Allgemeines Schadensrecht
Schadensberechnung
Bei einem Unfall wird das Auto des A beschädigt. Die Reparatur würde 1000,- DM kosten, das Auto ist noch 800,- DM wert. Welcher Schadenersatz steht A zu?
Wer trägt bei § 251 II das Risiko, daß sich die Reparatur nicht als unverhältnismäßig herausstellt?
Kann der Geschädigte auch Ersatz nach § 249 S. 2 fordern, wenn der die Reparatur nicht ausführen läßt?
Was ist bei Ersatzmietwagen während der Reparaturzeit zu beachten?
Welche Fallstricke drohen, wenn jemand getötet wurde?
§ 253
Der Schädiger verhindert, daß der Geschädigte eine bereits bezahltes Konzert besuchen kann. Ersatzanspruch für die Karte?
Durch Verschulden des Schädigers wird der Koffer mit den Kleider nicht auf das Kreuzfahrtschiff befördert. Schadensersatz wegen des entgangenen Genusses der Reise?
Was ist zu bei Kommerzialisierung von Schäden zu berücksichtigen?
Was ist bei "Kommerzialisierung und Urlaub" zu beachten?
Wann kann Schadensersatz für nutzlose Aufwendungen verlangt werden?
Dritte und Schaden
Was ist die Grundkonstellation bei der Drittschadensliquidation und wie "funktioniert" sie?
Was sind die Voraussetzungen für einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter?
In einer VSD-Konstellation mögen die Vertragspartner eine Verkürzung der Verjährung vereinbart haben. Wirkt diese auch gegen den Dritten?
Wie unterscheiden sich der "Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter" und die "Drittschadensliquidation"?
Muß sich ein Kind bei einem Verkehrsunfall die Verletzung der Aufsichtspflicht seiner Eltern anrechnen lassen?
Sind die §§ 828, 829 bei § 254 anwendbar?
Kann das Krankhaus bei einem "Selbstmordpatienten" einen Teil des Schadens aus einem Selbstmordversuch auf den Patienten abwälzen?
Reserveursachen
Sind Reserveursachen beachtlich?
Hilft eine Berufung auf ein rechtmäßiges Alternativverhalten ("Wenn ich jetzt nicht vertragswidrig gekündigt hätte, hätte ich in 3 Monaten fristgerecht gekündigt!")?
Vorteilsausgleich
Welche Vorteile sind bei der Schadensberechnung nicht zu berücksichtigen?
Kann der Geschädigte auch Kosten, die er schon vor dem Schaden hatte auf den Schädiger abwälzen (z.B.: Indem er einen Ersatzwagen bereithält.).
Können auch die Kosten für die Überwachung auf den Ladendieb abgewälzt werden?
Schadensberechnung
Bei einem Unfall wird das Auto des A beschädigt. Die Reparatur würde 1000,- DM kosten, das Auto ist noch 800,- DM wert. Welcher Schadenersatz steht A zu? hoch
| Der Schaden kann auf zwei Weisen berechnet werden: |
| | | Nach der Verschlechterung der Sache (hier also 1000,- DM) - Integritätsinteresse: Naturalrestitution |
| | | Nach der Minderung des Gesamtvermögens (hier also 800,- DM) - Wert- oder Summeninteresse: Geldersatz |
| Das BGB schütz zunächst einmal das Integritätsinteresse ("der Geschädigt wird nicht gezwungen sein Rechtsgut gleichsam an den Schädiger zu verkaufen"). |
| Nach Rsp. dürfen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 % übersteigen. |
| Beachte aber § 251 II |
Wer trägt bei § 251 II das Risiko, daß sich die Reparatur nicht als unverhältnismäßig herausstellt? hoch
| Das RG hat angenommen, der Geschädigte trage das Risiko, wenn er die Reparatur selbst durchführen lasse. |
| Aber: Nach § 249 ist der Schädiger zur Reparatur verpflichtet. § 249 S. 2 will nur verhindern, daß der Geschädigte seine Sache ausgerechnet dem Schädiger ausliefern muß. Das Reparaturrisiko muß demzufolge der Schädiger tragen. |
Kann der Geschädigte auch Ersatz nach § 249 S. 2 fordern, wenn der die Reparatur nicht ausführen läßt? hoch
| Ja... |
Was ist bei Ersatzmietwagen während der Reparaturzeit zu beachten? hoch
| Während dieser Zeit wird der eigene Wagen nicht "abgenutzt". Dies muß angerechnet werden. |
