Grundrechte


Allgemeines

Wie wird die Verletzung eines Freiheitsgrundrechtes geprüft?
Wie sollte die Grundrechtsprüfung erfolgen, wenn der Eingriff durch ein Gesetz erfolgt?
Was bei der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde zu prüfen?
Was prüft das BVerfG bei einer Verfassungsbeschwerde in der Begründetheit?
Wann liegt ein "Eingriff" in ein Grundrecht vor?
Was ist bei "Grundrechtseingriffen" gegenüber juristischen Personen zu beachten?
Können juristische Personen des öffentlichen Rechts grundrechtsfähig sein.
Was hat es mit der Drittwirkung von Grundrechten auf sich?


Art. 2

Was ist Schutzgut des Art. 2 I
Wodurch wird die allgemeine Handlungsfreiheit beschränkt?


Art. 3

Gliederungsschema für Art. 3?
Was ist bei einer Ungleichbehandlung von Mann und Frau zu beachten?
Ein bayrisches Gesetz möge gegenüber einem bestimmten Personenkreis strengere Voraussetzungen enthalten, als ein hessisches. Problem des Art. 3?


Art. 4

Was ist "Glaubensfreiheit"?
Was ist "Gewissensfreiheit"?
Was ist "Bekenntnisfreiheit"?


Art. 5

Was ist "Meinung"?
Was ist "Informationsquelle"?
Was ist "allgemein zugänglich"?
Was ist "Presse"?
Was ist "Rundfunk"?
Was ist "Film"?
Was sind "allgemeine Gesetze"?
Was ist "Kunst"?


Art. 12

Was wird vom Schutzbereich des Art. 12 umfaßt?
Was ist "Beruf" im Sinne des Art. 12?
Was ist bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne des Art. 12 zu beachten?
Schützt Art. 12 auch vor Wettbewerb durch den Staat und welche Probleme ergeben sich in diesem Zusammenhang?


Art. 13

Was wird vom Schutzbereich des Art. 13 umfaßt?
Werden Betriebs- und Geschäftsräume von Art. 13 erfaßt und welche Besonderheiten ergeben sich hier?


Art. 14

Was wird vom Schutzbereich des Art. 14 umfaßt?
Wie wird der "Eingriff" bei Art. 14 bestimmt?
Wie lassen sich Inhalts- und Schrankenbestimmungen von Enteignungen abgrenzen?
Was sollte bei einer 14er-Prüfung immer noch kurz angesprochen werden?



Allgemeines

Wie wird die Verletzung eines Freiheitsgrundrechtes geprüft? hoch
  Eingriff in den Schutzbereich
        Schutzbereich betroffen
              Grundrechtsfähigkeit - ggf. Art. 19 III GG
              Bestimmung des Schutzbereiches
        durch Eingriff
              unmittelbarer Eingriff
              mittelbarer Eingriff
  verfassungsrechtliche Rechtfertigung
        feststellen, ob / wie das Grundrecht eingeschränkt werden darf
              verfassungsunmittelbare Schranken (z.B. Art. 9 II GG)
              einfacher / qualifizierter Gesetzesvorbehalt
              verfassungsimmanente Schranken
        Ist der Eingriff von der Einschränkungsmöglichkeit gedeckt (Schranken-Schranken)

Wie sollte die Grundrechtsprüfung erfolgen, wenn der Eingriff durch ein Gesetz erfolgt? hoch
  formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
        Zuständigkeit / Verfahren
  materielle Verfassungsmäßigkeit
        Vorschriften außerhalb des GR-Kataloges (z.B. Art. 80 GG, Verfassungsprinzipien, Art. 20, 28)
        GR-Prüfung
              besondere Anforderungen (z.B. qualifizierter Gesetzesvorbehalt)
              allgemeine Anforderungen
                    Verhältnismäßigkeit
                    Wesensgehalt
                    kein Einzelfallgesetz
                    Zitiergebot

