Schadensersatzpflicht aus dem Verhalten Dritter


Allgemeines

An welche Norm außerhalb des BGB ist immer zu denken, wenn ein Schaden mit einem Auto verursacht wurde?
An welche Norm außerhalb des BGB ist immer zu denken, wenn der Repräsentant eines Unternehmers einen Dritten schädigt?
Haftet der Geschäftsherr bei § 831 auch ohne Fehlverhalten des Verrichtungsgehilfen?
Wie unterscheiden sich der Verrichtungsgehilfe (§ 831) vom Erfüllungsgehilfen (§ 278)?
Sollte in Klausuren ein Gelingen der Exkulpation angenommen werden?
Kindermädchen M beaufsichtigt das 5jährige Kind K fahrlässig schlecht. K zündet eine Scheune des G an. Welche Ansprüche hat G gegen K, M und die Eltern E?
G befördert eine Container des E. Ein tiefhängender Ast beschädigt den Container, so daß G dem E Ersatz leisten muß. G möchte wegen seines Schaden gegen das für die Verkehrssicherung zuständige Land vorgehen. Mit Erfolg?
Ist für § 830 I 2 ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Tätigwerden der Beteiligten notwendig?
Greift § 830 I 2 auch, wenn die Haftung eines Beteiligten für den ganzen Schaden feststeht?
In welchen Fällen gilt § 31?
Was ist ein Organ i.S.v. § 31?
Ein nicht allein vertretungsbefugtes Vorstandsmitglied schließt alleine einen Vertrag ab. Die AG verweigert die Genehmigung, nach § 177. Haftung der AG aus cic i.V.m. § 31?
Reicht ein nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis als Sonderverbindung für § 278?
Jemand kann wegen Stromausfalls nicht produzieren. Haftung für den Energieversorger nach § 278?
Inwieweit haftet der Verkäufer für Verschulden des Herstellers?



Allgemeines

An welche Norm außerhalb des BGB ist immer zu denken, wenn ein Schaden mit einem Auto verursacht wurde? hoch
  §§ 7, 18 StVG!!
  § 3 PflichtversicherungsG

An welche Norm außerhalb des BGB ist immer zu denken, wenn der Repräsentant eines Unternehmers einen Dritten schädigt? hoch
  § 3 HaftpflG.
        Unrecht und Verschulden sind vom Geschädigten nachzuweisen.
  § 831 kann für den Geschädigten günstiger sein, wenn er ein Verschulden nicht nachweisen kann und der Unternehmer sich nicht exkulpieren kann. Außerdem gibt es Schmerzensgeld nur über §§ 831, 847.

Haftet der Geschäftsherr bei § 831 auch ohne Fehlverhalten des Verrichtungsgehilfen? hoch
  § 831 scheint nur auf das Handlungsunrecht abzustellen.
  Richtigerweise kommt es aber auch hier auf ein Fehlverhalten des Verrichtungsgehilfen an. (Eine Ausnahme bilden nur §§ 827, 828.)

Wie unterscheiden sich der Verrichtungsgehilfe (§ 831) vom Erfüllungsgehilfen (§ 278)? hoch
  Der Verrichtungsgehilfe ist "sozial abhängig", bzw. "weisungsgebunden".

Sollte in Klausuren ein Gelingen der Exkulpation angenommen werden? hoch
  Nein! Das Gesetz vermutet zunächst ein Verschulden. Es ist Sache des Geschäftsherren, sich zu exkulpieren.

Kindermädchen M beaufsichtigt das 5jährige Kind K fahrlässig schlecht. K zündet eine Scheune des G an. Welche Ansprüche hat G gegen K, M und die Eltern E? hoch
  G gegen K?
        wegen § 828 I allenfalls Billigkeitshaftung nach §§ 823 I, 829
  G gegen M?
        § 832 II
  G gegen E?
        § 831 I, weil M Verrichtungsgehilfin
        § 832 I, wenn eine Verletzung der Aussichtspflicht über K in der Auswahl der nicht geeigneten M gesehen werden kann

G befördert eine Container des E. Ein tiefhängender Ast beschädigt den Container, so daß G dem E Ersatz leisten muß. G möchte wegen seines Schaden gegen das für die Verkehrssicherung zuständige Land vorgehen. Mit Erfolg? hoch
  Bei privatrechtlicher Haftung könnte nur der Eigentümer Ersatz verlangen (der bloße Vermögensschaden des G wird von § 823 I nicht erfaßt).
  Der BGH geht nun davon aus, das zuständige Land habe durch die öffentlich-rechtliche Ordnung der Verkehrssicherungspflicht den Umfang der Ersatzpflicht nicht erweitern wollen.
  Nach BGH fällt das Vermögen als solches also nicht in den Schutzbereich der Amtspflicht.