| In der Praxis wird deshalb ein Mietwagen aus einer tieferen Klasse genommen. |
Welche Fallstricke drohen, wenn jemand getötet wurde? hoch
| Zunächst sind Unterhaltsansprüche der "Hinterbliebenen" interessant (§ 844 II, § 10 II StVG). Außerdem muß die Beerdigung gezahlt werden (§ 844 I, § 10 I 2 StVG). |
| | | VORSICHT: Trifft den Getöteten ein Mitverschulden, ist § 846 zu beachten. |
| Ist bei dem tödlichen Ereignis eine weitere (verwandte) Person geschädigt worden und trifft den Toten eine Mitschuld, so kann der Schädiger möglicherweise mit einem (durch den Erbfall übergegangenen) Ausgleichsanspruch aus § 426 aufrechnen. |
| | | VORSICHT: Beachte § 394 iVm § 850b I ZPO! (Unpfändbarkeit von Unterhaltsrenten) |
| VORSICHT: Erb der Anspruchsteller, so kann fraglich sein, ob er sich das Erbe als Vorteil anrechnen lassen muß. In der Regel wird dies jedoch zu verneinen sein (weil er zu einem späteren Zeitpunkt eh gerbt hätte). |
§ 253
Der Schädiger verhindert, daß der Geschädigte eine bereits bezahltes Konzert besuchen kann. Ersatzanspruch für die Karte? hoch
| Eigentlich kein Schaden: Das Geld für die Karte war vorher schon verloren. |
| Allerdings hat das immaterielle Gut, das Konzert von einem bestimmten Platz aus erleben können, einen bestimmten Wert, der durch die Karte verkörpert wird. Das Gut ist sozusagen kommerzialisiert. |
| | | Ein anderer dogmatischer Ansatz wäre: § 253 schließt Schadensersatz für immaterielle Güter aus, weil die Bestimmung des Geldwertes von solchen Schäden nur schwer möglich ist. Dieser Gedanke greift aber gerade nicht, wenn der Wert bekannt ist. |
| Ein Rückgriff auf § 253 ist also gerade nicht erforderlich (und wäre hier auch nicht erfolgreich). |
| Ein anderer Aspekt wäre folgender: § 253 kann vertraglich abbedungen werden. Aus dem Parteiwillen kann sich ergeben, die finanziellen Aufwendungen des einen Teils gerade darauf gerichtet sind, daß der andere einen ideellen Wert verschafft und garantiert. |
Durch Verschulden des Schädigers wird der Koffer mit den Kleider nicht auf das Kreuzfahrtschiff befördert. Schadensersatz wegen des entgangenen Genusses der Reise? hoch
| Der BGH hat Schadensersatz gewährt! |
| Aber: Ist der "Teil"genuß einer Reise kommerzialisierbar? |
Was ist zu bei Kommerzialisierung von Schäden zu berücksichtigen? hoch
| Frustrationsgedanke: Normalerweise hat man für ein Auto Aufwendungen (Steuer, Versicherung, etc.), diese sind nutzlos, wenn das Auto wegen einer Beschädigung nicht genutzt werden kann. |
| | | Aber: Ist auch Ersatz zu leisten, wenn das Auto wegen Krankheit nicht genutzt werden kann? |
| | | Eine "Gefahr der unübersehbaren Ausdehnung der Ersatzpflicht" droht! |
| Heute ist praktisch jedes Gut für Geld zu haben und damit kommerzialisiert. Sieht man nun allein in der Kommerzialisierung den Vermögensschaden, dann wäre § 253 weitgehend entleert. |
Was ist bei "Kommerzialisierung und Urlaub" zu beachten? hoch
| Schon früher hat die Rsp. eine Kommerzialisierung des Erholungszweckes angesehen (auch bei Selbständigen, die in dieser Zeit auf Umsatz verzichten!). |
| Heute gewährt § 651f II auch Schadensersatz für den immateriellen Schaden. |
| Fraglich ist allerdings eine analoge Anwendung von § 651f II auf Verträge, die eben keine Reiseverträge ("Gesamtheit von Reiseleistungen") sind. Die Rsp. nimmt dies an, wenn eine durch den "Vertragsschluß geprägte Kommerzialisierung des Urlaubsgenusses" vorliegt. |
Wann kann Schadensersatz für nutzlose Aufwendungen verlangt werden? hoch
| Nutzlose Aufwendungen sind als Nichterfüllungsschaden zu ersetzen: |
| | | wenn sie im Vertrauen auf die Vertragsgemäßheit der Gegenleistung vorgenommen worden sind |
