Diebstahl und verwandte Delikte


§ 242 StGB

Was darf man beim Diebstahl geringwertiger Sachen nie vergessen?
Können menschliche Embryos gestohlen werden?
Können abgetrennte Körperteile gestohlen werden?
Liegt Diebstahl vor, wenn einem Toten ein Körperteil genommen wird?
Liegt Diebstahl vor, wenn einem Toten ein künstliches Implantat genommen wird.
A tankt an einer SB-Tanke, in einem unbeobachteten Moment fährt er weg ohne zu zahlen. Strafbarkeit des A?
A verliert in einem Supermarkt einen Geldschein. B nimmt ihn an sich. Strafbarkeit des B?
Wem steht der Gewahrsam bei verschlossenen Behältnissen zu?
Jemand versteckt eine Sache im Herrschaftsbereich eines anderen. Gewahrsamsbruch, wenn er jederzeit Zugang zu der Sache hat?
Jemand nimmt einem im Sterben liegenden Ohnmächtigen eine Sache weg. Diebstahl?
Warum sollte man immer sorgfältig den Zeitpunkt der Gewahrsamsverschiebung bestimmen?
Ist bei einer "Diebesfalle" ein vollendeter Diebstahl möglich?
A legt einen Gegenstand unter einen Bierkasten, zahlt den Kasten und verläßt das Geschäft. Diebstahl bezüglich des Gegenstandes?
Liegt Diebstahl vor, wenn ein Warenautomat mit Falschgeld ausgeräumt wird?
Worauf muß sich der Vorsatz des Täters beziehen?
Wie wird "Zueignungsabsicht definiert"?
A nimmt B sein Fahrrad weg, um ihn zur Zahlung einer Schuld zu bewegen. Notfalls will A das Fahrrad verkaufen. Diebstahl?
A nimmt eine Sache in einem Behältnis weg. Diebstahl bezüglich des Behältnisses?
Liegt Diebstahl vor, wenn jemand ein neues Buch um es zu lesen mitnimmt und es später zurückgeben will?
Liegt Diebstahl vor, wenn dem Opfer die Sache wieder zurückverkauft werden soll (wobei das Opfer freilich darüber getäuscht wird, daß es seine eigene Sache zurückerhält)?
Sollte die Eigen- von der Drittzueignung abgegrenzt werden?
Welche Auswirkung hatte die Erfassung der Drittzueignung im § 242 durch das 6. StrRG für Täterschaft und Teilnahme?
Liegt Selbstzueignung vor, wenn eine weggenommene Sache verschenkt wird?
Was gehört nach h.M. zum TB-Merkmal "Rechtswidrigkeit", was zur "allgemeinen Rechtswidrigkeit"?


§ 243

Wo ist § 243 zu prüfen?
Muß für § 243 I 2 Nr. 1 der Raum "verschlossen" sein?
Was wird unter "Einbrechen" in § 243 I 2 Nr. 1 verstanden?
Was wird unter "Einsteigen" in § 243 I 2 Nr. 1 verstanden?
Was wird unter einem "falschen Schlüssel" in § 243 I 2 Nr. 1 verstanden?
Liegt ein Fall des § 243 I 2 Nr. 2 vor, wenn der Täter die Sache samt Schutzvorrichtung wegnimmt.
Liegt ein Fall des § 243 I 2 Nr. 2 vor, wenn der Täter eine mit einem Sicherungsetikett versehene Sache wegnimmt?
Kann § 243 I 2 Nr. 3 auch schon bei der ersten Tat greifen?
Kann ein Fall des § 243 II vorliegen, wenn eine Sache ohne wirtschaftlichen Wert gestohlen wird (etwa eine Gerichtsakte)?
Jemand verwirklicht ein Regelbeispiel des § 243 I in der Hoffnung eine wertvolle Sache zu finden, nimmt dann aber nur eine geringwertige mit. Anwendbarkeit von Abs. II?
Jemand verwirklicht ein Regelbeispiel des § 243 I um eine geringwertige Sache wegzunehmen, entschließt sich dann aber eine wertvolle Sache zu nehmen. Anwendbarkeit von Abs. II?
Jemand hält irrtümlich eine wertvolle Sache für geringwertig oder vice versa. Anwendbarkeit von § 243 II?