Ist für § 830 I 2 ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Tätigwerden der Beteiligten notwendig? hoch
  Der BGH hat früher gefordert, Schadensursache müsse ein "tatsächlich einheitlicher, örtlich und zeitlich zusammenhängender Vorgang" sein.
  Jetzt läßt es der BGH ausreichen, wenn wegen des Zusammenhangs mehrerer Ereignisse die Ursächlichkeit eines einzelnen Ereignisses nicht mehr festgestellt werden kann.
        Bsp: S verursacht einen Autounfall mit den Eheleuten F und M. F ist verletzt, vielleicht auch M. Der Krankentransporter hat wenig später einen Unfall. Jedenfalls jetzt ist auch M verletzt.
  Probleme ergeben sich etwa bei räumlich und zeitlich weit ausgedehnte Großdemonstrationen. Der BGH meint hier, § 830 I 2 diene nicht dazu Zweifel über die Teilnahme an unerlaubten Handlungen zu überwinden. Insbesondere könne ein Teilnehmer nicht für Schäden verantwortlich gemacht werden, die womöglich vor seinen "Kampfbeitritt" entstanden sind.

Greift § 830 I 2 auch, wenn die Haftung eines Beteiligten für den ganzen Schaden feststeht? hoch
  contra:
        § 830 I 2 setzt voraus, daß ein Ersatzanspruch nach allgemeinen Regeln am Kausalitätsnachweis scheitert.
  pro:
        Ein Interesse an der Mithaftung des Zweittäters besteht auch, wenn der Ersttäter nicht ermittelbar oder vermögenslos ist.
        Aber der Zweittäter haftet hier besonders hart, wenn der Ersttäter nicht ermittelbar ist und er deshalb keinen Rückgriff (§§ 840 I, 426) nehmen kann.
        Nach neuer Rsp. keine Haftung des Zweittäters, wenn ein Beteiligter als erwiesener Verursacher haftet.
        Schließlich hat der BGH auch die Haftung des Zweittäters nach § 830 I 2 verneint, wenn der Schaden adäquate Folge der Erstschädigung ist (ein Autofahrer hatte einen Motorradfahrer angefahren und liegen lassen, wenig später wird der Motorradfahrer von einem zweiten Autofahrer überrollt).

In welchen Fällen gilt § 31? hoch
  Zunächst verweisen §§ 86, 89 auf § 31.
  Nach h.M. außerdem für alle Handelsgesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie OHG und KG.

Was ist ein Organ i.S.v. § 31? hoch
  Der Organbegriff wird weit gefaßt. Es genügt, daß "durch die allgemeine Betriebsregelung oder Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person (dem Organ) zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind", daß also das Organ die juristische Person auf diese Weise repräsentiert.
  Auf die Vertretungsmacht kommt es nicht an.

Ein nicht allein vertretungsbefugtes Vorstandsmitglied schließt alleine einen Vertrag ab. Die AG verweigert die Genehmigung, nach § 177. Haftung der AG aus cic i.V.m. § 31? hoch
  Beschränkung der Vertretungsmacht soll juristische Person vor Schädigungen durch das Organ schützen.
  Aber: Nach § 31 soll die juristische Person nicht besser stehen als eine natürliche Person. Daher cic-Haftung, wenn das Organ wenigstens für die Anbahnung von Vertragsverhandlungen zuständig ist.
  Gleiches gilt für Deliktshaftung (etwa bei einem Betrug durch Organ).

Reicht ein nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis als Sonderverbindung für § 278? hoch
  Nach h.M. Nein: Das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis beschränkt zwar die Rechtsausübung, erzeugt aber keine eigenen Ansprüche.
  Anders aber, wenn "etwas hinzukommt", etwa eine gemeinsame Giebelmauer, hier gelten über § 922 S. 4 die §§ 741 ff. Damit Sonderverbindung (was der BGH aber anders gesehen hat...).

Jemand kann wegen Stromausfalls nicht produzieren. Haftung für den Energieversorger nach § 278? hoch
  § 278 liegt zwar tatbestandlich vor.
  Aber bei Abhängigkeit von Monopolisten (Bahn und Post) wird vom Rechtsverkehr nicht die strenge Garantiehaftung angenommen. (Niemand wird annehmen, der Leistende wolle auch für das Funktionieren der öffentlichen Versorgung garantieren).

Inwieweit haftet der Verkäufer für Verschulden des Herstellers? hoch
  Teilweise wird vertreten, der Hersteller könne schon deshalb nicht Erfüllungsgehilfe sein, weil der Verkauf erst nach Herstellung erfolge, der Hersteller also mit der später entstandenen Verbindlichkeit nichts zu tun habe.
  Nicht zwingend!
  Richtigerweise ist zu differenzieren: Tritt der Verkäufer nur als "Verteiler" auf, hat er mit der Prüfung der Ware nichts zu tun. Nimmt er dagegen als Fachverkäufer besonderes Vertrauen in Anspruch, trifft ihn auch eine Prüfpflicht. Bei schuldhafter Verletzung haftet er (selber!).


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