| | | und ihnen ohne die Leistungsstörung ein Vermögenswert gegenübergestanden hätte; d.h. sie müßten bei ordnungsgemäßer Erfüllung rentabel (nützlich) gewesen sein. |
| | | für Aufwendungen zur Erlangung der Gegenleistung gilt dabei im Prozeß eine Rentabilitätsvermutung . |
| | | | Problematisch sind hier wieder ideele Aufwendungen - siehe oben. |
Dritte und Schaden
Was ist die Grundkonstellation bei der Drittschadensliquidation und wie "funktioniert" sie? hoch
| Der Vertragspartner des Schädigers hat einen Anspruch aber keinen Schaden. Ein Dritter hat den Schaden aber keinen Anspruch. |
| | | Bsp: Versendungskauf: Geht die Kaufsache beim Transport unter, wird der Verkäufer von seiner Leistungspflicht frei (§ 275), behält aber wegen § 447 seinen Kaufpreisanspruch. Hat der Transportunternehmer den Schaden verschuldet, steht dem Verkäufer wegen der Eigentumsverletzung zwar ein SE-Anspruch zu, er hat aber keinen Schaden. Der Käufer hat dagegen keinen vertraglichen Anspruch gegen den Transportunternehmer und wegen der bloßen Vermögensverletzung (Käufer hat noch kein Eigentum erworben) auch keinen deliktischen Anspruch. |
| Die Schadensverlagerung muß aus Sicht des Schädigers zufällig sein (etwa weil es für ihn gleichgültig ist, wann die Übereignung der Transportsache stattfindet). |
| Der Schaden wird nun zum Anspruch gezogen. (Und kann vom eigentlich Geschädigten nach § 281 I herausverlangt werden.) |
Was sind die Voraussetzungen für einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter? hoch
| Leistungsnähe |
| | | Der Dritte muß der Gefahr einer Schlechtleistung etwa ebenso stark ausgesetzt sein, wie der Gläubiger selbst. |
| Interesse am Schutz des Dritten |
| | | "Wohl und Wehe" |
| | | Wenn der Dritte stillschweigend in den Vertrag miteinbezogen ist bzw. bestimmungsgemäß mit der Leistung in Berührung kommt. |
| | | | Es ist also darauf abzustellen, ob der Vertragspartner redlicherweise damit rechnen muß, daß die ihm geschuldete Obhut und Fürsorge in gleichem Maße dem Dritten geschuldet wird. |
| Erkennbarkeit bei Vertragsschluß |
| | | Die beiden vorgenannten Umstände müssen bei Vertragsschluß für den Schuldner erkennbar sein. |
| Schutzbedürftigkeit |
| | | Der Dritte darf keinen eigenen VERTRAGLICHEN Anspruch haben. |
In einer VSD-Konstellation mögen die Vertragspartner eine Verkürzung der Verjährung vereinbart haben. Wirkt diese auch gegen den Dritten? hoch
| Der Dritte erwirbt seinen Anspruch über die vertragliche Beziehung, er ist folglich auch hiervon abhängig, so daß die kurze Verjährung jetzt auch gegen ihn wirkt! |
Wie unterscheiden sich der "Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter" und die "Drittschadensliquidation"? hoch
| Anspruch: |
| | | Beim VSD wird der Anspruch zum Schaden gezogen; bei der Drittschadensliquidation der Schaden zum Anspruch. |
| Haftungsrisiko: |
| | | Beim VSD kommt es zu einer Vermehrung des Schadensrisikos für den Schuldner; bei der Drittschadensliquidation kommt es nur zu einer Schadensverlagerung. |
| | | Dieses Kriterium mag auch für die Abgrenzung taugen: Drittschadensliquidation für zufällig - und damit kalkulierbare - Schadensverlagerungen... |
| Überwiegendes Anwendungsgebiet: |
| | | Die Rsp. hat früher den VSD vor allem bei Körperschäden angenommen; Drittschadensliquidation eher bei Sach- und Vermögensschäden. |
| | | Dieses Abgrenzung ist inzwischen aufgegeben worden (kann aber trotzdem ganz hilfreich sein ;-). |
Muß sich ein Kind bei einem Verkehrsunfall die Verletzung der Aufsichtspflicht seiner Eltern anrechnen lassen? hoch
| Teilweise wird vertreten, § 254 II 2 enthalte eine Rechtsfolgenverweisung auf § 278. Das Kind müsse sich daher das Verschulden der Eltern anrechnen lassen. |
