Staatsorganisationsrecht Teil 2

Welchen Arten der Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder kennt das GG und welche Konsequenzen hat dies?
Welche Aufgaben werden im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung von den Ländern wahrgenommen.
Der Bund und ein Land streiten über eine Weisung im Rahmen des Bundesauftragsverwaltung. Welcher Rechtsweg ist gegeben?


Völkervertragsrecht

In was für einem Verhältnis stehen nationales Recht und Völkerrecht?
Ein Bundesland möchte im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle gegen einen völkerrechtlichen Vertrag vorgehen. Was genau muß es angreifen?
Was ist unter "politischen Beziehungen" zu verstehen?
Was ist mit "Gegenstände der Bundesgesetzgebung" gemeint?
Was ist bei der Verfassungsmäßigkeit eines Vertragsgesetzes zu prüfen?
Darf der Bund völkerrechtliche Verträge eingehen, wenn die geregelte Materie der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegt?
Was regelt das Lindauer Abkommen und welche Bedeutung hat es?
Ist bei einem Vertrag in Bereichen der Ländergesetzgebungskompetenz eine Zustimmung des Bundesrates zum Vertragsgesetz erforderlich?
Welche praktische Konsequenz hat das Auseinanderfallen von Abschluß- und Transformationskompetenz im Bereich der ausschließlichen Ländergesetzgebungskompetenz?


Das Bundesstaatsprinzip

Durch völkerrechtlichen Vertrag werden Gebiete zwischen der BRD und der Schweiz getauscht. Muß das betroffene Bundesland zustimmen?
Welche Probleme ergeben sich bei Gemeinschaftseinrichtungen der Länder?


Das Rechtsstaatsprinzip

Woraus ergibt sich das Rechtsstaatsprinzip und was besagt es?
Woraus ergibt sich die Inkompatibilität zwischen Amt und Mandat, welche Ausnahmen gibt es?
Was besagt der Grundsatz vom "Vorbehalt des Gesetzes"?
Welche Probleme ergeben sich bei Warnungen der Bundesregierung vor Sekten?
Wo liegt der dogmatische Anknüpfungspunkt für "Rückwirkungsfälle"?
Welche "Rückwirkungsfälle" sind eher unproblematisch?
Welche "Rückwirkungsfälle" sind eher problematisch?


Der Abgeordnete

Was ist bei der Bildung von Ausschüssen zu berücksichtigen?
Welche Rechtsstellung hat der einzelne Abgeordnete und welche Rechte ergeben sich hieraus?
Ist § 57 II GOBT verfassungsgemäß?
Ist ein Fraktionsausschluß zulässig, wenn ein Abgeordneter in einer bestimmten Frage mit dem politischen Gegner stimmen will?
Ein Abgeordneter möchte gegen eine Maßnahme seiner Fraktion klagen. Vor welchem Gericht muß er dies tun?
Ein Abgeordneter möchte im Rahmen eines Organstreits gegen eine GOBT-Norm vorgehen. Was ist zu beachten?


Welchen Arten der Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder kennt das GG und welche Konsequenzen hat dies? hoch
  Art. 85 GG
        Bundesauftragsverwaltung
        Recht- und Zweckmäßgikeitskontrolle
        Weisungsrecht der obersten Bundesbehörde
              Nicht nur als Ausnahme sondern als reguläres Instrument gedacht!!
        Vorsicht: Die Wahrnehmungskompetenz bleibt in jedem Fall bei den Ländern - der Bund hat also kein Selbsteintrittsrecht.
        Vorsicht: Aus dem Gebot länderfreundlichen Verhaltens ergibt sich, daß die Weisung nicht mißbräuchlich erfolgen darf und das Land vorher zu hören ist.
  Art. 84
        Ausführung durch die Länder als eigenen Angelegenheit
        Bund hat nur Rechtsaufsicht.
  Art. 91a, 91b
        Gemeinschaftsaufgaben