§§ 244

Welche Anforderungen sind an ein "gefährliches Werkzeug" im § 244 zu stellen?
Was ist beim "Beisichführen" in § 244 I Nr. 1a zu beachten?
Wie ist bei § 244 I Nr. 1a bei Berufswaffenträgern zu verfahren?
Was ist eine Bande im Sinne von § 244 I Nr. 2?
Macht sich der Bandenchef, der nicht am Tatort anwesend ist nach § 244 I Nr. 2 strafbar?
Worauf sollte man beim "schweren Bandendiebstahl" nach § 244a immer achten?


§ 292

A nimmt einem Wilderer einen toten Hasen ab. Strafbarkeit des A?
A nimmt dem B einen toten Hasen weg, von dem er denkt, B habe ihn gewildert, B hat den Hasen aber gekauft. Strafbarkeit des A?


§ 289

Wie ist "Wegnahme" in § 289 auzulegen?


§ 248b

Wer ist Berechtigter bei § 248b?
A "stiftet" den B an, mit ihm zusammen im Auto des C eine Spritztour zu machen. Strafbarkeit des A?
Der Täter begeht mit dem "ingebrauchgenommen" Fahrzeug einen Straßenverkehrsdelikt. Was ist zu bedenken?


§ 246

Welche Anforderungen sind an die "Manifestation" des "Zueignungswillen" in § 246 zu stellen?
A unterschlägt Geld, mit welchem er einen Dritten bestechen sollte. Strafbarkeit des A?
A stiftet B zu einer veruntreuenden Unterschlagung an. Strafbarkeit des A?
Nach Verjährung der Tat des Diebstahls verkauft der Täter die Beute. Strafbarkeit?



§ 242 StGB

Was darf man beim Diebstahl geringwertiger Sachen nie vergessen? hoch
  Den Strafantrag nach § 248a anzusprechen.

Können menschliche Embryos gestohlen werden? hoch
  Nach richtiger (auch ganz herrschender) Ansicht sind Menschen zwar der Definition nach Sachen, die Menschenwürde verbietet aber eine solche Herabstufung zum Objekt.
  Embryos entwickeln sich zwar erst zum Menschen, gerade deshalb kommt ihnen aber auch schon Menschenwürde zu.
        Bzw. es muß um der Menschenwürde Willen (Bezugspunkt ist also die "abstrakte" Menschenwürde...) ein Schutz existieren.

Können abgetrennte Körperteile gestohlen werden? hoch
  Mit der Trennung vom lebenden Körper, fällt das Eigentum an den Körperteilen in analoge Anwendung von § 953 BGB dem Träger zu.
  Folglich können sie auch gestohlen werden.

Liegt Diebstahl vor, wenn einem Toten ein Körperteil genommen wird? hoch
  Mit dem Tod gehen das Vermögen nach § 1922 BGB auf die Erben über. Hiernach können aber nur Rechte übergehen, die schon zu Lebzeiten bestanden.
  Der menschliche Körper steht aber mangels Sacheigenschaft (Menschenwürde!) in niemandes Eigentum. Folglich können auch keine Eigentumsrechte am Körper übergehen.
  Allerdings können Aneignungsrechte Dritte verletzt werden, etwa weil der Tote verfügt hat, daß sein Leichnam der Anatomie übergeben werden soll.

Liegt Diebstahl vor, wenn einem Toten ein künstliches Implantat genommen wird. hoch
  Jedenfalls bei nur lose mit dem Körper verbundenen Dingen (Hörgerät) ist dies problemlos anzunehmen.
  Teilweise wird vertreten gleiches müsse für feste Implantate (Herzschrittmacher, etc.) gelten.
  Die h.M. nimmt jedoch an, daß die Sachqualität mit der Einsetzung in den menschlichen Körper verloren gehe. Folglich muß gleiches gelten wie für natürliche Körperteile. Hiernach läge also kein Diebstahl vor.

