet, aber beim Schuldner belassen. Dieser Schafft sie beiseite. Strafbarkeit nach § 289? hoch
  VORSICHT: In diesen Fällen gegen § 136 als lex specialis vor.
  IMHO würde § 289 hier ohnehin nicht passen, weil dem Gläubiger jede Zugriffsmöglichkeit fehlt (dies dürfte beim Vermieterpfandrecht anders sein - hier befindet sich der Mieter immerhin in einer - irgendwie gearteten - ja, wir sind wieder sehr konkret ;-)) - rechtlichen Sphäre des Vermieters...).


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