Welche Aufgaben werden im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung von den Ländern wahrgenommen. hoch
  Ergibt sich entweder aus dem GG (z.B. Art. 90 II) oder aufgrund grundgesetzlicher Ermächtigung durch einfaches Gesetz (z.B. Art. 87c).
  Die wichtigsten Fälle sind:
        Verwaltung der Bundesautobahnen und sonstiger Bundesfernstraßen (Art. 90 II)
        Aufgaben der Kernenergie (Art. 87c)
        Verteidigungs- und Zivilschutzwesen (Art. 87b II 1)
        Generalklauselartigen Charakter hat Art. 104a III 2 für Geldleistungen, wenn der Bund mindestens die Hälfte der Ausgaben trägt (z.B. §§ 39, 56 BAFöG).

Der Bund und ein Land streiten über eine Weisung im Rahmen des Bundesauftragsverwaltung. Welcher Rechtsweg ist gegeben? hoch
  Einstieg über § 50 I Nr. 1 VwGO - dann muß der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 I VwGO) eröffnet sein.
        Dies ist nicht der Fall, wenn es sich um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit handelt.
        Eine Streitigkeit ist verfassungsrechtlicher Natur, wenn die Auslegung und Anwendung der Verfassung den eigentlichen Kern des Rechtsstreits bilden oder - anders formuliert - wenn das streitige Rechtsverhältnis so entscheidend vom Verfassungsrecht geformt ist, daß andere Gesichtspunkte vollständig zurücktreten.
  Es kann also differenziert werden:
        Geht der Streit um das Bestehen des verfassungsrechtlichen Weisungsrechtes, handelt es sich letztlich um einen Streit über die Auslegung des GG, so daß der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist und die Frage vielmehr im Rahmen eines Bund-Länder-Streites nach Art. 93 I Nr. 3 GG zu klären ist.
        Streiten Bund und Land um die Auslegung einer einfachgesetzlichen Norm, handelt es sich nicht um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit, so daß der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.


Völkervertragsrecht

In was für einem Verhältnis stehen nationales Recht und Völkerrecht? hoch
  monistische Lehre
        Völkerrecht und nationales Recht sind Bestandteil einer einheitlichen Rechtsordnung.
        Allerdings str. was Vorrang hat.
  dualistische Lehre (h.M.)
        Völkerrecht und nationales Recht bilden zwei unterschiedliche Rechtskreise
        Str. ist aber, wie die Umwandlung von Völkerrecht in nationales Recht erfolgt
              Transformation: Umsetzung durch Transformationsakt (Gesetz)
              Inkorperation: Völkerrechtlicher Satz gilt auch ohne Transformationsakt verbindlich
              Adaption: Transformationsakt erforderlich, allerdings ändert sich hierdurch nicht die Rechtsnatur
        Art. 25 und 59 sprechen für Transformation

Ein Bundesland möchte im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle gegen einen völkerrechtlichen Vertrag vorgehen. Was genau muß es angreifen? hoch
  Das Vertragsgesetz!
  Der Vertrag selber ist keine Rechtsnorm.
  Ausnahmsweise ist hier eine vorbeugende Normenkontrolle möglich, um das Wirksamwerden des Vertrages zu verhindern.

Was ist unter "politischen Beziehungen" zu verstehen? hoch
  Die politischen Beziehungen des Bundes regeln solche Verträge, die die Existenz des Staates, seine territoriale Integrität, seine Unabhängigkeit, seine Stellung oder seine maßgebliches Gewicht in der Staatengemeinschaft unmittelbar berühren.
  Dazu gehören vor allem Bündnisse, Garantiepakte, Abkommen über politische Zusammenarbeit, Friedens-, Nichtangriffs-, Neutralitäts- und Abrüstungsverträge.

