Mobilarsachenrecht


Erwerb vom Berechtigten

Wie vollzieht sich die Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen?
Eine beliebte Fallkonstellation ist, daß jemand in Konkurs fällt und ein anderer "Herausgabe" verlangt. Wie ist die Anspruchsgrundlage?
Eine andere Konstellation sieht so aus, daß ein Gläubiger des A eine Sache des B pfänden möchte. Wie kann B sich wehren?
Wird mit Erklärung der Wandlung der Verkäufer wieder Eigentümer?
A und B leben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. A kauft eine Sache. Wer ist Eigentümer?
Wie erwirbt der Geschäftsinhaber Eigentum, wenn ein Einkäufer das Geschäft tätigt?
Was ist zu prüfen, wenn die Übergabe nicht direkt durch den Berechtigten erfolgt?
Ein Verkäufer veräußert eine Sache entgegen der ausdrücklichen Weisung des Geschäftsinhabers. Eigentumserwerb beim Käufer?
Was versteht man unter einer antizipierten Einigung?
In welchem Zeitpunkt muß feststehen, woran das Eigentum übergehen soll?
Zwischen wem vollzieht sich der Eigentumsübergang bei einem Streckengeschäft A - B - D - E?
Wie funktioniert die Übergabe beim Streckengeschäft A - B - C - D?
A hat Sachen bei L eingelagert. A verkauft diese Sachen an B, gleichzeitig wird nun ein Lagervertrag L - B vereinbart. Wie vollzieht sich der Eigentumsübergang?
Wie ist es unter Ehegatten möglich einen Gegenstand zu verschenken, der sich in der gemeinsamen Wohnung befindet?


Erwerb vom Nichtberechtigten

V erklärt dem K eine Sache durch seinen Lieferanten E liefern zu lassen. E liefert. In Wahrheit ist V jedoch nur Vertreter des E. Eigentumserwerb des K?
Im obigen Beispiel verlangt der E Bezahlung oder Herausgabe, an welche Ansprüche ist zu denken?
A leiht B eine Sache, B übereignet diese zur Sicherheit an C, C übereignet zur Sicherheit an D. Eigentumserwerb des D?
A hat von B eine Sache gekauft und an X weiterverkauft. Nun meint C, er sei statt des B Eigentümer gewesen und verlangt Herausgabe des Verkaufserlöses von A. Anspruchsgrundlagen?
A verkauft eine Sache, die er unter Eigentumsvorbehalt bei B gekauft hat, unter Vereinbarung eines Besitzkonstitutes an C. Später verzichtet B auf sein EV. Wie vollzieht sich der Eigentumserwerb des C?
Winterhallenfall: K hat bei V eine Winterhalle gekauft. ... K übereignet die Halle zur Sicherheit an S und vereinbart Leihe. Später übereignet V die Halle nach §§ 929, 931 an B, gleichzeitig wird zwischen K und B ein Leihvertrag vereinbart. Welches Problem taucht beim Eigentumserwerb des B nach §§ 929, 931, 934 auf?
An welche Ansprüche sollte man immer noch denken, wenn der Eigentümer die Herausgabe einer Sache verlangt?


Anwartschaftsrechte

A verkauft eine Sache unter Eigentumsvorbehalt an B. Noch vor Kaufpreiszahlung übereignet A die Sache unter Abtretung des Herausgabeanspruches an den gutgläubigen C. C gegen B?
Gibt ein Anwartschaftsrecht ein Recht zum Besitz im Sinne des § 986 I?
A hat bei B eine Sache unter verlängertem Eigentumsvorbehalt gekauft. Er verkauft die Sache unter Vereinbarung eines Abtretungsverbotes an C. Besitzrecht des C gegenüber B, wenn für A zwar ein Handelsgeschäft vorlag, nicht aber für C?
Kann die Verfügungsermächtigung bei einem verlängerten Eigentumsvorbehalt widerrufen werden?
A zerstört fahrlässig bei B Ware, die dieser unter Eigentumsvorbehalt bei C gekauft hat. (Die Voraussetzungen einer pFV liegen vor!) Ansprüche von B und C gegen A?
Ist das Anwartsschaftrecht "insolvenzfest"?