Was bei der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde zu prüfen? hoch
  Zuständigkeit des BVerfG nach Art. 93 I Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a BVerfGG
  Ordnungsgemäßer Antrag, §§ 23 I, 92 BVerfGG
  Beteiligtenfähigkeit, § 90 I BVerfGG "jedermann"
  Verfahrens- (Prozeß-) Fähigkeit
  tauglicher Beschwerdegegenstand, § 90 I BVerfGG "Akt öffentlicher Gewalt".
        Rechtssatz-VfB / Urteils-VfB
  Beschwerdebefugnis, § 90 I BVerfGG (Verletzung möglich, selbst, gegenwärtig und unmittelbar)
        Bei vielen Rechtsnormen ist der Grundrechtsträger nicht durch die Norm selbst betroffen, sondern erst durch den Vollzugsakt eines anderen Hoheitsträgers (VA!!).
        Andererseits ist bei "self-executing" Normen eine unmittelbare Betroffenheit gegeben.
  Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität, § 90 II 1 BVerfGG
        z.B. durch Inzident-Kontrolle
              VORSICHT: Theoretisch kann dies nur für solche Normen gelten, die das betreffende Gericht auch selber verwerfen kann. Es wäre zumindest einigermaßen widersinnig, aus Gründen der Prozeßökonomie zu fordern, daß vor einem "normalen" Gericht geklagt wird, damit dieses dann die Sache im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle dem BVerfG vorlegt... Trotzdem scheint die Tendenz beim BVerfG zu sein, gerade dies zu fordern.
        Ausnahme: sanktionsbewehrte Handlungen oder sonstige schwere Nachteile
        weiter Ausnahme: Grundrechtsfragen von allgemeiner Bedeutung
  Frist, § 93 BVerfGG
  Rechtsschutzbedürfnis

Was prüft das BVerfG bei einer Verfassungsbeschwerde in der Begründetheit? hoch
  Das BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz. Es überprüft also nicht (zumindest nicht im engeren Sinne), ob das Recht "richtig" angewendet wurde.
  Das VerfG prüft nur, ob eine "spezifischer Verfassungsverletzung vorliegt).
  Alleiniger Prüfungsmaßstab sind die Grundrecht (und grundrechtsgleichen Rechte).
        Einbruchsstellen hierfür sind u.a. unbestimmte Rechtsbegriffe .
        Eine spezifische Verletzung von Verfassungsrecht wird in der Regel zu bejahen sein, wenn das Gericht:
              verkannt hat, daß Grundrechte einschlägig sind.
              bei der Auslegung und Anwendung des Gesetzes Grundrechte grundsätzlich falsch bewertet und gewichtet hat.
              willkürliche oder objektiv unhaltbare Entscheidungen getroffen hat.
              Justizgrundrechte mißachtet hat.

Wann liegt ein "Eingriff" in ein Grundrecht vor? hoch
  klassischer - enger - Eingriffsbegriff
        Eingriff ist jeder staatliche Rechtsakt, der final und unmittelbar auf die Beeinträchtigung eines bestimmten Grundrechts bei einem bestimmten Grundrechtsträger gerichtet ist.
        Eine Maßnahme ist final, wenn sie gezielt / beabsichtigt ein bestimmtes Grundrecht bei einem bestimmten Grundrechtsträger beeinträchtigen soll, bzw. wenn die staatliche Maßnahme allein oder vorrangig dieses Ziel hat.
        Das Handeln muß unmittelbar auf die bestimmte Folge gerichtet sein.
  weiter Eingriffsbegriff
        Auch Realakte sowie sonstige faktisch-mittelbare Auswirkungen staatlichen Handelns können grundrechtsbeeinträchtigend wirken, sofern die Freiheitsbeeinträchtigung einem bestimmten staatlichen Handeln zugerechnet werden kann.

Was ist bei "Grundrechtseingriffen" gegenüber juristischen Personen zu beachten? hoch
  Art. 19 III
        Dieser wird weit ausgelegt, so daß etwa auch eine GbR hierunter fällt.
  Abzustellen ist auf das "personale Substrat" (also darauf, ob durch die juristischen Person letztlich nur die natürlichen Person durchblicken).

Können juristische Personen des öffentlichen Rechts grundrechtsfähig sein. hoch
  Anzunehmen ist dies zumindest bei solchen Personen, die einen bestimmten Grundrechtsbereich gerade ausfüllen (Universitäten, Kirchen, Rundfunkanstalten).
  Ansonsten hat die alte Rsp. des BVerfG eine Grundrechtsfähigkeit mit dem Argument abgelehnt, die Grundrechte seinen Abwehrrechte gegen den Staat.
  Nach anderer Ansicht kann dies der Fall sein, wenn eine Betroffenheit im "Außenverhältnis" zum Staat vorliegt.
        Interessant sind hier Fälle, in denen sich eine Gemeinde auf Art. 14 berufen will.
              Teilweise wird hier eine Grundrechtsfähigkeit damit begründet, daß die Gemeinde, solange sie rein fiskalisch (also nicht im Bereich der Daseinsvorsorge) tätig wird, nicht anders zu behandeln sei, wie ein Bürger.
              Hiergegen wird eingewendet, daß die Gemeinde nun einmal Staat sei und eigentlich nur die ihr öffentlich-rechtlich zugewiesen Aufgaben zu erfüllen habe.