Was ist mit "Gegenstände der Bundesgesetzgebung" gemeint? hoch
  Nach h.M. handelt es sich hierbei nicht um die Abgrenzung Bundes- / Ländergesetzgebung sondern nur um die Differenzierung: Gesetzgebung / Verwaltung. Es kommt also nur darauf an, ob die vertragliche Regelung Rechtsetzungscharakter haben soll und innerstaatliche Allgmeinverbindlichkeit erlangen soll.

Was ist bei der Verfassungsmäßigkeit eines Vertragsgesetzes zu prüfen? hoch
  Formelle Verfassungsmäßigkeit
        Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Vertragsgesetz
        Gesetzgebungsverfahren
  Materielle Verfassungsmäßigkeit
        Obersatz (nach Alpmann): Da das Vertragsgesetz inhaltlich dem völkerrechtlichen Vertrag zustimmt, ist das Vertragsgesetz materiell verfassungswidrig, wenn der Vertrag selbst formell und / oder materiell verfassungswidrig ist.
        Formelle Verfassungsmäßigkeit des Vertrages
              Abschlußkompetenz für den Vertrag
                    Verbandskompetenz des Bundes (Art 32 GG - str., wenn eigentlich ausschließliche Zuständigkeit der Länder)
                    Organkompetenz bei der Unterzeichnung (Der Bundespräsident ist nach Art. 59 GG nur für die endgültige Unterzeichnung zuständig. Bei politischen Willenserklärungen im Vorfeld ist die Regierung zuständig.)
              sonstige Verfahrensvoraussetzungen
        Materielle Verfassungsmäßigkeit des Vertrages

Darf der Bund völkerrechtliche Verträge eingehen, wenn die geregelte Materie der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegt? hoch
  Art. 32 III könnte Ausnahme zu Art. 32 I sein - föderalistische Auffassung.
  Art. 32 III schafft eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz der Länder, ändert aber nichts an der Kompetenz des Bundes - zentralistische Auffassung.
  Auslegung:
        Wortlaut
              "Können" könnte für zentralistische Auffassung sprechen, genauso gut kann hiermit aber auch das Handlungsermessen der Länder gemeint sein.
        Historisch
              Der Herrenchiemseer Verfassungsentwurf knüpfte die Abschlußkompetenz an die Gesetzgebungskompetenz - dies wurde später aufgegeben. Hiernach zentralistische Auslegung.
        Systematik
              Umkehr des Grundsatzes aus Art. 30 spricht für zentralistische Auslegung.
              Für die föderalistische Auffassung spricht allerdings die enge Verknüpfung von Abschluß- und Transformationskompetenz. Der Bund könnte sonst Verträge schließen, deren Umwandlung in innerstaatliches Recht ungewiß wäre.
        Teleologische Auslegung
              Es ist streng zwischen Abschluß- und Transformationskompetenz zu unterscheiden.
              Auswärtige Staaten werden sich unabhängig von der Materie an den Bund wenden.
              In supranationalen Organisationen kann nur der Bund Mitglied sein.
              Nach Art. 32, 20 I tritt der Bund nach außen als Einheit auf.

Was regelt das Lindauer Abkommen und welche Bedeutung hat es? hoch
  Im Linduaer Abkommen haben sich der Bund und die Länder über das Vorgehen beim Abschluß völkerrechtlicher Abkommen in Bereichen der Ländergesetzgebungskompetenz durch den Bund geeinigt.
  Der Bund soll hiernach vor Abschluß des Vertrages das Einverständnis der Länder einholen.
  Die Rechtsqualität des Abkommens ist umstritten:
        Nach herrschender und richtiger Meinung ist das Abkommen lediglich Bestätigung der Rechtslage.
        Nach anderer Auffassung soll hierdurch die Zuständigkeit geregelt worden sein - dann würde es sich allerdings um eine verfassungswidrige Änderung der Regelung des GG handeln...
  Das Abkommen (bzw., die hier festgestellte Vorgehensweise) hat aber Bedeutung für die Umsetzung in Landesrecht.
        Prinzipiell ist es Sache der Länder die Transformationsgesetze zu erlassen.
        Hat der Bund vorher ein Einverständnis der Länder eingeholt, werde diese aber wegen des Grundsatzes der bundesstaatlichen Bundestreue zur Umsetzung verpflichtet sein.