Sicherungseigentum

Welche Probleme ergeben sich bei der Sicherungsübereignung unpfändbarer Gegenstände?
Welche Anforderungen an den Bestimmtheitsgrundsatz sind bei der Vereinbarung von Sicherungseigentum zu stellen?
Gibt Sicherungseigentum ein Interventionsrecht im Sinne des § 771 ZPO?
Fällt das Eigentum bei einer Sicherungsübereignung mit Zahlung der letzten Rate automatisch zurück?
Jemand übereignet ein komplettes Warenlager mit wechselndem Inhalt zur Sicherheit an seine Bank. Was ist zu berücksichtigen?


Düt un Dat

Was ist bei Abtretungsverboten unter Kaufleuten zu berücksichtigen?
Warum ist der Wortlaut von § 986 I 1 Alt. 2 zu eng?



Erwerb vom Berechtigten

Wie vollzieht sich die Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen? hoch
  Einigung über Eigentumswechsel zwischen Veräußerer und Erwerber
  Übergabe oder Übergabesurrogat
        Übergabe nach § 929 S. 1
        Übereignung kurzer Hand nach § 929 S. 2
        Besitzkonstitut, § 930
        Abtretung des Herausgabeanspruches, § 931
  Einigsein (im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbes)
        Die Einigung kann also bis zum Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbes widerrufen werden - arg. §§ 873 II, 956 I 2
              Teilweise hat der BGH nicht sogar gefordert, daß die Einigung im Zeitpunkt des Rechtsüberganges noch faktisch besteht.
  Berechtigung des Veräußeres (im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbes)

Eine beliebte Fallkonstellation ist, daß jemand in Konkurs fällt und ein anderer "Herausgabe" verlangt. Wie ist die Anspruchsgrundlage? hoch
  Aussonderung nach § 47 InsO iVm. § 985

Eine andere Konstellation sieht so aus, daß ein Gläubiger des A eine Sache des B pfänden möchte. Wie kann B sich wehren? hoch
  Mit einer Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO

Wird mit Erklärung der Wandlung der Verkäufer wieder Eigentümer? hoch
  Durch die Wandlung wandelt sich der Kaufvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis um - die Parteien sind verpflichtet, sich einander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren.
  In den auf die Wandlung gerichteten Willenserklärungen sind aber regelmäßig keine dinglichen Einigungen enthalten.
  Dementsprechend ändert die Erklärung der Wandlung zunächst nichts an der dinglichen Rechtslage.

A und B leben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. A kauft eine Sache. Wer ist Eigentümer? hoch
  Miteigentum iSd. § 1008?
        Dann muß bei Einigung deutlich werden, daß Eigentum auch für den anderen erworben werden soll. Auch ein "Geschäft für den, den es angeht", wird sich häufig nicht konstruieren lassen.
  Gesamthandseigentum iSd. § 718 I
        h.M. wendet gesellschaftsrechtliche Regeln nicht auf nichteheliche Lebensgemeinschaft an (Gesellschaftszweck müßte über "Zusammenleben" hinsausgehen; auch kein Grund ersichtlich, warum beide Partner Eigentum besitzen sollen, es genügt, wenn beide einen Gegenstand nutzen können).

Wie erwirbt der Geschäftsinhaber Eigentum, wenn ein Einkäufer das Geschäft tätigt? hoch
  Einigung wirkt wegen Vertretung für und gegen Inhaber.
  Übergabe
        Der Inhaber muß selber Besitz erlangen.
        Unmittelbarer Besitzer ist aber im Falle des § 855 auch, wer die tatsächliche Sachherrschaft durch einen Dritten ausüben läßt. Die TB-Merkmale des § 855 werden bei Einkäufern regelmäßig gegeben sein.

