Werkvertragsrecht


Allgemeines

Wie läßt sich ein Werkliefervertrag von einem Kaufvertrag abgrenzen?
Was ist bei Arbeiten an einem Haus / Grundstück zu beachten?


Gewährleistungsrecht

Ein Werk ist mangelhaft erstellt worden. Welche Rechte hat der Besteller vor Abnahme?
Welche Schäden sind bei § 633 III zu ersetzen?
Welche Voraussetzungen sind bei § 635 zu prüfen?
Welche Schäden werden von § 635 erfaßt?
Ein Werk ist mangelhaft erstellt worden und es wurde gewandelt. Muß der Besteller das Werk abholen und ggf. abbauen?
Welche Probleme ergeben sich, wenn ein Gutachten oder andere geistige Werke fehlerhaft sind?
Welche Anforderungen sind an eine Zusicherung im Werkvertragsrecht zu stellen?
Schließt § 640 II auch § 635 aus?
Kann der Besteller bei § 635 Naturalrestitution als Schadensersatz fordern?
Der Unternehmer erklärt, das Werk für "so um die 20.000,- DM" erstellen zu können. Nachdem er das Werk bis zur Hälfte erstellt hat, stellt sich heraus, daß die Fertigstellung 30.000,- DM kosten wird. Ohne etwas zu sagen, vollendet der Unternehmer das Werk und verlangt 30.000,- DM. Rechtslage?



Allgemeines

Wie läßt sich ein Werkliefervertrag von einem Kaufvertrag abgrenzen? hoch
  Der BGH nimmt eine Betrachtung nach Inhalt, Zweck und wirtschaftlicher Bedeutung vor. Ergibt sich hierbei, daß die Parteiinteressen in erster Linie auf die mangelfreie Herstellung gehen, liegt ein Werkliefervertrag vor.
        So jedenfalls für einen Haus"kauf".
              IMHO dürfte der BGH beim Kauf eines Neuwagen ab Werk anders entscheiden...

Was ist bei Arbeiten an einem Haus / Grundstück zu beachten? hoch
  Es wird häufig ein Fall des § 651 II vorliegen, weil eingebaute Gegenstände in der Regel durch Verbindung mit dem Grundstück zu wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks werden (beachte §§ 93 ff) und im Verhältnis zum Grundstück als Nebensachen anzusehen sind.


Gewährleistungsrecht

Ein Werk ist mangelhaft erstellt worden. Welche Rechte hat der Besteller vor Abnahme? hoch
  Der Besteller kann Erfüllung - also ggf. Neuerstellung (§ 633 I) - oder Mangelbeseitigung (§ 633 II) verlangen.
  Zwischen beiden Rechten besteht grundsätzlich ein Wahlrecht. Allerdings ist § 242 zu beachten! So wird es unbillig sein, Neuerstellung zu verlangen, wenn sich der Schaden durch Nachbesserung beseitigen läßt.
  Nach der Abnahme erlischt der Anspruch auf Neuherstellung (eigentlich klar...)

Welche Schäden sind bei § 633 III zu ersetzen? hoch
  Nur die Beseitigungsschäden, also die Mangelaufdeckungskosten (Gutachter), Kosten die entstehen, um an das Werk zu kommen (z.B. weil bei einem defekten Rohr die Wand aufgebrochen werden muß), etc. Ersetzt werden also nur Schäden, die in einem sehr engen Zusammenhang zur Beseitigung stehen.
  Nicht erfaßt werden etwa Schäden, die schon vor der Beseitigung eingetreten sind (beim undichten Rohr etwa Feuchtigkeitsschäden).
  Der Grund für diese Differenzierung besteht darin, daß § 633 III verschuldensunabhängig gewährt wird. Die sonstigen Gewährleistungsrechte (§§ 634, 635) setzen Verschulden voraus!

Welche Voraussetzungen sind bei § 635 zu prüfen? hoch
  Na, erst einmal die im Gesetz genannten...
  Außerdem, muß eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung erfolgt sein: § 635 gewährt Schadensersatz "statt" Wandlung und Minderung, folglich müssen die Voraussetzungen des § 634 I ebenfalls vorliegen!
        VORSICHT: Häufig wird die Fristsetzung entbehrlich sein!!

Welche Schäden werden von § 635 erfaßt? hoch
  Die h.M. differenziert zwischen:
        Mangelschäden
              Diese werden immer erfaßt und umfassen auch direkt die Schadensermittlungskosten (Gutachten)
        unmittelbare Mängelschäden
              Schäden, an anderen Rechtsgütern, wenn diese eng mit dem Werk verbunden sind und der Schaden hieran ohne das Hinzutreten weiterer Ereignisse ausgelöst wurde.
              Also Schäden, die typischerweise auftreten oder zwangsläufige Folge der Mangelhaftigkeit sind.
        Mangelfolgeschäden
              Eine Mindermeinung im Schrifttum nimmt an, alle adäquat kausalen Schäden würden erfaßt.
              Hiergegen die Rsp. und h.M.:
                    Der § 635 wird teleologisch um die Mangelfolgeschäden reduziert.
                    Mangelfolgeschäden werden dagegen von der pFV erfaßt. Was u.a. zu einer 30jährigen Verjährung führt...
                    Die Verjährung ist auch der eigentliche Grund für diese Differenzierung... Sinn und Zweck der kurzen Verjährung ist es, dem Unternehmer schnell Klarheit über die ordnungsgemäße Abwicklung des Schuldverhältnisses zu verschaffen. Dieser Gedanke soll aber nicht bei eher untypischen und entfernten Gefahren greifen.