Was hat es mit der Drittwirkung von Grundrechten auf sich? hoch
  Nach ganz h.M. enthalten die Grundrechte auch eine objektive Wertentscheidung.
  Diese ist bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriff und Generalklauseln sowie der richterlichen Rechtsfortbildung zu berücksichtigen.
  Immer schön an "Mephisto" denken ;-))


Art. 2

Was ist Schutzgut des Art. 2 I hoch
  Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG ist Art. 2 I GG die grundrechtliche Garantie der allgemeinen Handlungsfreiheit. Sie umfaßt also jegliches menschliches Verhaltene und ist nicht auf einen bestimmten Wirklichkeitsausschnitt begrenzt. Art. 2 I ist somit ein allgemeines Auffanggrundrecht, wenn speziellere Grundrechte nicht eingreifen.
  Besondere Ausformungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind:
        Recht auf informationelle Selbstbestimmung
        Schutz der persönlichen Ehre
        Recht am eigenen Bild und Namen
        Recht am eigenen Wort
        Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung
        Recht auf sexuelle Selbstbestimmung
        Schutz der Privatheit der Sexualsphäre
        Recht des Strafgefangenen auf Resozialisierung

Wodurch wird die allgemeine Handlungsfreiheit beschränkt? hoch
  Schrankentrias!
  verfassungsmäßige Ordnung
        alle gültigen Rechtsnormen jeglicher Rangstufe (auch Gewohnheitsrecht)
  Rechte anderer
        alle subjektiven Rechten (diese sind eigentlich schon Teil der verfassungsmäßigen Ordnung...)
  Sittengesetze
        "gute Sitten", "Treu und Glauben"


Art. 3

Gliederungsschema für Art. 3? hoch
  Ungleichbehandlung?
        Bestimmung der Vergleichsgruppe
        Feststellung einer Ungleichbehandlung
  Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
        "neue" Formel: Art. 3 ist verletzt, wenn zwischen den Vergleichsgruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.
              Es erfolgt eine "normale" Verhältnismäßigkeitsprüfung:
                    zulässiges Differenzierungsziel
                    zulässige Differenzierungskriterien
                    gerechter Ausgleich
        "alte" Formel: Der Gleichheitssatz verbietet es dem Gesetzgeber wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentliche Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln.
        Die Unterschiede zwischen alter und neuer Formel sind IMHO nicht besonders groß. Die neuer Formel dürfte enger sein und zu höheren Kontrolldichte führen. Bei Ungleichbehandlungen von größerer Intensität dürfte die neue Formel deshalb vorzugswürdig sein. (Außerdem orientiert sich die neue Formel stärker an einer "normalen" Grundrechtsprüfung mit einer "normalen" Verhältnismäßigkeitsabwägung).

Was ist bei einer Ungleichbehandlung von Mann und Frau zu beachten? hoch
  Grundsätzliche darf es so etwas nach Art. 3 II 1 nicht geben!
  Trotzdem sind Ausnahmen nötig:
        wenn die Differenzierung an biologisch-funktionale Unterschiede anknüpft (MuSchG)
        wenn die Differenzierung sozialstaatlich motiviert ist und zur Kompensation von Nachteilen dient, die an biologische Unterschiede anknüpfen (niedrigeres Rentenalter bei Frauen)
  Heftig umstritten sind Gleichstellungsregeln, die bei gleicher Qualifikation die Frau dem Manne vorziehen.
        Letztlich ist das kein Verfassungsrecht sondern Politik! Es geht darum, ob man die Interessen des einzelnen Mannes höher bewertet, als "die" Fraueninteressen allgemein und damit in letzter Konsequenz, ob der einzelne Mann für die Gegenwart benachteiligt werden darf, weil Männer in der Vergangenheit Frauen benachteiligt haben....