Was ist zu prüfen, wenn die Übergabe nicht direkt durch den Berechtigten erfolgt? hoch
  Besitzerwerb beim Dritten
  Auf Veranlassung des Veräußeres zum Zwecke der Eigentumsübertragung
  Keine besitzrechtliche Position mehr beim Veräußerer
  Wechsel in der Person des unmittelbaren Besitzers
        Str.

Ein Verkäufer veräußert eine Sache entgegen der ausdrücklichen Weisung des Geschäftsinhabers. Eigentumserwerb beim Käufer? hoch
  Die Einigungserklärung des Verkäufers wirkt wegen § 54 I HGB.
  Problematisch wird die Übergabe. Erforderlich ist ein Handeln auf Veranlassung des Veräußeres zum Zwecke der Eigentumsübertragung.
        § 164 I 1 paßt nicht, Besitzverschaffung ist (mit Ausnahme des § 854 II) keine Willenserklärung sondern Realakt.
        §§ 164 I 1, 54 HGB analog - Rechtsscheingesichtspunkte: Die Weggabe des Besitzesdieners ist dem Geschäftsherren zurechenbar; das Gesetz schützt das besondere Vertrauen in die Verfügungsvollmacht des Angestellten in den §§ 54 - 56 HGB. (Dementsprechend liegt auch keine verbotene Eigenmacht, § 858 vor, so daß auch ein Anspruch aus § 861 scheitert.)

Was versteht man unter einer antizipierten Einigung? hoch
  Eine vorweggenommene Einigung.
  Bereits im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses erfolgt die dingliche Einigung.

In welchem Zeitpunkt muß feststehen, woran das Eigentum übergehen soll? hoch
  Problem: A verkauft B 5.000 Liter aus einem 50.000 Liter Tank.
  Erforderlich ist für den sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz lediglich, daß der Gegenstand im Zeitpunkt des Übergangs allein anhand der Einigung bestimmt werden kann.
  Ausreichend ist also Konkretisierung im Zeitpunkt der Übergabe.

Zwischen wem vollzieht sich der Eigentumsübergang bei einem Streckengeschäft A - B - D - E? hoch
  Denkbar wäre ein Direktübergang A - E.
  Die Parteien des Vertragsverhältnisses haben aber regelmäßig nur Kenntnis von ihrem jeweiligen Vertragspartner. Ihr Wille wird also auch nur darauf gerichtet sein, ihrem jeweiligen Vertragspartner Eigentum zu verschaffen.

Wie funktioniert die Übergabe beim Streckengeschäft A - B - C - D? hoch
  Regelmäßig werden die Beteiligten untereinander nicht Besitzdiener sein.
  Geheißerwerb: Möglicherweise ist es für § 929 ausreichend, daß A auf Geheiß des C unmittelbar an D liefert.
        Sachenrechtliches Publizitätsprinzip: Grundsätzlich sollen dingliche Übergänge für den Rechtsverkehr erkennbar und deshalb mit einem Besitzwechsel verbunden sein.
        Zulässigkeit eines Geheißerwerbes: Das Publizitätsprinzip wird im Gesetz selbst durchbrochen (§ 931). Beim Geiheißerwerb erhält der Erwerber zwar keinen Besitz aber eine entsprechende rechtliche Stellung - das Weisungsrecht. Durch die Befolgung der Anweisung wird auch äußerlich (Publizität) die tatsächliche Herrschaft über die Sache dokumentiert.

