Willenserklärungen
Grundlagen
Was ist eine "geschäftsähnliche Handlung"?
Wie wird "Angebot" definiert?
Warum ist § 117 I BGB genaugenommen mißverständlich formuliert?
Wie sind Willenserklärungen auszulegen?
Wie unterscheiden sich Gefälligkeitsvertrag, Gefälligkeitsverhältnis und alltägliche Gefälligkeiten?
Besondere Fallkonstellationen
Grundstücksgeschäft werden regelmäßig mit einer niedrigeren Summe beurkundet, um Steuern zu sparen. Was ist hierbei zu beachten?
Wo liegt das Problem bei der "Trierer Weinversteigerung"?
Wo liegen die Probleme in den "Blankett-Fällen"?
Abgabe und Zugang
Was ist bei abredewidrig in den Verkehr gelangten Willenserklärungen zu beachten?
In welchem Zeitpunkt müssen "Erklärtes" und "Gewolltes" übereinstimmen?
Jemand hat schriftlich ein Angebot unterbreitet und einen Boten hiermit losgeschickt. Später reut ihn das Angebot und er versucht per Handy den Boten zu stoppen, der versteht die Weisung nicht auszuliefern falsch und liefert aus. Probleme?
Wann ist eine Willenserklärung zugegangen.
A kündigt B, B ist verzogen, so daß die Kündigung ihm nicht zugeht. Rechtslage?
A und B streiten über eine Forderung. A schickt B einen Scheck in Höhe der halben Forderung versehen mit dem Vermerk, daß es sich um einen "Vergleich" handele und er auf den Zugang einer Annahmeerklärung verzichte. B löst den Scheck ein und fordert Restzahlung. ("Scheckfalle") Rechtslage?
Schweigen und AGB (paßt zwar nicht zusammen, aber ;-))
Jemand reagiert auf die Aufforderung zu einer Genehmigung nach § 177 II 1 nicht innerhalb der Frist. Kann er nachträglich anfechten?
Welche Anforderungen sind an ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben zu stellen?
Jemand hat auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben geschwiegen und möchte nun anfechten. Möglich?
Welche Probleme ergeben sich bei "sich kreuzenden Bestätigungsschreiben"?
Welche Problem tauchen bei modifizierten Auftragsbestätigungen (AGB werden der "Bestätigung" beigefügt) auf?
Was ist bei sich "kreuzenden" AGB zu berücksichtigen?
Grundlagen
Was ist eine "geschäftsähnliche Handlung"? hoch
| Willensäußerung und Mitteilungen, an die das Gesetz Rechtsfolgen knüpft, ohne daß diese vom Äußernden gewollt sein müssen (z.B. Mahnung führt zu Verzug) |
| Regeln über die Willenserklärung sind meist analog anwendbar. |
Wie wird "Angebot" definiert? hoch
| Angebot ist eine Willenserklärung, durch die einem anderen die Schließung eines Vertrages so angetragen wird, daß der Vertrag mit einem bloßen "Ja" des anderen zustande kommen kann. |
| Das Angebot muß also die "essentialia negitii" enthalten. |
| Immer zur "invitatio ad offerendum" abgrenzen! |
Warum ist § 117 I BGB genaugenommen mißverständlich formuliert? hoch
| Bei § 117 I fehl es bereits erkennbar am Rechtsbindungswillen, es liegt also eigentlich überhaupt keine "Willenserklärung" vor. |
Wie sind Willenserklärungen auszulegen? hoch
| Zunächst einmal durch normative Auslegung (§ 157) |
| | | Abzustellen ist auf einen objektiven Dritten in der Person des Erklärungsempfängers. |
| Durch natürliche Auslegung (§ 133) |
| | | Abzustellen ist auf den "wirklichen" Willen der Parteien. |
| | | Zulässig, wenn: |
| | | | kein schützenswertes Interesse des Empfängers besteht (z.B. beim Testament). |
