Der Werkvertrag (Übersicht)
Leistungsgegenstand
Pflichten des Bestellers
Mängelansprüche
Allgemeine Voraussetzungen
Umfang der Nachbesserungspflicht nach § 633 II BGB
Schadensersatzansprüche nach § 635 BGB (allgemeine Voraussetzungen)
Umfang des zu ersetzenden Schadens
Abgrenzung unmittelbare / entferntere Mangelfolgeschäden
Verschulden im Rahmen des § 635 BGB
§ 631 BGB (Neuherstellung) - § 633 BGB (Nachbesserung) : Abgrenzung der Anwendungsbereiche
Anwendungsbereich von § 640 II BGB
Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften im Werkvertragsrecht
§ 320 BGB
§§ 323-325 BGB
Verzug
Leistungsgegenstand hoch
| Jeder Erfolg, der das Ergebnis einer erfolgsorientierten Tätigkeit des Unternehmers darstellt: |
| | | körperliche Werke (die Herstellung von Sachen usw.) |
| | | geistige Werke (Gutachten etc.) |
| | | unkörperliche Werke (Veranstaltung, Beförderung von Personen) |
Pflichten des Bestellers hoch
| Vergütung und Abnahme |
| | | Bei fehlender Vereinbarung gilt die Fiktion einer Vergütung in § 632 I, II BGB. |
| | | "Abnahme" bedeutet die körperliche Hinnahme verbunden mit der Billigung des Werkes als in der Hauptsache vertragsgemäß. Bis zur Abnahme trägt der Unternehmer die Leistungsgefahr. |
| | | Wenn der Besteller sich grundlos weigert, das Werk abzunehmen, wird die Vergütung - abweichend von § 641 BGB - auch ohne Abnahme fällig. |
| § 642 BGB begründet grundsätzlich eine Obliegenheit des Bestellers, bei deren Unterlassen den Besteller in Annahmeverzug versetzt (a.A.: echte Schuldnerpflicht). |
Mängelansprüche
Allgemeine Voraussetzungen hoch
| Es gibt keine ausdrückliche Regelung darüber, ab welchem Zeitpunkt Mängelansprüche geltend gemacht werden können. Nach h.M. muß dafür zumindest das Werk bereits hergestellt sein. |
| Der Fehlerbegriff des § 633 BGB deckt sich mit der Definition im Kaufrecht. |
| Dasselbe gilt für den Begriff der "Eigenschaft" im § 633 I BGB. |
| Für die "Zusicherung" einer Eigenschaft gelten im Vergleich zum Kaufrecht weniger strenge Voraussetzungen, da die §§ 633 ff. BGB keine verschuldensunabhängige Haftung begründen. Daher muß der Unternehmer nicht eine besondere Einstandspflicht für alle Folgen übernommen haben, sondern es genügt, daß er ein vertraglich bindendes Versprechen abgibt, das Werk mit einer bestimmten Eigenschaft auszustatten. |
| Grundsätzlich können Mängelansprüche (mit Ausnahme der Wandlung und dem "großen" Schadensersatzanspruch) abgetreten werden. |
Umfang der Nachbesserungspflicht nach § 633 II BGB hoch
| Der Unternehmer muß auch alle Vorbereitungshandlungen für die Nachbesserung vornehmen |
| Der Unternehmer muß ferner die Schäden beheben, die durch die Nachbesserung an den Sachen des Bestellers zwangsläufig bestehen. |
Schadensersatzansprüche nach § 635 BGB (allgemeine Voraussetzungen) hoch
| Auch im Rahmen des § 635 BGB ist eine Fristsetzung mit Ablehungsandrohung iSd. § 634 I erforderlich (vgl. in § 635 "...statt der Wandelung oder der Minderung..."). |
| Neben den Fällen des § 634 II BGB ist eine Fristsetzung ferner entbehrlich, wenn die geltend gemachten Schäden ohnehin nicht durch Nachbesserung hätten vermieden werden können (z.B. Gutachterkosten, Mangelfolgeschäden). |