Ist bei einem Vertrag in Bereichen der Ländergesetzgebungskompetenz eine Zustimmung des Bundesrates zum Vertragsgesetz erforderlich? hoch
  Pro:
        Erst-Recht-Schluß: Wenn das Grundgesetz zum Teil sogar bei Gegenständen der Bundesgesetzgebung die Zustimmung des Bundesrates vorsieht, muß dies erst recht gelten, wenn es sich um Gegenstände der ausschließlichen Landesgesetzgebung handelt.
  Contra:
        Die Zustimmungsgesetze sind enumerativ im GG aufgezählt.
        Die Länderinteressen können noch bei den Transformationsgesetzen Berücksichtigung finden.
              Dann dürfte es aber zu später hierfür sein - immerhin steht der Bund schon völkerrechtlich in der Pflicht...

Welche praktische Konsequenz hat das Auseinanderfallen von Abschluß- und Transformationskompetenz im Bereich der ausschließlichen Ländergesetzgebungskompetenz? hoch
  Zur Umsetzung in innerstaatliches Recht sind zwei Gesetze erforderlich:
        Bundes-Vertragsgesetz
        Länder-Transformationsgesetz


Das Bundesstaatsprinzip

Durch völkerrechtlichen Vertrag werden Gebiete zwischen der BRD und der Schweiz getauscht. Muß das betroffene Bundesland zustimmen? hoch
  Contra
        Art. 32 II läßt Anhörung des Landes genügen.
        Auch bei einer Neugliederung nach Art. 29 ist der Gebietsbestand der Länder nicht gewährleistet.
        Teilweise wird eine Zustimmung des Bundesrates analog Art. 29 VII 2 gefordert.
  Pro
        "Essentialia" der Länder-Staatlichkeit sind betroffen.
        Die Situation ist vergleichbar mit Problem eines völkerrechtlichen Vertrages, der Ländergesetzgebungskompetenzen betrifft - auch hier kann der Bund letztlich nur mit Zustimmung des betroffenen Länder verbindliche Regeln schaffen (Transformation in Landesrecht nötig!)

Welche Probleme ergeben sich bei Gemeinschaftseinrichtungen der Länder? hoch
  Durch die Gemeinschaftseinrichtung könnte eine "dritte Ebene" der Staatlichkeit geschaffen werden ("Gesamtheit der Länder")
  Zuordnung unklar (welches Landesrecht soll anwendbar sein)
  Wer führt die Aufsicht, wer ist parlamentarisch verantwortlich?
  ZVS
        Das anwendbare Recht und die Aufsicht richtet sich nach dem Sitz.
              Problem der dynamischen Verweisung im Staatsvertrag.
  ZDF
        Im Staatsvertrag ist das Recht nur fragmentarisch geregelt.
        Die Länder üben die Aufsicht im Wechsel aus.
  Allgemein
        Verfassungswidrig, wenn die Länder - ohne zwingenden Grund - ihre Staatlichkeit preis geben (Stichwort: Vorbehalt des Gesetzes, also besonders problematisch im Bereich der Eingriffsverwaltung!)