A tankt an einer SB-Tanke, in einem unbeobachteten Moment fährt er weg ohne zu zahlen. Strafbarkeit des A? hoch
  Zunächst könnte man einen Eigentumserwerb wegen der Vermischung §§ 948, 947 II BGB andenken.
        Jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt des Einfüllens hat aber noch keine Vermischung stattgefunden.
  Teilweise wird angenommen, Kaufvertrag und Übereignung fänden erst an der Kasse statt.
        Das Wesen der SB-Tankens wird hierbei nicht hinreichend berücksichtigt. Auch bliebe der Kunde bis zum Erreichen der Kasse unberechtigt - schließlich hat noch nicht einmal eine schuldrechtliche Einigung stattgefunden.
  Andere nehmen an, die schuldrechtliche und dingliche Einigung fänden zwar schon an der Tanksäule statt, der Verkäufer behalte sich aber das Eigentum bis zur Zahlung vor.
        Eigentumsvorbehalt muß normalerweise erklärt werden. Das Zulassen von Tanken ohne die Vereinbarung eines solchen EV mag zwar risikoreich sein - dieses Risiko wird jedoch durch die Vorteile des SB-Tankens für den Tankwart aufgewogen.
  Folgt man den beiden obigen Auffassungen, scheidet trotzdem ein Diebstahl aus: Die Wegnahme ist durch ein tatbestandsausschließendes Einverständnis gedeckt. (Auf einen möglichen Irrtum des Tankwartes über die Zahlungsbereitschaft kommt es hierbei nicht an.) In Betracht kommt aber Unterschlagung.
  Schließlich wird vertreten im Anheben des Zapfhahns liege eine Offerte des Kunden, die vom Tankwart durch Zulassung der Selbstbedienung angenommen werde. Hiernach scheiden sowohl Diebstahl als auch Unterschlagung aus.
  Je nach Fallkonstellation kann ein Betrug gegeben sein.

A verliert in einem Supermarkt einen Geldschein. B nimmt ihn an sich. Strafbarkeit des B? hoch
  Diebstahl: Es bestand ein genereller Besitzwille des Ladenbesitzers - damit Gewahrsamsbruch gegeben und keine Unterschlagung.

Wem steht der Gewahrsam bei verschlossenen Behältnissen zu? hoch
  Es kommt darauf an...
        Bei fest mit Gebäuden verbundenen Behältnissen hat nur der Schlüsselinhaber Gewahrsam.
        Bei leicht transportierbaren Behältnissen hat jedenfalls dann der Schlüsselinhaber auch Gewahrsam, wenn er jederzeit ungehinderten Zugang zu dem Behältnis hat.
        In den sonstigen Fällen dürfte derjenige auch Gewahrsam am Inhalt haben, der Gewahrsam am Behältnis hat.

Jemand versteckt eine Sache im Herrschaftsbereich eines anderen. Gewahrsamsbruch, wenn er jederzeit Zugang zu der Sache hat? hoch
  Wohl ja. Die tatsächliche Beherrschbarkeit der Sache durch den Berechtigten ist mit dem Verstecken verloren gegangen. Die reale Sachherrschaft hat der "Verstecker" erlangt.

Jemand nimmt einem im Sterben liegenden Ohnmächtigen eine Sache weg. Diebstahl? hoch
  Bewußtlose haben Gewahrsam, Tote dagegen nicht...
  Teilweise wird nun vertreten, der Gewahrsamswille entfalle rückwirkend, wenn der Tote das Bewußtsein nicht wieder erlangt habe. (Aus dem zunächst gegebenen Diebstahl würde dann eine Unterschlagung.)
  Die h.M. lehnt diese ex post-Betrachtung ab. Im Zeitpunkt der Tat muß klar sein, ob Diebstahl oder Unterschlagung vorliegt.

Warum sollte man immer sorgfältig den Zeitpunkt der Gewahrsamsverschiebung bestimmen? hoch
  Hiervon kann abhängen, ob eine Tat als Raub, räuberischer Diebstahl oder Nötigung zu bewerten ist!

Ist bei einer "Diebesfalle" ein vollendeter Diebstahl möglich? hoch
  Nein, nur Versuch. Der Berechtigte ist mit dem Gewahrsamsbruch einverstanden.
  Problematisch kann das Vorliegen einer vollendeten Unterschlagung sein.
        Die Unterschlagung ist zwar subsidiär, wenn die Tat nicht mit schwerer Strafe bedroht ist. dies kann im Verhältnis "versuchter Diebstahl" zu "vollendeter Unterschlagung" durchaus zweifelhaft sein (auch, wenn der Strafrahmen des Diebstahls wesentlich höher liegt).
        IMHO dürfte bei der Diebesfalle auch eine Einwilligung in die Zueignung vorliegen ("Lieber 50,- DM verlieren und den Täter fassen..."). Der Täter weiß dann zwar nichts von der objektiv rechtfertigenden Lage, dies führt aber zu einem "umgedrehten Erlaubnistatbestandsirrtum", der richtigerweise ein vollendetes Delikt ausschließt. Die versuchte Unterschlagung tritt dann aber jeden Fall hinter den versuchten Diebstahl zurück.