| Umstritten ist, ob die Abnahme Voraussetzung für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nach § 635 BGB ist: |
| | | Während einerseits vertreten wird, vor Abnahme könne der Besteller lediglich Ansprüche aus pVV geltend machen, wird von anderer Seite mit Blick auf die Formulierung in § 635 BGB ("statt") betont, daß dieselben Voraussetzungen wie für Wandelung und Minderung gelten müßten und daher eine Abnahme nicht erforderlich sei (vgl. § 634 I 2 BGB). |
| Ein Anspruch auf Naturalrestitution ist im Rahmen des § 635 BGB ausgeschlossen, da ein solcher Anspruch dem (nach Fristablauf gem. § 634 I 3 BGB erloschenen) Nachbesserungsanspruch gleichkäme. |
| Wie im Kaufrecht kann der Besteller zwischen "kleinem" und "großem" Schadensersatz wählen. |
Umfang des zu ersetzenden Schadens hoch
| Umstritten ist der nach § 635 BGB zu ersetzende Schadensumfang: |
| | | 1) Eine Möglichkeit wäre, einen Anspruch auf Ersatz des gesamten Schadens zu gewähren, der durch den Mangel entstanden ist. Diese Ansprüche würden dann der kurzen Verjährungsfrist des § 638 BGB unterliegen. |
| | | Argument dafür: Wortlaut des § 635 BGB; § 635 BGB regelt die Materie abschließend |
| | | Kritik: Schadensersatzansprüche in bezug auf andere Rechtsgüter des Bestellers könnten bei dieser Lösung bereits verjährt sein, bevor ein entsprechender Schaden eingetreten ist. |
| | | 2) Um dieses Problem zu lösen könnte man überlegen, ob man die Verjährungsfrist in entsprechender Anwendung des § 852 BGB erst mit Kenntnis des Mangels laufen läßt. |
| | | Kritik: Dies widerspricht aber dem klaren Wortlaut des § 638 BGB. |
| | | 3) Schließlich könnte man die oben genannten Schwierigkeiten umgehen, indem man zwischen Mangelschäden, unmittelbaren Mangelfolgeschäden und entfernteren Mangelfolgeschäden differenziert und letztere nicht in den Anwendungsbereich von § 635 BGB miteinbezieht. |
| | | Argument dafür: Durch die kurze Verjährung in § 638 BGB soll der Unternehmer möglichst bald einen Überblick über eventuell auf ihn zukommende Ersatzforderungen für Schäden gewinnen, die typischerweise mit der Erstellung des Werkes entstehen können. Diese Erwägungen greifen aber nicht bei Schäden an Rechtsgütern des Bestellers, die nicht typischerweise mit dem mangelhaften Werk verknüpft sind (und evtl. erst nach einer längeren Zeitspanne auftreten). Ferner spricht der Bezug in § 635 BGB auf Wandelung und Minderung, die sich ausschließlich auf den Mangelunwert richten, gegen eine Einbeziehung sämtlicher Mangelfolgeschäden in § 635 BGB. |
Abgrenzung unmittelbare / entferntere Mangelfolgeschäden hoch
| Unterscheidung zwischen unmittelbaren und entfernteren Mangelfolgeschäden: |
| | | Grundsätzlich ist eine Güter- und Interessenabwägung unter gerechter Verteilung des Verjährungsrisikos vorzunehmen. |
| | | Ein unmittelbarer Mangelfolgeschaden liegt (bei körperlichen Werken) grundsätzlich vor, wenn der Schaden an Sachen auftritt, die örtlich eng mit dem Werk verbunden sind und unmittelbar, d.h. ohne Dazwischentreten weiterer Ereignisse ausgelöst worden sind (typische oder zwangsläufige Folgen des mangelhaften Werkes). |
Verschulden im Rahmen des § 635 BGB hoch