A hat Sachen bei L eingelagert. A verkauft diese Sachen an B, gleichzeitig wird nun ein Lagervertrag L - B vereinbart. Wie vollzieht sich der Eigentumsübergang? hoch
  Problematisch ist die Übergabe:
  Besitzerlangung auf Erwerberseite
        Aufgrund des Lagervertrages ist B mittelbarer Besitzer
  Auf Veranlassung des Veräußerers
        Erwerb des mittelbaren Besitzes durch B erfolgt, weil L seine Willensrichtung aufgrund der Weisung des A geändert hat (Besitz nunmehr für B und nicht mehr für A).
  Aufgabe jeder besitzrechtlichen Position des Veräußerers
  Wechsel in der Person des Veräußerers
        Teilweise wird ein solcher Wechsel gefordert, weil sonst die Übereignung nach § 929, nicht von §§ 929, 931 zu unterscheiden ist. Im Beispiel würde also das Eigentum analog § 931 übergehen.
        Nach neuer Rsp. und Lit. ist ein Wechsel in der Position des Veräußerers nicht nötig. Es reicht für § 929 S. 1 aus, wenn der Erwerber mittelbaren Besitz erhält.
        Am Ergebnis ändert sich dennoch nichts, entweder erfolgt der Eigentumsübergang nach § 929 oder nach §§ 929, 931.

Wie ist es unter Ehegatten möglich einen Gegenstand zu verschenken, der sich in der gemeinsamen Wohnung befindet? hoch
  Problem: Ehegatten haben in der Regel Mitbesitz an den Gegenständen in der Wohnung. § 929 funktioniert also nicht.
  § 929, 930?
        Bestehen einen Besitzmittlungsverhältnisses?
        Ein solches wurde jedenfalls nicht rechtsgeschäftlich begründet.
        Aber § 868 analog? Ehe wird von der h.M. als gesetzliches Besitzmittlungsverhältnis angesehen. (Aus § 1353 ergibt sich die Pflicht sich gegenseitige Benutzung des Hausrates zu gestatten.)
        Ehegatten besitzen also die eigenen Sachen als Eigenbesitz und die des anderen Teils mit Fremdbesitzwillen.
  Vorsicht: Bei Drittwiderspruchsklage kann Berufung auf Eigentum treuwidrig sein...
  Vorsicht: Immer an AnfG denken!


Erwerb vom Nichtberechtigten

V erklärt dem K eine Sache durch seinen Lieferanten E liefern zu lassen. E liefert. In Wahrheit ist V jedoch nur Vertreter des E. Eigentumserwerb des K? hoch
  Einigung
        Einigung zwischen E und K scheitert daran, daß aus Sicht des K keine Direktübertragung des E vorliegen sollte, sondern nur Lieferung auf Geheiß, folglich auch keine Einigung nötig war.
        Einigung zwischen V und K
              Aus Sicht des K lag entweder bereits in der Erklärung liefern zu lassen eine antizipierte Einigung mit V vor. Andernfalls konnte der davon ausgehen, daß E die Übereignungserklärung des V als Bote übermittelte. Daß V dem E keine Botenmacht eingeräumt hat, ist unschädlich, weil er zurechenbar einen solchen Rechtsschein erzeugt hat.
  Übergabe
        K hat unmittelbaren Besitz erlangt.
        Auf Veranlassung des Veräußerers zum Zwecke der Eigentumsübertragung? Problematisch ist, daß V selber nie eine Besitzposition inne hatte. Eine solche Position ist aber auch nicht nötig. Zur Eigentumsverschaffung reicht es aus, wenn an die Stelle des Besitzes eine Rechtsstellung tritt, die dem Besitz gleich kommt. Es reicht also aus, wenn der Übereignende eine Geheißperson anweisen kann.
              Problem aus Sicht des E bestand nie ein solches Verhältnis, wohl aber aus Sicht des K.
              Teilweise wird nun gefordert, das Geheißverhältnis müsse tatsächlich bestehen.
              Sinnvollerweise ist aber im Sachenrecht - wie im Bereicherungsrecht - auf die Sicht des Empfängers abzustellen. Der Fall hier ist vergleichbar mit den Anweisungsfällen im Bereicherungsrecht! Beide Sachverhalte sollten konsequenterweise gleich behandelt werden.
        Keine Besitzposition beim Veräußerer
  Berechtigung - hier ist nur ein Gutglaubenserwerb möglich
        Rechtsschein des Besitzes - Problem: Wie wirkt sich hier die Einschaltung einer Scheingeheißperson aus?
              Teilweise wird vertreten, wenn es schon an einer Übergabe fehle, könne auch schlecht der Rechtsschein des Besitzes wirken. Der gute Glaube, der Besitzer habe sich dem Geheiß des Veräußerers untergeordnet, reicht nicht aus.
              Aber: § 932 schützt den Erwerber, der wegen seiner Besitzerlangung an das Eigentum des Veräußerers glauben darf. Rechtlich werden der Besitz und die Möglichkeit eine Geheißperson anzuweisen gleich behandelt. Folglich muß der Erwerber auch im Falle der Scheingeheißperson geschützt sein.
        Guter Glaube
        Kein Abhandenkommen