A legt einen Gegenstand unter einen Bierkasten, zahlt den Kasten und verläßt das Geschäft. Diebstahl bezüglich des Gegenstandes? hoch
  Teilweise wird ein genereller Gewahrsamsübertragungswille für ausreichend gehalten. Der Kassierer kontrolliert den Einkaufswagen und gibt ihn dann quasi "frei".
  Wer aber überhaupt nichts von dem Gegenstand weiß, kann schwerlich über ihn verfügen. Der Gewahrsamsübertragungswille muß sich also auf den konkreten Gegenstand beziehen.

Liegt Diebstahl vor, wenn ein Warenautomat mit Falschgeld ausgeräumt wird? hoch
  Ja: Der Aufsteller ist nur dann mit der Erlangung von Ware einverstanden, wenn der Automat ordnungsgemäß bedient wird.

Worauf muß sich der Vorsatz des Täters beziehen? hoch
  Der Vorsatz muß nur auf die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache bezogen sein.
  Eine Konkretisierung auf ein bestimmtes Tatobjekt ist nach h.M. nicht erforderlich.
  Dementsprechend bleibt es beim selben Vorsatz und dem selben Diebstahl, wenn der Täter im Rahmen eines einheitlichen Diebstahlsgeschehen seinen Vorsatz hinsichtlich der Tatgegenstände verengt, erweitert oder sonst ändert.

Wie wird "Zueignungsabsicht definiert"? hoch
  "Zueignungsabsicht" ist der auf das Sich-Zeignen oder auf eine Drittzueignung gerichtete Wille des Täters.
  "Sich-Zueignen" - als Bezugsobjekt dieses Willens - bedeutet die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Verfügungsgewalt über die Sache in der Weise, daß der Täter entweder die Sache als stoffliche Substanz oder ihrem Sachwert dem Eigentümer auf Dauer ganz oder teilweise entzieht und zugleich dem eigenen Vermögen - zumindest vorübergehend - zum Zweck der Nutzung im eigenen Interesse einverleibt.
  Die "Aneignung" fehlt bei bloßer Sachbeschädigung / Sachzerstörung oder Sachentziehung (ohne Nutzung für eigene oder fremde Zwecke), ebenso bei eigenmächtiger Verwendung lediglich für Zwecke des Eigentümers.

A nimmt B sein Fahrrad weg, um ihn zur Zahlung einer Schuld zu bewegen. Notfalls will A das Fahrrad verkaufen. Diebstahl? hoch
  Für den Verkauf (und damit die Aneignung) nur dolus eventualis, notwendig ist jedoch Absicht.

A nimmt eine Sache in einem Behältnis weg. Diebstahl bezüglich des Behältnisses? hoch
  Diebstahl kommt in Betracht, wenn der Täter das Behältnis zum Transport verwendet.
  Kommt es dem Täter alleine auf den Inhalt an und nimmt er das Behältnis etwa nur deshalb mit, weil die Zeit nicht reicht, Behältnis und Inhalt zu trennen, so wird Zueignungsabsicht bezüglich des Behältnisses ausscheiden.

Liegt Diebstahl vor, wenn jemand ein neues Buch um es zu lesen mitnimmt und es später zurückgeben will? hoch
  Je nach Art der Nutzung könnte dem Buch sein funktionsspezifischer Sachwert (als Neuware verkauft werden zu können...) entzogen worden sein.
  Die h.M. fordert keine Stoffgleichheit zwischen Aneignung (Lesevergnügen) und Enteignung (kein Verkauf als Neuware mehr möglich).
  IMHO darf besonders bei Büchern nicht vorschnell ein Entzug des funktionsspezifischen Sachwertes gesehen werden: Moderene Buchhandlungen richten extra "Schmöker-Ecken" ein, in denen Kunden Bücher anlesen können. Der Kunde kann also nicht erwarten ein Buch zu erhalten, in das vor ihm noch keiner geschaut hat. Bei pfleglicher Behandlung des Buches, wird es also ohne weiteres möglich sein, das Buch weiterhin als Neuware zu verkaufen.

Liegt Diebstahl vor, wenn dem Opfer die Sache wieder zurückverkauft werden soll (wobei das Opfer freilich darüber getäuscht wird, daß es seine eigene Sache zurückerhält)? hoch
  Teilweise wird vertreten, durch den Rückverkauf werde der Sache nicht ihr funktionsspezifischer Wert entzogen. Das Opfer erleide lediglich einen von § 242 nicht erfaßten Vermögensschaden.
  Hiergegen wird sich aber anführen lassen, daß der Rückverkauf gerade nicht zu einer Wiederherstellung der ursprünglichen Eigentümerposition führt, weil diese ja gerade geleugnet wird.
  Wird die Eigentümerstellung dagegen nicht geleugnet, scheidet Diebstahl aus. In Betracht kommt aber Erpressung.
        Problematisch kann hier der Schaden sein, weil das Opfer schließlich für die Zahlung des "Lösegeldes" eine Gegenstand erhält. Allerdings wäre der Täter zur "kostenlosen" Zurückgabe verpflichtet, die "Rückgabe" gleicht also nicht die Vermögensminderung aus.