| §§ 276, 278: Der Besteller muß nur beweisen, daß der Mangel durch eine objektive Pflichtwidrigkeit des Unternehmers entstanden ist und dadurch der Schaden verursacht wurde. Da dem Besteller in der Regel ein Nachweis des Verschuldens des Unternehmers unmöglich ist, findet diesbezüglich eine Umkehr der Beweislast statt und der Unternehmer muß beweisen, daß ihn kein Verschulden trifft. |
§ 631 BGB (Neuherstellung) - § 633 BGB (Nachbesserung) : Abgrenzung der Anwendungsbereiche hoch
| Vor Abnahme |
| | | Ob der Besteller einen Anspruch auf Neuherstellung oder einen Nachbesserungsungsanspruch (als sog. modifizierten Erfüllungsanspruch) geltend machen kann, richtet sich nach einer Interessenabwägung iSd. § 242 BGB, wobei dem Besteller grundsätzlich ein Wahlrecht zusteht. |
| | | Dem Besteller steht weder ein Recht auf Neuherstellung noch auf Mängelbeseitigung zu, |
| | | | wenn der Besteller eine Frist für die Beseitigung nach § 634 I BGB gesetzt hat und diese verstrichen ist, ohne daß der Unternehmer tätig geworden ist, oder |
| | | | wenn die Beseitigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert (§ 633 II 3 BGB) oder |
| | | | wenn die Erfüllung unmöglich geworden ist. |
| Nach Abnahme |
| | | Nach Abnahme stehen dem Besteller grundsätzlich nur noch der Anspruch auf Nachbesserung nach § 633 II 1 bzw. die Rechte aus §§ 634, 635 BGB zu, da durch die Abnahme das Werk als im wesentlichen vertragsgemäß gebilligt wurde. |
| Der Unternehmer hat auf jeden Fall immer das Recht auf die Neuherstellung des Werkes. |
Anwendungsbereich von § 640 II BGB hoch
| Umstritten ist, ob durch § 640 II auch Schadensersatzansprüche nach § 635 BGB ausgeschlossen sind. |
| | | 1) Einerseits könnte man den Bezug auf die Gewährleistungsrechte in § 635 BGB ("statt") dahingehend verstehen, daß ein Anspruch auf Schadensersatz voraussetzt, daß dem Anspruchsteller auch grundsätzlich die Rechte aus den §§ 633, 634 BGB zustehen. |
| | | 2) Mit Blick auf den klaren Wortlaut des § 640 II BGB scheint eine solche Interpretation allerdings zweifelhaft. Ferner kommt dem Anspruch aus § 635 BGB eine andere Qualität zu, weil er ein schuldhaftes Verhalten des Unternehmers erfordert. Es besteht jedoch keine Veranlassung, den Unternehmer im Rahmen des § 640 II BGB von der Haftung auch bei schuldhaften Vertragsverletzungen freizustellen. |
Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften im Werkvertragsrecht
§ 320 BGB hoch
| Der Besteller kann (auch nach Abnahme) gegen Ansprüche des Unternehmers die Einrede nach § 320 BGB geltend machen, soweit dieser seiner Nachbesserungspflicht nicht nachkommt. Denn der Nachbesserungsanspruch ist ein Erfüllungsanspruch (in modifizierter Form). |
§§ 323-325 BGB hoch
| Eine Anwendung der Unmöglichkeitsregeln kommt insbesondere in Betracht, wenn das Werk überhaupt nicht erstellt werden kann. |
Verzug hoch
| Sondervorschrift: § 636 I BGB (verschuldensunabhängige Haftung, aber ggf. Haftungsmilderung nach § 327 S. 2 BGB) |
| Wegen § 636 I 2 BGB sind vor Abnahme die §§ 286 und 326 BGB anwendbar. |
| Ein Anspruch aus § 326 BGB kommt nach Abnahme des Werkes nicht mehr in Betracht, weil damit der originäre Erfüllungsanspruch erlischt. Ein Anspruch aus § 286 BGB kann aber bestehen. |