| | | | der Erklärungsempfänger den wahren Willen erkennt und deshalb nicht schutzwürdig ist. |
| | | | der Erklärungsempfänger nicht schutzwürdig ist, weil er den wahren Willen hätte erkennen können. |
Wie unterscheiden sich Gefälligkeitsvertrag, Gefälligkeitsverhältnis und alltägliche Gefälligkeiten? hoch
| Gefälligkeitsvertrag: |
| | | Klagbare Leistungspflicht - allerdings regelmäßig Haftungserleichterungen (z.B. §§ 521, 599, 690) |
| Gefälligkeitsverhältnis: |
| | | keine klagbare Leistungspflicht. |
| | | bei schuldhafter Verletzung von Sorgfaltspflichten aber Schadensersatzansprüche. |
| alltägliche Gefälligkeit: |
| | | keine vertraglichen Pflichten |
| | | kein Schadensersatz aus Vertrag |
| | | | wohl aber aus Delikt - str. ob Haftungsmilderung: Die Rsp. verneint dies, weil es an einem entsprechenden Bindungswillen fehle (beide Seiten wollen gerade keine Rechtsfolgen auslösen; außerdem wird auch derjenige, der eine Gefälligkeit in Anspruch nimmt, nicht dem anderen ein deliktisches Eingriffsrecht geben wollen). |
| Abgrenzung Gefälligkeitsverhältnis zur alltäglichen Gefälligkeit: Art, Zweck, wirtschaftliche Bedeutung der Gefälligkeit, erkennbare Interessenlage der Parteien. |
Besondere Fallkonstellationen
Grundstücksgeschäft werden regelmäßig mit einer niedrigeren Summe beurkundet, um Steuern zu sparen. Was ist hierbei zu beachten? hoch
| Das beurkundete Geschäft ist wegen § 117 I nichtig. |
| Das gewollte Geschäft ist zwar wegen § 117 II gültig, aber wegen § 125 I, 313 S. 1 nichtig! |
Wo liegt das Problem bei der "Trierer Weinversteigerung"? hoch
| Problem ist das Erklärungsbewußtsein - zwar wird äußerlich ein Erklärungszeichen gesetzt, es ist aber fraglich, ob dieses zugerechnet werden kann. |
| | | Eine Mindermeinung verneint dies und hält das Erklärungsbewußtsein für konstitutives Erfordernis der Willenserklärung. |
| | | | Argumente hierfür: |
| | | | | Privatautonomie |
| | | | | § 118 ordnet für den Fall fehlenden Erklärungsbewußtseins Nichtigkeit an; Erst-Recht-Schluß, wenn Erklärungstatbestand unbewußt gesetzt wird. |
| | | | Allerdings soll derjenige, der auf die Wirksamkeit vertraut hat, seinen Vertrauensschaden analog § 122 oder aus cic erhalten. |
| | | Die h.M. stellt dagegen auf das "potentielle Erklärungsbewußtsein" ab, also darauf, ob der Erklärende bei im Verkehr erforderlicher Sorgfalt hätte erkennen können, daß seinem Verhalten Erklärungswert zukommt. |
| | | | Die Situation dessen, der ein Kaufszeichen gibt, aber nicht kaufen will, ist vergleichbar mit dem, der verkaufen will, aber "kaufen" sagt. Es ist deshalb gerechtfertigt beide Fälle nach § 119 (entweder im Rahmen eines "Erst-Recht-Schlusses" oder einer Analogie) zu behandeln und eine Anfechtungsmöglichkeit zu geben. |
| | | | | Diese Lösung trägt auch der Privatautonomie am ehesten Rechnung, weil der Betroffene entscheiden kann, ob er sich an seiner Erklärung festhalten lassen will oder nicht. |
| | | | | Im Fall des § 118 hat der Erklärende bewußt die Nichtgeltung gewollt. |
| | | | Das Recht der Willenserklärungen hat nicht nur den Erklärenden zu schützen sondern auch den Rechtsverkehr. |
Wo liegen die Probleme in den "Blankett-Fällen"? hoch