Sollte die Eigen- von der Drittzueignung abgegrenzt werden? hoch
  Küper meint nein: Das Gesetz behandelt die Alternativen gleich.
  Alpmann-Schmidt meint ja: Für die Strafzumessung mache es einen Unterschied, ob jemand aus egoistischen oder altruistischen Gründen handle. (Strafzumessungsüberlegungen werden aber auch sonst nicht in Gutachten erörtert...)

Welche Auswirkung hatte die Erfassung der Drittzueignung im § 242 durch das 6. StrRG für Täterschaft und Teilnahme? hoch
  Bei Mittäterschaft war es bisher notwendig, daß beide Täter Selbstzueignungsabsicht hatten.
  Jetzt reicht es aus, wenn einer der Täter Drittzueignungsabsicht hat - auch, wenn der Begünstige Mittäter ist.

Liegt Selbstzueignung vor, wenn eine weggenommene Sache verschenkt wird? hoch
  Der BGH bejaht dies, wenn dem Schenker hierdurch eigene wirtschaftliche Vorteile entstehen, etwa weil er selber kein Geschenkt kaufen muß.
        Schwierigkeiten entstehen, wenn der Schenker das Geschenk etwa gar nicht hätte kaufen können.
  Die h.Lit. stellt dagegen auf die Anmaßung einer eigentümergleichen Stellung durch das Verschenken ab.

Was gehört nach h.M. zum TB-Merkmal "Rechtswidrigkeit", was zur "allgemeinen Rechtswidrigkeit"? hoch
  Die h.M. prüft im TB alle Erlaubnissätze, die das Behalten oder Verwerten der Sache betreffen.
  "Der Rest" wird in der "normalen" Rechtswidrigkeit geprüft.


§ 243

Wo ist § 243 zu prüfen? hoch
  § 243 enthält keine Erfolgsqualifikation sondern Strafzumessungsregeln.
  Folglich ist er im Rahmen der § 242er-Prüfung nach der Schuld prüfen.

Muß für § 243 I 2 Nr. 1 der Raum "verschlossen" sein? hoch
  Nein, nur umschlossen.

Was wird unter "Einbrechen" in § 243 I 2 Nr. 1 verstanden? hoch
  Einbrechen ist das gewaltsame Öffnen oder Erweitern des Zugangs zu einem umschlossenen Raum.
  Ein "besonderes" Maß an Kraft ist nicht erforderlich, wohl aber eine gewisse körperliche Anstrengung.

Was wird unter "Einsteigen" in § 243 I 2 Nr. 1 verstanden? hoch
  Einsteigen ist das Eindringen in den umschlossenen Raum auf einem nicht ordnungsgemäßen Wege unter Überwindung nicht ganz unerheblicher Hindernisse oder Schwierigkeiten, die sich aus der Eigenart des Gebäudes oder der Umfriedung des umschlossenen Raumes ergeben.

Was wird unter einem "falschen Schlüssel" in § 243 I 2 Nr. 1 verstanden? hoch
  Der Schlüssel ist "falsch", wenn ihn der Berechtigte überhaupt nicht mehr oder nicht als Zubehör zum Schloß betrachtet.
  Ein "richtiger" Schlüssel kann also durch "Entwidmung" zum "falschen" werden.
  Auch ein Schlüssel, der ersichtlich nicht verwendet werden soll - etwa weil er in einer Kassette aufbewahrt wird - kann "falsch" sein.
  Andererseits ist der geklaute "echte" Schlüssel kein "falscher"...

Liegt ein Fall des § 243 I 2 Nr. 2 vor, wenn der Täter die Sache samt Schutzvorrichtung wegnimmt. hoch
  Nach h.M. ja, es kommt nur auf "Schutzvorrichtung" und "Wegnahme" an.
  Nach a.A. muß der Täter die "Schutzvorrichtung" durchbrechen (erscheint mir auch logischer...)