Ein bayrisches Gesetz möge gegenüber einem bestimmten Personenkreis strengere Voraussetzungen enthalten, als ein hessisches. Problem des Art. 3? hoch
  Nein.
  Unterschiedliche Gesetzgeber können unterschiedliche Regelungen treffen.
  Föderalismus!


Art. 4

Was ist "Glaubensfreiheit"? hoch
  Glauben ist die Überzeugung, die der Einzelne von der Stellung des Menschen in der Welt und seinen Beziehung zu höheren Mächten und tieferen Sinnesschichten hat.
  Stichworte: Glaubensverwirklichungsfreiheit, negative Glaubensfreiheit

Was ist "Gewissensfreiheit"? hoch
  Gewissensentscheidung ist jede ernstlich an den Kategorien von Gut und Böse orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte.

Was ist "Bekenntnisfreiheit"? hoch
  Bekenntnisfreiheit ist jede Kundgabe der religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung nach außen hin.
  Unterfall der positiven und negativen Glaubensverwirklichungsfreiheit.


Art. 5

Was ist "Meinung"? hoch
  Werturteile jeder Art sowie die damit in Zusammenhang stehenden Tatsachenmitteilungen und -behauptungen.

Was ist "Informationsquelle"? hoch
  Jeder Träger von Informationen und auch der Gegenstand der Information selbst.

Was ist "allgemein zugänglich"? hoch
  Etwas, das technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen.

Was ist "Presse"? hoch
  Alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse.

Was ist "Rundfunk"? hoch
  Jede an die Allgemeinheit gerichtete Übermittlung von Gedankeninhalten durch elektromagnetische Wellen.

Was ist "Film"? hoch
  Übermittlung von Gedankeninhalten durch Bilderreihen, die zur Projektion bestimmt sind.

Was sind "allgemeine Gesetze"? hoch
  Allgemeine Gesetze sind solche, die gerade nicht die Zielrichtung haben, Art. 5 I zu beschneiden, sondern einen anderen Zweck verfolgen.
  Weil nur die wenigsten Gesetze, Meinungsäußerungen verbieten, sind die meisten Gesetze solche "allgemeinen Gesetze".

Was ist "Kunst"? hoch
  Das ist schwierig ;-))
  Das BVerfG arbeitet parallel mit mehreren Definitionen, ohne einer bestimmten den Vorrang zu geben.
        formeller Kunstbegriff:
              Kunst ist, was einem Werktyp zugeordnet werden kann.
        materieller Kunstbegriff:
              Kunst liegt vor, wenn das Werk das geformte Ergebnis einer freien schöpferischen Gestaltung ist, in dem der Künstler seine Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse zu unmittelbarer Anschauung bringt und das auf kommunikative Sinnvermittlung nach außen gerichtet ist.
        offener Kunstbegriff:
              Ein Kunstwerk liegt danach vor, wenn das Werk interpretationsfähig und -bedürftig ist und vielfältigen Interpretationen zugänglich ist; demgegenüber hebt sich das nichtkünstlerische Werk durch eindeutige Begrenztheit, rasche Durchschaubarkeit und "fraglose" Aussagen und Formen ab, so daß jedes weitere Nachsinnen und Forschen überflüssig erscheint.
  Daneben wird in der Literatur noch teilweise auf das Kriterium der Drittanerkennung abgestellt.


Art. 12

Was wird vom Schutzbereich des Art. 12 umfaßt? hoch
  Art. 12 I garantiert
        freie Wahl des Berufes
        freie Wahl des Arbeitsplatzes
        freie Wahl der Ausbildungsstätte
        freie Berufsausübung
  Da die im Wortlaut vorgesehene Trennung der Begriffe Berufswahl und Berufsausübung kaum durchführbar ist, wird angenommen, daß Art. 12 I ein einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit darstellt.

Was ist "Beruf" im Sinne des Art. 12? hoch
  Beruf ist jede auf Dauer angelegte, der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage dienende Betätigung.
  Umstritten ist, ob die Tätigkeit erlaubt sein muß.
        Dies wir zu verneinen sein. Andernfalls könnte der einfache Gesetzgeber beliebig den Schutzbereich einschränken. Ausgenommen dürften nur schlechthin gemeinschädliche Tätigkeiten (Killer) sein.
  Erfaßt werden auch untypische Betätigung sowie Doppel- und Nebenberufe.
  Auch der öffentliche und staatliche gebundene Beruf ist Beruf im Sinne des Art. 12 (beachte aber Art. 33 V).