Das Rechtsstaatsprinzip

Woraus ergibt sich das Rechtsstaatsprinzip und was besagt es? hoch
  Das Rechtsstaatsprinzip ist nicht Art. 20 erwähnt...
  Es ergibt sich aber mittelbar aus Art. 28 und einer Gesamtschau der Art. 20 III, 1 III, 19 IV, 28 I 1.
  Rechtsstaat ist ein Staat, dessen Ziel die Gewährleistung von Freiheit und Gerechtigkeit im staatlichen und staatlich beeinflußbaren Bereich ist und dessen Machtausübung durch Gesetz geregelt und begrenzt wird.
  Ein Rechtsstaat ist also geprägt durch:
        Gewaltenteilung
        Vorhandensein von Rechtsnormen
        Gewährleistung von effektivem Rechtsschutz
        Vertrauensschutz
        Grundrechte
        Verhältnismäßigkeit

Woraus ergibt sich die Inkompatibilität zwischen Amt und Mandat, welche Ausnahmen gibt es? hoch
  BVerfGE 18, 172, 183: Mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung ist es nicht vereinbar, wenn dieselbe Person in einem bestimmten Gemeinwesen ein Amt innehat und gleichzeitig der Vertretungskörperschaft als Mitglied angehört.
  Durchbrechung dieses Grundsatzes allerdings bei Regierungsmitgliedern - Prinzip der parlamentarischen Demokratie.

Was besagt der Grundsatz vom "Vorbehalt des Gesetzes"? hoch
  Jedes Verwaltungshandeln bedarf einer Rechtsgrundlage.
  Allerdings nach h.M. kein Totalvorbehalt.
  Eine Rechtsnorm ist nach der Wesentlichkeitstheorie nur erforderlich, wenn eine für den Bürger bedeutende oder gewichtige Angelegenheit betroffen ist, insbesondere im Bereich der Eingriffsverwaltung.
  Bei intensiver Belastung ("das Wesentliche vom Wesentlichen") wird ein förmliches Gesetz gefordert ("Parlamentsvorbehalt"), im übrigen reicht ein Gesetz im materiellen Sinne (RVO, Satzung) aus, wobei letztes einer (materiell und formell wirksamen) gesetzlichen Grundlage bedarf.
  Bei der Leistungsverwaltung (Subventionen!) reicht es nach h.M. aus, daß das "Ob" der Leistung im bloß formellen Haushaltsgesetz enthalten ist, das "Wie" kann der Exekutive überlassen werden.
        Vorsicht bei:
              Pressesubventionen - Institutsgarantie "freie" Presse ist gefährdet.
              Subventionen zur Aufklärung über Sekten - mittelbarer Eingriff in Art. 4 (Vorbehalt des Gesetzes!!)

Welche Probleme ergeben sich bei Warnungen der Bundesregierung vor Sekten? hoch
  In der Regel Eingriff in Art. 4 I GG.
        BVerfGE 90, 112:
              Religion / Weltanschauung: Aussage zum Weltganzen; Herkunft und Ziel des Leben
              Religionsgemeinschaften benötigen um nicht nur als spirituelle sondern auch weltliche Gemeinschaft bestehen zu können, finanzielle Mittel. Hierbei ist es Sache der Gemeinschaft, wie sie diese Mittel einnimmt. Auch die Kommerzialisierung des religiösen Bekenntnisses (etwa durch Kursgebühren) ist noch kein Grund der Gemeinschaft den Schutz des Art. 4 I zu entziehen.
              Auch der luxuriöse Lebenswandel des "Führers" spricht noch nicht für einen Mißbrauch - Repräsentationsfunktion.
  Rechtfertigung des Eingriffs
        Wesen der Regierungstätigkeit: Beobachtung von gesellschaftlichen Vorgängen und Reaktion hieraus = "Kommunikation" (angeblich in Art. 65 verankert...)
        Art. 64 II iVm. 56 I sowie Individualgrundrechte.
        ABER: Schluß von der Zuständigkeit auf die Befugnis
              Wird von der h.M. aber trotzdem angenommen: Reine Warnungen sind mit sonstigen exekutiven Eingriffen, die imperativen Charakter haben nicht zu vergleichen; die Warnung hat nur empfehlenden Charakter.
              Richtig problematisch wird erst die Finanzierung von Sektenwarnvereinen... Wenn der Staat selber warnt, ist zu strenger Neutralität, Zurückhaltung und Sachlichkeit aufgefordert. Dies kann er nicht umgehen, indem er einen Sektenwarnverein finanziert.