Im obigen Beispiel verlangt der E Bezahlung oder Herausgabe, an welche Ansprüche ist zu denken? hoch
  § 433 II
        Keine Einigung
  § 985
        Geht nicht durch, weil K Eigentum erworben hat.
  § 861
        Keine verbotene Eigenmacht
  § 1007 I
        K ist Eigentümer
  §§ 823 I, 249 I
        Wegen guten Glaubens keine RW, keine Schuld
  § 812 I 1Alt. 1
        Leistung ist nach h.M. aus Sicht des Empfängers zu bestimmen.
  § 812 I 1 Alt.2
        Wird durch Leistungskondiktion gesperrt.

A leiht B eine Sache, B übereignet diese zur Sicherheit an C, C übereignet zur Sicherheit an D. Eigentumserwerb des D? hoch
  D von C nach §§ 929, 931?
        Scheitert an der Berechtigung des C: C müßte Eigentum von K erworben haben, B muß also berechtigt gewesen sein. B konnte Eigentum aber nur gutgläubig nach §§ 929, 930, 933 erwerben - TB-Merkmale liegen hier aber nicht vor.
  D von C nach §§ 929, 931, 934
        Problem: D muß eine stärkere Besitzposition erworben haben, als der wahre Berechtigte. Wenn der Berechtigte und der Erwerber eine gleich starke Besitzposition haben, reicht dies noch nicht aus, um den Konflikt zwischen Erwerbs- und Berharrungsinteresse zugunsten des Erwerbers zu lösen.
              Hier hat B durch die Sicherungsübereignung bekundet, den Gegenstand mit Eigenbesitzwillen zu besitzen - er hatte nun Fremdbesitzwille für C und nicht mehr für A. Damit hat A seinen mittelbaren Besitz verloren.
  Die Lösung führt dazu, daß zwar C von B kein Eigentum erwerben kann, C dem D aber solches verschaffen kann.
        Die h.M. rechtfertigt dieses Ergebnis damit, daß sich der Veräußerer im Falle des §§ 931, 934 vollständig von seinem Besitz löst, während er im Falle des §§ 930, 933 Besitzer bleibt. Nur die Übertragung des Besitzes reicht aber für einen gutgläubigen Erwerb.

A hat von B eine Sache gekauft und an X weiterverkauft. Nun meint C, er sei statt des B Eigentümer gewesen und verlangt Herausgabe des Verkaufserlöses von A. Anspruchsgrundlagen? hoch
  §§ 667, 681 S. 2, 677
        Kein Fremdgeschäftsführungswille
  816 I 1
        Hier werden sich die Probleme abspielen!!!