| Konstellation: Eine Bürgschaftserklärung wird blanko unterschrieben, später aber abredewidrig zu hoch ausgefüllt. |
| 1. Problem: Kann in Höhe des "gesollten" Betrages zugerechnet werden? |
| | | Problem: Ist die Ausfüllungsermächtigung formbedürftig? |
| | | | Der BGH hat dies früher verneint und gemeint, es reiche, wenn die Urkunde eigenhändig unterschrieben sei. |
| | | | Die neuere Rechtsprechung folgt dem ausdrücklich nicht mehr: Sinn und Zweck des Formbedürfnisses (Warnfunktion!) wird nicht genügend berücksichtigt! |
| | | | Die Erklärung ist also wegen des Formverstoßes nichtig. |
| | | Problem: Die neue Rsp. hat Probleme mit § 167 II!! |
| | | | Einigkeit besteht schon immer (??), daß § 167 II dann teleologisch zu reduzieren ist, wenn sonst eine Umgehung der Formvorschriften droht (wenn also die Erteilung der Vollmacht der Vornahme des Geschäftes gleichkommt, etwa weil die Ermächtigung unwiderruflich erteilt wurde). |
| | | | Nach neuer Rsp. genießt die Schutzfunktion des § 766 Vorrang vor § 167 II. |
| | | | | Damit bleibt allerdings nicht mehr besonders viel von § 167 II übrig... |
| 2. Problem: Zurechnung in voller Höhe, nach Rechsscheingesichtspunkten. |
| | | Der Rechtsschein muß bestehen, in zurechenbarer Weise gesetzt worden sein und der Dritte muß gutgläubig sein. |
| | | In den Blankett-Fällen kann zudem der Rechtsgedanke des § 172 II herangezogen werden. |
| 3. Problem: Kann der Rechtsscheintatbestand angefochten werden? |
| | | Eine Mindermeinung bejaht dies, weil der "Blankettgeber" überhaupt keine Erklärung abgeben wollte. |
| | | Die h.M. lehnt dies ab: |
| | | | Es liegen zwar die Voraussetzungen des § 119 I vor, wegen des Rechtsgedankens aus § 172 II kommt eine Anfechtung dennoch nicht in Betracht. |
| | | | Das Gesetz sieht nur eine Anfechtung von Willenserklärungen vor. Eine solche liegt hier aber gerade nicht vor! |
Abgabe und Zugang
Was ist bei abredewidrig in den Verkehr gelangten Willenserklärungen zu beachten? hoch
| Fallkonstellation: Der unterschriebene Entwurf einer Willenserklärung wird versehentlich von der Sekretärin rausgeschickt. |
| Problem ist, daß im Zeitpunkt der "Abgabe" kein aktuelles Erklärungsbewußtsein bestand. (Deshalb handelt es sich eigentlich um ein Problem der Willenserklärung und nicht der Abgabe, wird aber regelmäßig bei letzter thematisiert...). |
| Eine Mindermeinung will Fälle, in denen Erklärungen gegen den Willen des "Erklärenden" in den Verkehr gelangen nach Rechtsscheingrundsätzen behandeln. |
| Die h.M. verneint dagegen die Wirksamkeit (kein "willentliches" in-den-Verkehr-bringen). |
| | | Diese Fälle seien eher mit einer Fälschung als mit Fällen fehlenden Erklärungsbewußtseins zu vergleichen. |
| | | Eine Rechtsscheinhaftung würde wenigstens eine Handlung mit "Außenbezug" erfordern. |
In welchem Zeitpunkt müssen "Erklärtes" und "Gewolltes" übereinstimmen? hoch
| § 119 I: Es kommt für Irrtümer auf den Zeitpunkt der Abgabe an. |
| § 130 I 2: Nur unter bestimmten Umständen kann bis zum Zeitpunkt des Zugangs ein Wirksamwerden der Erklärung verhindert werden. |
| Es kommt also regelmäßig auf den Zeitpunkt der Abgabe an. |