Was ist bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne des Art. 12 zu beachten? hoch
  Bei Art. 12 orientiert sich die Verhältnismäßigkeitsprüfung an der sog. 3-Stufen-Theorie.
  Regeln betreffend die Berufsausübung ("wie")
        1. Stufe
              Ziel: Schutz eines gemeinschaftlichen Gutes
              "normale" Geeignetheits-, Erforderlichkeits- und Angemessenheitsprüfung
  Regeln betreffend die Wahl, Zulassung, Aufnahme, Beendigung des Berufes; diese können anknüpfen:
        an Umstände, die in der Person liegen (subjektive Zulassungsvoraussetzungen - hierzu zählt auch das Alter, dieses ist zwar nicht beeinflußbar, ist aber ein in der Person liegender Umstand)
              2. Stufe
                    Ziel: Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsgutes
                    Geeignetheit, Erforderlichkeit (keine Möglichkeit auf Stufe 1 eine Regelung zu treffen), Angemessenheit
        an Umstände, die außerhalb der Person liegen (objektive Zulassungsvoraussetzungen)
              3. Stufe
                    Ziel: Abwehr einer schweren nachweislich / höchstwahrscheinlichen Gefahr für ein überragendes Gemeinschaftsgut
                    Geeignetheit, zwingende Erforderlichkeit (keine Möglichkeit auf einer der anderen Stufen eine Regelung zu treffen), Angemessenheit
  Nach BVerfG handelt es sich bei Berufsbildern um Berufswahlbeschränkungen, soweit hierdurch bestimmte Tätigkeiten einem "Berufsbild" untersagt und einem anderen erlaubt werden. Hierdurch wird die Berufswahl beschränkt.

Schützt Art. 12 auch vor Wettbewerb durch den Staat und welche Probleme ergeben sich in diesem Zusammenhang? hoch
  Teilweise wird vertreten, Art. 12 schützt überhaupt nicht vor Konkurrenz - der Betroffene werde durch die staatliche Konkurrenz nicht in seiner Berufsübung beeinträchtigt, da er weiterhin seiner gewerblichen Tätigkeit nachgehen kann.
        Es kann hiernach höchstens ein Eingriff in Art. 2 I vorliegen.
  Hiergegen wird angeführt, Art. 12 schütze auch die unternehmerische Tätigkeit. Hierzu zählt auch das Verhalten im Wettbewerb. Die Wettbewerbsfreiheit ist damit in Art. 12 verankert.
        Ein Eingriff hierin liegt aber auch dann noch nicht vor, wenn der Staat einem freien Unternehmer Konkurrenz macht - hiervor schützt Art. 12 nicht.
        Eine Grundrechtsverletzung wird erst anzunehmen sein, wenn die Wettbewerbsfreiheit in "unerträglichem Maße eingeschränkt" oder "unzumutbar geschädigt" wird (man spricht vom Verdrängungs- oder Auszehrungswettbewerb).


Art. 13

Was wird vom Schutzbereich des Art. 13 umfaßt? hoch
  sachlich
        Wohnung ist jeder Raum, den der einzelne der allgemeinen Zugänglichkeit entzieht und zum Ort seines Lebens und Wirkens bestimmt.
        Neben Wohnungen im engeren Sinne, werden auch Hotelzimmer, Wohnmobile, der an das Haus angrenzende Garten und Hof, etc. erfaßt.
  Gewährleistung
        Art. 13 besteht in einem engen Zusammenhang mit Art. 2 I, er gewährleistet den räumlichen Schutz der Persönlichkeitsentfaltung; das Recht auf einen "elementaren Lebensraum" und "in Ruhe gelassen zu werden" sowie sich in dem räumlich geschützten Bereich ungestört und unbeobachtet so zu verhalten, "wie es einem paßt"