Liegt ein Fall des § 243 I 2 Nr. 2 vor, wenn der Täter eine mit einem Sicherungsetikett versehene Sache wegnimmt? hoch
  Problem: Das Sicherungsetikett soll nicht die Wegnahme verhindern, sondern das Ergreifen des Täters erleichtern (etwa indem ein Alarm ausgelöst wird oder der Gegenstand verfärbt wird). § 243 I 2 Nr. 2 paßt also nicht...
  Regelmäßig wird aber ein unbenannter besonders schwerer Fall gegeben sein - schließlich handelt es sich bei § 243 I 2 Nr. 2 nur um ein Regelbeispiel; die Ausdehnung auf den nichterfaßten Fall des Sicherungsetiketts ist also KEINE verbotene Analogie.

Kann § 243 I 2 Nr. 3 auch schon bei der ersten Tat greifen? hoch
  Nach h.M. knüpft § 243 I 2 Nr. 3 nur an die Absicht an. Auch die erste Tat kann dementsprechend "gewerbsmäßig" erfolgen.

Kann ein Fall des § 243 II vorliegen, wenn eine Sache ohne wirtschaftlichen Wert gestohlen wird (etwa eine Gerichtsakte)? hoch
  Nein, § 243 II stellt erkennbar nur auf den materiellen Wert ab. Hat die Sache keinen materiellen Wert, paßt § 243 II nicht.
  IMHO wäre aber an eine Analogie zu denken, wenn auch der immaterielle Wert gering ist.

Jemand verwirklicht ein Regelbeispiel des § 243 I in der Hoffnung eine wertvolle Sache zu finden, nimmt dann aber nur eine geringwertige mit. Anwendbarkeit von Abs. II? hoch
  Vom Versuch des Diebstahl einer "wertvollen" Sache kann nicht durch Diebstahl einer "geringwertigen" zurückgetreten werden.
  Auch am einheitlichen Diebstahlsvorsatz soll sich nichts ändern.
  Anders natürlich, wenn von der ursprüngliche Tat strafbefreiend zurückgetreten wurde und dann ein neuer Vorsatz gefaßt wird.

Jemand verwirklicht ein Regelbeispiel des § 243 I um eine geringwertige Sache wegzunehmen, entschließt sich dann aber eine wertvolle Sache zu nehmen. Anwendbarkeit von Abs. II? hoch
  Geht man von der Prämisse, daß "Vorsatzänderungen" innerhalb eines einheitlichen Diebstahlsvorsatzes unschädlich sind, so ändert sich hier nichts am Gesamtcharakter der Tat als "besonders schwerer Fall".

Jemand hält irrtümlich eine wertvolle Sache für geringwertig oder vice versa. Anwendbarkeit von § 243 II? hoch
  Die h.M. sieht in Abs. II eine Ausschlußklausel, die subjektive und objektive Geringwertigkeit voraussetzt.
  Vorsicht: In Problemfällen behilft sich die h.M. damit trotz Vorliegens eines Regelbeispiels einen "besonders schweren Fall" zu verneinen. Allerdings kann sich aus der Gesamtwürdigung der Tat auch ergeben, daß ein anderer - möglicherweise nicht genannter - schwerer Fall vorliegt.


§§ 244

Welche Anforderungen sind an ein "gefährliches Werkzeug" im § 244 zu stellen? hoch
  Problem: Bei den Körperverletzungsdelikten kann aus der Art der Verwendung auf die Gefährlichkeit geschlossen werden. Bei § 244 I Nr. 1a ist ein solcher Einsatzwille aber gerade nicht erforderlich. Prinzipiell läßt aber praktisch jeder Gegenstand als gefährliches Werkzeug mißbrauchen (Bleistift als Stoßwaffe gegen das Auge, Gürtel zum Würgen).
  Teilweise wird trotzdem eine objektive Betrachtung vorgenommen, allerdings werden Einschränkungen gemacht:
        auf Gegenstände, typischerweise oder erfahrungsgemäß verletzungsgeeignet sind.
        auf Gestände, die nicht erst durch eine "Zweckentfremdung" zur Gewalttätigkeit eingesetzt werden können.
        auf eine Gesamtwürdigung: Wird der Gegenstand nur mitgeführt, um als Nötigungsmittel zu dienen oder ist eine andere Funktion denkbar?
  Andere kombinieren objektive und subjektive Kriterien: Hiernach kommt es darauf an, ob der Gegenstand wegen seiner objektiven Beschaffenheit geeignet ist, im Falle seines Einsatzes erhebliche Verletzungen herbeizuführen oder ob sich die Gefährlichkeit unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung des Täters ergibt.
  Schließlich wird die Gefährlichkeit rein subjektiv bestimmt. Hiernach kommt es darauf an, daß der Gegenstand überhaupt geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen und der Täter ihn auch "notfalls" so einsetzen wollte.