A verkauft eine Sache, die er unter Eigentumsvorbehalt bei B gekauft hat, unter Vereinbarung eines Besitzkonstitutes an C. Später verzichtet B auf sein EV. Wie vollzieht sich der Eigentumserwerb des C? hoch
  §§ 929, 930, 933 scheitert daran, daß C keinen Besitz erlangt hat.
  Bei normativer Auslegung (§§ 133, 157) wollte A dem C jedenfalls das Recht verschaffen, welches ihm selber zustand. Hier hatte A jedenfalls ein Anwartschaftsrecht, welches er auch übertragen konnte. Mit Verzicht des B ist es zum Vollrecht erstarkt.
  Zum gleichen Ergebnis kommt man über den Rechtsgedanken des § 140.
  Jedenfalls "funktioniert" ein Erwerb über § 185 II 1.
  Vorsicht: Solche Konstellationen sind gar nicht so selten - Eine Sache soll übereignet werden, was aber nicht möglich ist, später wäre dies möglich, es fehlt aber an den entsprechenden Willenserklärungen (weil die Parteien davon ausgehen, daß das Eigentum schon übergegangen ist). Hier wird man regelmäßig durch rumdeuten ("Auslegung" ;-) zu einem Eigentumserwerb kommen müssen.

Winterhallenfall: K hat bei V eine Winterhalle gekauft. ... K übereignet die Halle zur Sicherheit an S und vereinbart Leihe. Später übereignet V die Halle nach §§ 929, 931 an B, gleichzeitig wird zwischen K und B ein Leihvertrag vereinbart. Welches Problem taucht beim Eigentumserwerb des B nach §§ 929, 931, 934 auf? hoch
  B muß eine stärkere Sachbeziehung zu der Halle erhalten haben als S - nur dann überwiegt das Erwerbs- das Beharrungsinteresse.
  Hier hat K mit S und B jeweils Leihverträge geschlossen. Ein eindeutiger Willenswechsel, nicht mehr für S sondern nun für B besitzen zu wollen, ist nicht ersichtlich.
        Teilweise wird deshalb vertreten, es liege ein Fall des "gleichstufigen mittelbaren Nebenbesitzes" vor. Damit würde es an einer "besseren" Position des B fehlen.
        Allerdings kennt das Gesetz keinen "Nebenbesitz" (sondern nur Mitbesitz und mehrstufigen mittelbaren Besitz). Im Sachenrecht herrscht aber Typenzwang. Außerdem wäre nicht klar, für wen die Besitzvermutung des § 1006 III sprechen soll. Nebenbesitz ist deshalb abzulehnen.
              Vielmehr dürfte die besitzrechtliche Stellung des S erloschen sein (K konnte eben nicht auch für B besitzen wollen, ohne gleichzeitig den Fremdbesitzwillen für S aufzugeben).

An welche Ansprüche sollte man immer noch denken, wenn der Eigentümer die Herausgabe einer Sache verlangt? hoch
  An BESITZrechtliche - § 861


Anwartschaftsrechte

A verkauft eine Sache unter Eigentumsvorbehalt an B. Noch vor Kaufpreiszahlung übereignet A die Sache unter Abtretung des Herausgabeanspruches an den gutgläubigen C. C gegen B? hoch
  Zunächst konnte A dem C Eigentum verschaffen - allerdings belastest mit dem Anwartschaftsrecht des B.
  Mit Bedinungseintritt wird B Eigentümer - § 161 I 1.
  Allerdings § 161 III
        Hier werden die Voraussetzungen des § 934 Alt. 1 vorliegen. Damit hätte C eigentlich Eigentum erwerben können.
        Aber: § 936 III.
              Paßt nicht direkt - erfaßt nur dingliche Belastungen.
              Aber analoge Anwendung auf Anwartschaftsrecht möglich!

Gibt ein Anwartschaftsrecht ein Recht zum Besitz im Sinne des § 986 I? hoch
  Der BGH hat dies abgelehnt, weil das Anwartschaftsrecht im Gesetz keine Stütze findet und §§ 158, 159 keine rückwirkende Kraft entfalten.
        Außerdem ist das Anwartschaftsrecht, anders als "echte" dingliche Rechte, vom zugrundeliegenden schuldrechtlichen Geschäft abhängig.
  Praktische Bedürfnisse sprechen aber für Anwartschaftsrecht! Es folgen die üblichen Argumente... ;-))