Werden Betriebs- und Geschäftsräume von Art. 13 erfaßt und welche Besonderheiten ergeben sich hier? hoch
  Teilweise werden Betriebs- und Geschäftsräume wegen mangelnder Schutzwürdigkeit grundsätzlich aus dem Schutzbereich des Art. 13 ausgeklammert und nur über Art. 2 I erfaßt.
        Hiergegen wird eingewendet, daß allein der Umstand, daß Räume für die Öffentlichkeit geöffnet sind, noch nicht bedeutet, daß auch Hoheitsträger uneingeschränkt Zugang haben sollen, immerhin hat der Berechtigt noch sein Hausrecht und kann entscheiden, wie öffentlich die Öffentlichkeit sein soll.
  Eine andere Meinung differenziert danach, ob die Räumlichkeiten allgemein zugänglich sind, dann Art. 2 I oder ob sie nicht allgemein zugänglich sind, dann Art. 13.
  Das BVerfG geht dagegen von einem umfassenden Schutzbereich aus, der auch Betriebs- und Geschäftsräume umfaßt.
        Allerdings wird dann beim Eingriff festgestellt, daß diese Räume während der normalen Betriebs- und Geschäftszeiten nicht die selbe Schutzwürdigkeit aufweisen wie "private" Wohnräume. Eingriffe sollen deshalb unter einfacheren Voraussetzungen möglich sein:
              ein besondere gesetzliche Vorschrift muß zum Betreten ermächtigen
              das Gesetz muß den Zweck des Betretens sowie Umfang und Gegenstand der Prüfung deutlich erkennen lassen
              das Betreten darf nur zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten stattfinden.


Art. 14

Was wird vom Schutzbereich des Art. 14 umfaßt? hoch
  Eigentum ist die Summe der vom Gesetzgeber zu einem bestimmten Zeitpunkt gewährten vermögenswerten Rechte (Bestandsgarantie). Das Eigentum als Individualrecht schützt jede vermögenswerte Position, die dem einzelnen nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts zugeordnet ist. Welche Befugnisse davon im einzelnen erfaßt sind, folgt nicht unmittelbar aus der Verfassung, sondern aus den im Zeitpunkt des Eingriffs geltenden inhaltsbestimmenden Gesetzen des betroffenen Sozialbereichs. Dazu zählen:
        private vermögenswerte Positionen:
              Sacheigentum, dingliche Rechte, Forderungen, Urheberrechte, etc.
              Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
              NICHT erfaßt werden: Vermögen als solches, Chancen, Erwartungen, rechtswidrig erlangte Positionen.
        öffentlich-rechtliche Vermögenspositionen
              soweit sie vorwiegend Äquivalent eigener Leistung sind; z.B. Rentenantwartschaften, Arbeitslosengeld
              NICHT erfaßt sind solche Positionen, die vorwiegend auf staatlicher Gewährung beruhe; z.B. Subventionen, Sozialhilfe, BAFÖG

Wie wird der "Eingriff" bei Art. 14 bestimmt? hoch
  Das BVerfG grenzt zwischen Inhalts- und Schrankenbestimmungen sowie Enteignung ab.
  Enteignung ist nach dem BVerfG jede finale, konkret individuelle Entziehung eigentumsrechtlicher Positionen.
        Das BVerfG arbeitet also mit einem streng formalisierten Enteigungsbegriff.
  Eine Inhalts- und Schrankenbestimmung ist dagegen gegeben, wenn das Gesetz generell-abstrakt Rechte und Pflichten hinsichtlich solcher Rechtsgüter festlegt, die Eigentum im Sinne des Art. 14 sind.
        Dies kann geschehen, indem Eigentumsbefugnisse des Betroffenen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage eingeschränkt werden,
        oder es werden in abstrakter und genereller Weise für die Zukunft neue Pflichten begründet.
  Im Zweifel ist eher von einer Inhalts- und Schrankenbestimmung auszugehen.
        Das BVerfG nimmt eine solche eigentlich immer dann an, wenn keine Enteignung nach Abs. III gegeben ist.

Wie lassen sich Inhalts- und Schrankenbestimmungen von Enteignungen abgrenzen? hoch
  Schwellentheorie:
        Die Abgrenzung erfolgt nach der Intensität des Eingriffs.
  Trennungstheorie (h.M.)
        Die Abgrenzung erfolgt nach formellen Kriterien; hierbei ist vor allem die Intention des Gesetzgebers entscheidend, Eigentumspositionen ganz oder teilweise zu entziehen oder aber nur Rechte und Pflichten für die Ausübung des Eigentums zu konkretisieren.

Was sollte bei einer 14er-Prüfung immer noch kurz angesprochen werden? hoch
  Die Wahrung der Institutsgarantie... (vergleichbar mit der Wesensgehaltsgarantie)


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