Was ist beim "Beisichführen" in § 244 I Nr. 1a zu beachten? hoch
  Es kommt auf die abstrakte Gefährlichkeit an.
  Deshalb genügt es, wenn der Täter die Waffe irgendwann während der Tatausführung (möglicherweise in einem Versuchsstadium) bei sich führte.
  Bedenklich sind freilich Ausdehnungen in die Nachphase bis zur materielle Beendigung.

Wie ist bei § 244 I Nr. 1a bei Berufswaffenträgern zu verfahren? hoch
  In der Lit. wird weitgehend eine Reduktion des TB gefordert.
        "besondere Beziehung" zwischen Waffe und Tat
        Beschränkung auf Fälle, in denen der Täter regelwidrig oder nicht vorschriftsmäßig bewaffnet ist
        Widerlegung der Gefährlichkeitsvermutung
  Die Rsp. lehnt alle Einschränkungen ab und stellt rein auf die abstrakte Gefährlichkeit ab: Habe der Beamte erst einmal die hohe Hemmschwelle zum Diebstahl überwunden, könne er sich genauso wie jeder andere Dieb durch plötzlich auftretende Probleme zum Einsatz der Schußwaffe verleiten lassen.
        Hierbei wird IMHO nicht genügend beachtet, daß je nach Tat die Hemmschwelle unterschiedlich hoch sein dürfte. Im Bereich der "sozialtypischen Delinquenz" ("Ladendiebstahl", "Diebstahl einer Zigarette im Manöver") dürfte diese gerade nicht besonders hoch sein.

Was ist eine Bande im Sinne von § 244 I Nr. 2? hoch
  Die Rsp. läßt zwei Personen ausreichen, die Lit. fordert dagegen mindestens drei Personen.
  Nötig ist darüber die Verfolgung eines gemeinsamen Bandeninteresses, welches über die bloße mittäterschaftliche Begehung hinausgeht.

Macht sich der Bandenchef, der nicht am Tatort anwesend ist nach § 244 I Nr. 2 strafbar? hoch
  Die Rsp. fordert eine Anwesenheit am Tatort.
  In der Lit. wird dies abgelehnt.
        Ergibt sich nicht zwingend aus dem Wortlaut - es ist also kein Grund ersichtlich von den sonst üblichen Regeln von Täterschaft und Teilnahme abzuweichen.
        Ist auch unter Ratiogesichtspunkten nicht einsichtig, warum ausgerechnet der Bandenchef privilegiert sein soll.

Worauf sollte man beim "schweren Bandendiebstahl" nach § 244a immer achten? hoch
  Der Diebstahl wird zum Verbrechen!
  Wichtig für die §§ 30, 261!!


§ 292

A nimmt einem Wilderer einen toten Hasen ab. Strafbarkeit des A? hoch
  § 242?
        Der Hase ist noch immer herrenlos! Der Wilderer hat an ihm noch kein Eigentum erworben und der Jagdberechtigte erwirbt erst mit Inbesitznahme das Eigentum.
  § 292 I Nr. 2
        Geht durch, der Hase unterliegt noch immer dem Aneigungsrecht des Jagdberechtigten.

A nimmt dem B einen toten Hasen weg, von dem er denkt, B habe ihn gewildert, B hat den Hasen aber gekauft. Strafbarkeit des A? hoch
  § 242 scheitert am Irrtum.
        A hielt den Hasen nicht für fremd, sondern für gewildert, mithin für herrenlos.
  § 292 liegt objektiv nicht vor.
        In Betracht kommt nur untauglicher Versuch des § 292, der straflos ist.
        Das Ergebnis ist freilich hoch umstritten... Teilweise wird angenommen Diebstahls- und Wildereivorsatz seien gleichwertig (hier also vollendeter Diebstahl), bzw. in der Annahme der Fremdheit steckt als Minus die Annahme der Herrenlosigkeit (hier also vollendete Jagdwilderei).