Jemand hat schriftlich ein Angebot unterbreitet und einen Boten hiermit losgeschickt. Später reut ihn das Angebot und er versucht per Handy den Boten zu stoppen, der versteht die Weisung nicht auszuliefern falsch und liefert aus. Probleme? hoch
| Problem ist zunächst der Zeitpunkt der wirksamen Abgabe. |
| | | Nach h.M. genügt es, wenn der Erklärende alles bei ihm liegende getan hat, um seinen rechtsgeschäftlichen Willen in der Weise zu äußern, daß an seiner Endgültigkeit keine Zweifel mehr bestehen. |
| | | | Hiernach hätte der Erklärende alles nötige getan, wenn der Bote außer "Kontrollweite" ist. |
| | | | Eine Mindermeinung sieht das bei der beschriebenen Konstellation anders: Der Bote werde zum Scheinboten, was nicht mehr zugerechnet werden dürfe. |
| | | | Aber, das Risiko, den Boten später nicht mehr richtig lenken zu können liegt eindeutig in der Sphäre des Absenders. |
| Problem: Ist Anfechtung § 120 analog möglich? |
| | | Es fehlt an einer planwidrigen Regelunglücke: |
| | | | Der Gesetzgeber hat in § 130 abschließend Fälle der nachträglichen Willensänderung geregelt, |
| | | | § 120 erfaßt Fälle, in denen unbewußt beim Transport eine Auseinanderfallen von Erklärung und Gewolltem eintritt. |
| | | | Die sonstigen Fälle sollten von § 119 erfaßt werden - d.h. es sollte nur auf den Zeitpunkt der Abgabe ankommen. |
Wann ist eine Willenserklärung zugegangen. hoch
| Nach h.M. ist eine Erklärung zugegangen, wenn sie in verkehrsüblicher Art so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, daß dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen und nach den Gepflogenheiten des Verkehrs auch von ihm zu erwarten ist, daß er tatsächlich Kenntnis nimmt. |
| Gegen das letzte Erfordernis (IMHO zu recht!) eine Mindermeinung: Wenn es lediglich um die Frage des Übermittlungsrisikos geht, kommt es nur auf den Zugang im Machtbereich an. Nur, wenn es um Fristen geht, kann der "übliche Lauf der Dinge" Bedeutung haben. |
| | | Relevant wird die Frage freilich nur, wenn der um 22:00 Uhr eingeworfene Brief um 24:00 Uhr im Briefkasten verbrennt... |
A kündigt B, B ist verzogen, so daß die Kündigung ihm nicht zugeht. Rechtslage? hoch
| Früher wurde mit einer Zugangsfiktion gearbeitet. |
| Heute ist herrschend, daß die Erklärung tatsächlich zugehen muß. Der Empfänger sich aber nicht auf die selbst verursachte Verzögerung berufen darf (dolo agit...). |
| Vorteil für den Erklärenden: Er bleibt Herr der Erklärung, kann sie also wirksam werden lassen oder sie ungeschehen sein lassen. |
A und B streiten über eine Forderung. A schickt B einen Scheck in Höhe der halben Forderung versehen mit dem Vermerk, daß es sich um einen "Vergleich" handele und er auf den Zugang einer Annahmeerklärung verzichte. B löst den Scheck ein und fordert Restzahlung. ("Scheckfalle") Rechtslage? hoch
| Problem ist die Annahme eines "Erlaßvertrages". |
| Durch normative Auslegung ist zu ermitteln, welcher Erklärungswert dem Einlösen des Schecks zukommt. |
| | | Eine Mindermeinung meint, es lasse sich kein eindeutige Wille feststellen: Das Einlösen könne: |
| | | | Annahme des Erlaßvertrages bedeuten, |
| | | | aber auch Annahme als teilweise Erfüllung. |
| | | | Für eine Annahme als Erlaßvertrag müßten weitere Besonderheiten hinzukommen (etwa Rücknahme einer Klage). |