Ein Werk ist mangelhaft erstellt worden und es wurde gewandelt. Muß der Besteller das Werk abholen und ggf. abbauen? hoch
  Eigentlich ja...
  Aber: Die Beseitigung würde letztlich Naturalrestitution bedeuten, also Schadensersatz. Diesen soll der Hersteller aber nur bei Verschulden leisten müssen.

Welche Probleme ergeben sich, wenn ein Gutachten oder andere geistige Werke fehlerhaft sind? hoch
  Das Gutachten führt selber noch nicht zu einem Schaden. (Hat der Architekt die Statik falsch berechnet, so tritt der Mangel nicht am Gutachten sondern am Haus ein...)
  Die h.M. differenziert nun danach, ob sich der Fehler im Gutachten zwangsläufig auf das andere Werk überträgt, sich also dort verkörpert (wie im o.g. Beispiel).
        In diesem Fall soll ein unmittelbarer Mangelfolgeschaden vorliegen,
        anderenfalls ein ("echter") Mangefolgeschaden, der "nur" über pFV erfaßt wird (und in 30 Jahren verjährt).
  Vorsicht: Bei Architekten ist zu beachten, daß hier die Verjährung (analog oder direkt) § 638 I a.E. 5 Jahre beträgt.

Welche Anforderungen sind an eine Zusicherung im Werkvertragsrecht zu stellen? hoch
  Keine so hohen, wie im Kaufrecht: Die Schadensersatzpflicht tritt - anders als im Kaufrecht - nur bei Verschulden ein.

Schließt § 640 II auch § 635 aus? hoch
  Teilweise wird dies vertreten: § 635 gewährt Schadensersatz statt Wandlung oder Minderung und setzt damit das Bestehen der nach § 640 II ausgeschlossenen Rechte gerade voraus.
  Die h.M. wendet dagegen § 635 an: Hierfür spricht zunächst einmal der Wortlaut. Dies ist aber auch interessengerecht: §§ 633, 634 sind verschuldensunabhängig, § 635 setzt dagegen Verschulden voraus.

Kann der Besteller bei § 635 Naturalrestitution als Schadensersatz fordern? hoch
  Nein!
  Andernfalls könnte der Besteller bei § 640 II doch noch auf diesem Umweg die gerade ausgeschlossene Nachbesserung erreichen.
  Außerdem wird § 635 statt Wandlung und Minderung gewährt, diese Ansprüche sind aber auch nur auf "Geld" gerichtet.

Der Unternehmer erklärt, das Werk für "so um die 20.000,- DM" erstellen zu können. Nachdem er das Werk bis zur Hälfte erstellt hat, stellt sich heraus, daß die Fertigstellung 30.000,- DM kosten wird. Ohne etwas zu sagen, vollendet der Unternehmer das Werk und verlangt 30.000,- DM. Rechtslage? hoch
  Einigung nur über Kostenanschlag im Sinne des § 650 I.
  Der Anspruch des Unternehmers ist also (soweit die 30.000,- DM "üblich" sind) in voller Höhe entstanden.
        BEACHTE: §§ 650 I, § 645 I, 632
  Der Durchsetzbarkeit kann aber eine dolo-agit-Einrede entgegenstehen, weil möglicherweise ein eigener Gegenanspruch aus pFV des Werkvertrages besteht:
        Anzeigepflicht des Unternehmers aus § 650 II
        Problem: Wann ist die Überschreitung "wesentlich"?
              Vertreten wird eine "Spannweite" von 10% - 27%
              Sinnvollerweise müssen weitere Aspekte berücksichtigt werden:
                    Ratio der Norm: Schutz des Bestellers vor Übervorteilung.
                    Grad der wirtschaftlichen Belastung.
        Nächstes Problem ist der Schaden.
              Ist keine Kündigung erfolgt, muß auf eine "fiktive Kündigung" abgestellt werden.
              Richtig problematisch wird nun die Schadensberechnung:
                    Teilweise wird vertreten, es könne nur Vergütung bis zum Zeitpunkt der fiktiven Kündigung verlangt werden (im Beispiel also nur 15.000,- DM). Hiergegen dürfte jedoch sprechen, daß auch sonst bei der Schadensberechnung eventuelle Vorteile berücksichtigt und verrechnet werden.
                    Andere wollen einen Vergütungsanspruch nur in Höhe des Kostenanschlags gewähren. Problematisch hieran ist, daß dieser eben nach dem Parteiwillen gerade nicht bindend sein sollte.
                    Wieder andere wollen Vergütung im Rahmen eines "Überziehungsspielraums" gewähren. Auch hierbei werden eventuelle Vorteile nicht berücksichtigt.
                    Richtigerweise hat eine "normale" Verrechnung von Vor- und Nachteilen stattzufinden.


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