Wo liegt der dogmatische Anknüpfungspunkt für "Rückwirkungsfälle"? hoch
  Eigentlich sind Rückwirkungsfälle nicht besonders dramatisch, es geht letztlich immer um Vertrauensschutz.
  Dummerweise ist zwischen den beiden BVerfG-Senaten die dogmatische Anknüpfung umstritten:
        Der 1. Senat differenziert zwischen "echter" und "unechter" Rückwirkung. Und thematisiert das Problem im Rahmen des Art. 20 III noch bevor in eine Grundrechtsprüfung eingestiegen werden müßt.
        Der 2. Senat differenziert zwischen "Rückbewirkung von Rechtsfolgen" und "tatbestandlicher Rückanknüpfung". Thematisiert wird das Ganze im Rahmen der Verhältnismäßigkeit bei Grundrechtseingriffen.
        Allerdings beginnt der 1. Senat mittlerweile auch mit einer Prüfung in der Verhältnismäßigkeit. Eigentlich ist es egal, wo das Problem thematisiert wird - es handelt sich um eine Aufbaufrage, die nicht begründet werden muß.

Welche "Rückwirkungsfälle" sind eher unproblematisch? hoch
  unechte Rückwirkung: Das Gesetz wirkt auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft ein und entwertet damit nachträglich die betroffene Rechtsposition.
  tatbestandliche Rückanknüpfung: Eine Norm knüpft für künftige Rechtsfolgen in ihrem Tatbestand an Gegebenheiten vor ihrer Verkündung an (sachlicher Anwendungsbereich).
  In der Regel ist diese Form der Rückwirkung unproblematisch.

Welche "Rückwirkungsfälle" sind eher problematisch? hoch
  echte Rückwirkung: Das Gesetz greift nachträglich in einen abgewickelten Sachverhalt ein oder belastet diesen erstmalig.
  Rückbewirkung von Rechtsfolgen: Die Rechtsfolge einer Norm soll für einen Zeitraum eintreten, der vor ihrer Verkündung liegt.
  In der Regel ist eine solche Rückwirkung unzulässig. Ausnahmen können sich ergeben, wenn kein hinreichender Vertrauenstatbestand vorhanden ist; insbesondere:
        Der Bürger mußte mit einer Veränderung der Rechtslage rechnen (wohl ab BT-Beschluß).
        Ein nur formell verfassungswidriges Gesetz (z.B. Bundesrat hat nicht mitgewirkt) wird formell ordnungsgemäß neu beschlossen.
        Die alte Rechtslage war unklar und verworren.
        Zwingende Gründe des Allgemeinwohls sprechen dafür (Vorsicht, hier wird letztlich eine Abwägung zwischen Vertrauensschutz und sonstigen Gründen vorgenommen.


Der Abgeordnete

Was ist bei der Bildung von Ausschüssen zu berücksichtigen? hoch
  Zunächst einmal ist festzustellen, daß die eigentliche Arbeit des Bundestages in den Ausschüssen stattfindet - diesen also eine bedeutende Stellung im politischen Leben zukommt.
  Die Ausschüsse müssen deshalb ein verkleinertes Abbild des Bundestages darstellen.
        Die Besetzung erfolgt durch die Fraktionen und Gruppen, die Mitglieder benennen - so bleibt sichergestellt, daß der Proporz gewahrt wird.
  Der einzelne Abgeordnete hat nur ein Teilhaberecht, nicht aber einen Anspruch auf einen Sitz in einem bestimmten Ausschuß.