§ 289

Wie ist "Wegnahme" in § 289 auzulegen? hoch
  Teilweise wird vertreten, § 289 sei genau, wie in § 242 auszulegen (nur dann ist die erhöhte Strafandrohung gegenüber §§ 136 I, 288 gerechtfertigt).
  Nach a.A. ist der Wegnahmebegriff des § 298 völlig losgelöst von § 242 zu bestimme.
  Nach h.M. ist Wegnahme jedes eigene Fortschaffen der Sache aus dem besitzähnlichen, rechtlich fundierten Machtbereich des Rechtsinhabers, der diesem die faktische Zugriffsmöglichkeit auf die Sache gewährt.
  Bedeutung hat der Streit etwa bei einem Mieter der das Vermieterpfandrecht zunichte macht - nach erster Ansicht keine Pfandkehr.


§ 248b

Wer ist Berechtigter bei § 248b? hoch
  Eine Mindermeinung sieht nur den Eigentümer als Berechtigten an.
  Die h.M. stellt dagegen auf die Berechtigung das Fahrzeug als Fortbewegungsmittel zu nutzen ab.

A "stiftet" den B an, mit ihm zusammen im Auto des C eine Spritztour zu machen. Strafbarkeit des A? hoch
  Problematisch ist, ob A Mittäter der Gebrauchsanmaßung sein kann. Das Merkmal des "Gebrauchens" wird relativ weit ausgelegt, so daß nicht nur der Lenker erfaßt wird, sondern auch derjenige, der die Tat veranlaßt und sie fahren läßt.
  Im Beispiel kann A demnach - je nach Fallgestaltung - nicht nur Anstifter sondern auch Mittäter sein.

Der Täter begeht mit dem "ingebrauchgenommen" Fahrzeug einen Straßenverkehrsdelikt. Was ist zu bedenken? hoch
  Die Subsidiaritätsklausel!
  Vorsicht: Die andere Tat muß mit schwerer Strafe bedroht sein - im Falle des § 315c III ist das aber nicht der Fall!


§ 246

Welche Anforderungen sind an die "Manifestation" des "Zueignungswillen" in § 246 zu stellen? hoch
  Problem: Schon die Ankündigung etwas Unterschlagen zu wollen, ist eigentlich Manifestation des entsprechenden Willens.
  Für die Vollendung ist deshalb zu fordern, daß der Täter entweder Fremdbesitz in Eigenbesitz umwandelt oder durch die Tat Eigenbesitz erlangt. Bei Drittzueignung muß der Dritte Eigenbesitz erlangen.

A unterschlägt Geld, mit welchem er einen Dritten bestechen sollte. Strafbarkeit des A? hoch
  Problem: Veruntreuende Unterschlagung?
  Im Schrifttum wird teilweise vertreten, daß eine Vertrauensbeziehung, die nach §§ 134, 138 BGB nicht schutzwürdig sei, auch strafrechtlich keinen Schutz verdiene.
  Die h.M. stellt dagegen auf die Strafwürdigkeit des Täters ab. Die Sittenwidrigkeit soll hiernach nur dann ein Anvertrautsein ausschließen, wenn die Überlassung der Sache an den Täter den Interessen des wahren Berechtigen zuwiderlaufen würde.

A stiftet B zu einer veruntreuenden Unterschlagung an. Strafbarkeit des A? hoch
  Anstiftung zur "veruntreuenden Unterschlagung"?
  "Anvertrautsein" ist besonderes persönliches Merkmal, welches hier strafschärfend wirkt!
  Nach § 28 II deshalb nur Anstiftung zur einfachen Unterschlagung.

Nach Verjährung der Tat des Diebstahls verkauft der Täter die Beute. Strafbarkeit? hoch
  Unterschlagung?
  Konkurrenzlösung: Jede wiederholte Manifestation des Zueignungswillens an einer bereits deliktisch erlangten Sache erfüllt den Tatbestand der Unterschlagung. Soweit dadurch keine Intensivierung des Schadens bewirkt wird, tritt die Unterschlagung als mitbestrafte Nachtat auf Konkurrenzebene zurück.
        Eine "Intensivierung" des Schadens soll verhindert werden.
        Nur so kommt man an Beihelfer, die nicht nach § 257, 259 strafbar sind.
  Tatbestandslösung: Hat sich der Täter bereits einmal durch schuldhaftes und strafbares Delikt Eigenbesitz unter Ausschluß des Berechtigen verschafft, so erfüllen nachfolgende Betätigungen des Zueignungswillen nicht mehr den Zueignungstatbestand.
        "Zueignung" ist nach dem Wortsinn die Verschaffung der Herrschaftsmacht über eine Sache, nicht die bloße Ausnutzung derselben.
        Die Verjährung des Diebstahls würde praktisch ausgeschlossen.


Start
Lawww.de

© 1999, 2000 by Alexander Koch (wwwkontakt@laWWW.de)