| Die Rsp. sieht dagegen in § 254 II 2 eine Rechtsgrundverweisung: Voraussetzung für § 278 ist daher das Bestehen einer Sonderverbindung zwischen Kind und Schädiger - die in der Regel nicht vorliegen wird. |
Sind die §§ 828, 829 bei § 254 anwendbar? hoch
| Die Rsp. bejaht dies. |
| Allerdings spielen bei § 829 letztlich ausschließlich Billigkeitsüberlegungen eine Rolle. So ist § 829 in folgenden Fällen bejaht worden: |
| | | Wenn der Geschädigte "wesentlich" am Schaden beteiligt war. |
| | | Voraussetzung ist aber "Leistungsfähigkeit" des Kindes. |
Kann das Krankhaus bei einem "Selbstmordpatienten" einen Teil des Schadens aus einem Selbstmordversuch auf den Patienten abwälzen? hoch
| Wohl kaum... Der Patient war gerade wegen dieser Gefahr im Krankenhaus. |
Reserveursachen
Sind Reserveursachen beachtlich? hoch
| Eser-Schmidt hält "hypothetische Schadensverläufe" prinzipiell für beachtlich: Die Schadensfeststellung schneidet nicht mit dem Verletzungsereignis ab, sondern gebietet den Einbezug aller irgendwie schadensrelevanten Faktoren bis zum Zeitpunkt der Abrechnung. (Dies zeige sich beispielsweise, wenn der Verletzte Verdienstausfälle geltend mache.) |
| Das RG hat Reserveursachen grundsätzlich für unbeachtlich gehalten. Berücksichtigung solle aber eine wertmindernde "Schadensanlage" finden (Bsp: Der fahrlässig Getötete hätte nur noch ein Jahr zu Leben gehabt - Unterhalt ist nur für dieses Jahr zu zahlen). |
| Nach neuerer Ansicht soll beim "Objektschaden" (ein Auto wird zerstört) eine Reserveursache immer unbeachtlich sein, beim "Vermögensfolgeschaden" wird die Reserveursache dagegen beachtet (das zerstörte Auto hätte wegen einer Ölkrise nur noch einen Monat genutzt werden können - SE nur für den Nutzausfall dieses Monats). |
Hilft eine Berufung auf ein rechtmäßiges Alternativverhalten ("Wenn ich jetzt nicht vertragswidrig gekündigt hätte, hätte ich in 3 Monaten fristgerecht gekündigt!")? hoch
| Das BAG hat früher die Berufung auf das rechtmäßige Alternativverhalten abgelehnt, weil sonst der Vertragsbruch sanktionslos bliebe. |
| | | Überbewertung der Präventivfunktion des Schadensersatzes. |
| Richtigerweise sollte darauf abgestellt werden, ob die verletzte Pflicht gerade den eingetretenen Schaden verhindern sollte (Pflichtwidrigkeitszusammenhang).(Die Pflicht zum Arbeitsantritt soll nicht die fristgemäße Kündigung verhindern.) |
| Wichtige Fallgruppe sind Ärzte, die sich wegen mangelhafter Beratung verklagt, darauf berufen, der Patient hätte die Operation auch bei richtiger Beratung durchführen lassen. Die Rsp. läßt hier eine Berufung auf das Alternativverhalten zu, erschwert aber den Beweis. |
Vorteilsausgleich
Welche Vorteile sind bei der Schadensberechnung nicht zu berücksichtigen? hoch
| Mangel an Kausalität zwischen Vor- und Nachteil (eigentlich klar...) |
| Vom Geschädigten "erkaufte" Vorteile (Versicherungen, etc) |
| Freiwillige Zuwendungen Dritter |
| Eigene überpflichtmäßige Anstrengungen des Geschädigten |
Kann der Geschädigte auch Kosten, die er schon vor dem Schaden hatte auf den Schädiger abwälzen (z.B.: Indem er einen Ersatzwagen bereithält.). hoch
| Der BGH bejaht dies (auch bei Ladendieben). Grund ist, daß der Geschädigte verpflichtet ist, den Schaden gering zu halten. Trifft er also Vorkehrungen, die dies Sicherstellen, dann darf dies auch auf den Schädiger abgewälzt werden. |
Können auch die Kosten für die Überwachung auf den Ladendieb abgewälzt werden? hoch
| Teilweise wird dies bejaht, die Kosten für Kameras, etc. sollten sich bis zur Höhe der Beute umlegen lassen. |
| Befremdliches Ergebnis: Die Überwachung ist nur noch ein "Überbleibsel" des früheren personalintensiven Verkaufs - diese Kosten konnten auch schwerlich auf Diebe umgelegt werden. |
| Die konkreten Kosten (Fangprämie, Abwicklungskosten) können dagegen auf den Dieb abgewälzt werden. |