| | | Die - wohl - h.M. wertet die Einlösung des Schecks als Annahme des "Erlaßvertrages". |
| | | | Hierfür spricht, daß die Tilgungsbestimmung nach § 158 I aufschiebend bedingt war. |
| | | | Eine Ausnahme ist erst bei einem "krassen Mißverhältnis" zwischen Forderung und angebotener Zahlung gegeben (1:1000). |
Schweigen und AGB (paßt zwar nicht zusammen, aber ;-))
Jemand reagiert auf die Aufforderung zu einer Genehmigung nach § 177 II 1 nicht innerhalb der Frist. Kann er nachträglich anfechten? hoch
| Wohl nicht! Die Wirkung des Schweigens ist "Nein". Würde ausdrücklich ein "Nein" erklärt, würde das "Nein" durch Vernichtung auch nicht zu einem "Ja" (es werden allenfalls die Voraussetzungen für ein "Ja" geschaffen). Für ein "Ja" ist es aber nach Ablauf der Frist zu spät. |
Welche Anforderungen sind an ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben zu stellen? hoch
| Die Parteien sind Kaufleute. |
| Es haben Vertragsverhandlungen stattgefunden. |
| Es handelt sich um ein "echtes" Bestätigungsschreiben. |
| | | Bestätigung eines Vertrages - nicht etwa nur eines Auftrages. |
| | | Das Schreiben gibt den mündlich geschlossenen Vertrag wieder - Zusätze sind nur im Rahmen dessen zulässig, was der andere redlicherweise akzeptieren würde. |
| Enger zeitlicher Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen. |
| Kein unverzüglicher Widerspruch. |
Jemand hat auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben geschwiegen und möchte nun anfechten. Möglich? hoch
| Ja, analog § 119 ff. - wenn schon ein ausdrückliches "Ja" zur Anfechtung berechtigt, muß es erst recht das Schweigen. |
| Vorsicht bei Rechtsfolgenirrtümern!! |
Welche Probleme ergeben sich bei "sich kreuzenden Bestätigungsschreiben"? hoch
| Fallkonstellation: A und B schicken sich Bestätigungsschreiben mit abweichendem Inhalt. |
| Die Parteien müssen nicht widersprechen (sie wissen um den Dissens). |
| Die Bestätigungsschreiben entfalten soweit keine Wirkung, es gilt das ursprünglich Gewollte (was durch das Schreiben nur noch einmal fixiert werden sollte); die Parteien müssen beweisen, was gewollt war. |
Welche Problem tauchen bei modifizierten Auftragsbestätigungen (AGB werden der "Bestätigung" beigefügt) auf? hoch
| Die "Bestätigung" ist in Wahrheit eine "Ablehnung" verbunden mit einem neuen Vertragsangebot (§ 150 II). |
| | | Es liegt insbesondere kein kaufmännisches Bestätigungsschreiben vor!! |
| Soweit keine Annahmeerklärung erfolgt (was regelmäßig der Fall sein dürfte!), kann möglicherweise in der tatsächlichen Abwicklung des Vertragsverhältnisses (Aufnahme der Lieferungen, etc.) die Annahme liegen. |
Was ist bei sich "kreuzenden" AGB zu berücksichtigen? hoch
| Möglicherweise liegt ein Dissens vor und des fehlt an einem wirksamen Vertragsschluß (§ 154 I). |
| Regelmäßig werden die Parteien aber dennoch mit der Vertragsabwicklung begonnen haben - und damit zum Ausdruck gebracht haben, daß von den streitigen AGB der Vertrag als solches nicht abhängen soll. |
| Fraglich ist welche AGB gelten. |
| | | Die Rsp. hat früher eine Geltung der zuletzt gestellten AGB angenommen ("Theorie des letzten Wortes"). |
| | | Heute geht die Rsp. davon aus, daß die widersprüchlichen AGB keine Geltung haben und insoweit das dispositive Recht gilt. |