Welche Rechtsstellung hat der einzelne Abgeordnete und welche Rechte ergeben sich hieraus? hoch
  Der Abgeordnet ist:
        an Aufträge und Weisungen nicht gebunden
        nur dem Gewissen unterworfen
        dementsprechend behält er auch sein Mandat, wenn er aus der Partei oder der Fraktion ausgeschlossen wird.
  Der Abgeordnete hat u.a. folgende Rechte:
        Teilnahmerecht
        Rederecht
        Abstimmungsrecht
        Anfragerecht
        Antragsrecht

Ist § 57 II GOBT verfassungsgemäß? hoch
  Nach § 57 II GOBT hat ein fraktionsloses Ausschußmitglied nur ein Rede- nicht aber ein Stimmrecht (im Ausschuß...).
  Dies ist aber gerechtfertigt: Der fraktionslose Abgeordnete spricht anders als der fraktionseingebunden Abgeordnete nur für sich, nicht aber auch gleichzeitig für die Fraktion.

Ist ein Fraktionsausschluß zulässig, wenn ein Abgeordneter in einer bestimmten Frage mit dem politischen Gegner stimmen will? hoch
  Ein Fraktionszwang wäre unzulässig, weil hierdurch das freie Mandat beschnitten würde.
  Fraktionsdisziplin ist dagegen zulässig und auch wünschenswert, weil so über die Fraktionen die politischen Strömungen in der Bevölkerung effektiv kanalisiert werden können.
  Ein Fraktionsausschluß ist zulässig, wenn ein "wichtiger Grund" vorliegt.

Ein Abgeordneter möchte gegen eine Maßnahme seiner Fraktion klagen. Vor welchem Gericht muß er dies tun? hoch
  Eröffnung des Verwaltungsgerichtsweges - Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit?
        Einordnung über das Innenverhältnis der Fraktionsmitglieder
              Mangels ausdrücklicher anderer Regelung handelt es sich um einen zivilrechtlichen Verein, so daß es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handeln würde.
              Nach a.A. ist die Fraktion Teil des Bundestages, so daß einen öffentlich-rechtliche Streitigkeit angenommen werden kann.
                    Als Argument hierfür wird § 46 AbgG angeführt: Hiernach ist die Fraktion eine rechtsfähige Vereinigung. Aus der Stellung außerhalb des Zivilrechts wird nun geschlossen, § 46 AbgG habe ein "neues" öffentlich-rechtliches Rechtssubjekt geschaffen, so daß eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliege.
                    Aber: § 46 III stellt klar, daß die Fraktion gerade nicht Teil der öffentlichen Verwaltung ist. (Von den Befürwortern wird dies nur als Klarstellung verstanden, daß die Fraktion nicht Teil der Exekutiven ist.)
        Einordnung über den Sachzusammenhang zum öffentlichen Recht
        Einordnung über den, der Fraktionsbildung zugrundeliegenden Einrichtungsakt
              Die Fraktionsbildung erfolgt durch die Abgeordneten nicht in ihrer Eigenschaft als natürliche Personen sondern um auf die Willensbildung des Parlamentes einzuwirken; der Gegenstand des Vertrages sei daher öffentlich-rechtlich.
                    Aber: Auch Lobbies wollen auf das Parlament einwirken...

Ein Abgeordneter möchte im Rahmen eines Organstreits gegen eine GOBT-Norm vorgehen. Was ist zu beachten? hoch
  Maßnahme im Sinne des § 64 I BVerfGG kann auch eine Vorschrift der GOBT sein (zumindest, wenn die "eigentliche Maßnahme" die Vorschrift lediglich anwendet und keine darüber hinausgehende Beschwer enthält).
  Problem ist dann aber die Frist (§ 64 III).
        Nach h.M. stellt eine GOBT Vorschrift erst dann eine Maßnahme dar, wenn sie beim Antragsteller eine aktuelle rechtliche Betroffenheit auszulösen vermag.
              Andernfalls müßte die Abgeordneten zu Beginn der Wahlperiode gegen alle möglichen Vorschriften "präventiv" vorgehen.


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