A hat bei B eine Sache unter verlängertem Eigentumsvorbehalt gekauft. Er verkauft die Sache unter Vereinbarung eines Abtretungsverbotes an C. Besitzrecht des C gegenüber B, wenn für A zwar ein Handelsgeschäft vorlag, nicht aber für C? hoch
  Besitzrecht könnte sich aus Anwartschaftsrecht ergeben.
        Problematisch ist gutgläubiger Erwerb des Anwartschaftsrechtes, weil Abtretungsverbot vereinbart wurde und Eigentumsvorbehalte üblich sind (Wichtig: § 354a I HGB wirkt hier nicht!).
        Frage kann dahinstehen, wenn C obwohl bösgläubig bezüglich es Eigentumsrechts in guten Glauben an die Verfügungsbefugnis des A wegen § 929 S. 1, 366 I HGB war.
              Der BGH hat guten Glauben an Verfügungsbefugnis bei Vereinbarung eines Abtretungsverbotes verneint, weil dieses den Sinn hat, einem verlängerten Eigentumsvorbehalt zuvor zu kommen. Der Käufer rechnet demnach mit einem Überschreiten der Veräußerungsermächtigung des Verkäufers.
        Auch dieses Problem kann offen bleiben, wenn C dennoch Recht zum Besitz hat.
              Wenn A dem C kein originäres Anwartschaftsrecht verschaffen konnte, so ist nach § 140 zumindest davon auszugehen, daß A dem C verschaffen wollte, was er konnte.
              A stand gegenüber B ein Anwartschaftsrecht zu, dieses konnte er auch auf C übertragen!

Kann die Verfügungsermächtigung bei einem verlängerten Eigentumsvorbehalt widerrufen werden? hoch
  Der verlängerte Eigentumsvorbehalt soll dem Käufer die Weiterveräußerung der Ware ermögliche. Eine freie Widerrufbarkeit dürfte deshalb ausscheiden.
  Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn sich der Käufer vertragswidrig verhält (etwa den im Voraus bezahlten Kaufpreis nicht weiterleitet).
        Vorsicht: An Gutglaubenserwerb denken!

A zerstört fahrlässig bei B Ware, die dieser unter Eigentumsvorbehalt bei C gekauft hat. (Die Voraussetzungen einer pFV liegen vor!) Ansprüche von B und C gegen A? hoch
  Unproblematisch gehen Ansprüche aus pFV, § 823 und pFV mit VSD (Eingentumsvorbehalt ist üblich, also für A erkennbar) durch.
  Problematisch ist der Schaden.
        Nach BGH ist der Schaden zu "teilen": Der Anwartschaftsberechtigte erhält, was er bereits gezahlt hat, der Vorbehaltsverkäufer, was er noch nicht erhalten hat.
              Der Schädiger trägt das Risiko in falscher Höhe zu leisten.
        a.A.: Nur Zahlung an den Anwartschaftberechtigten, weil diesem bereits ein umfassendes Nutzungsrecht hat, welches nur noch durch den Bedingungseintritt bedingt ist.
              Aber: Der Vorbehaltsverkäufer verliert sein Sicherungsmittel.
        a.A.: Voller Anspruch des Vorbehaltsverkäufers und des Anwartschaftsberechtigten.
              Im Verhältnis der Ansprüche zueinander findet entweder § 428 Anwendung (Mindermeinung) oder §§ 432, 1281 (h.M.).
              Die M.M. führt dazu, daß der Schädiger an jeden der Gläubiger leisten könnte, was zu Problemen im Innenverhältnis führen kann.
              Nach der h.M. ist gemeinschaftliche Gläubigerschaft gegeben. In der Praxis wird der Schädiger den Schadensersatz hinterlegen.

Ist das Anwartsschaftrecht "insolvenzfest"? hoch
  Vgl. §§ 103, 107 InsO


Sicherungseigentum

Welche Probleme ergeben sich bei der Sicherungsübereignung unpfändbarer Gegenstände? hoch
  Hierin könnte ein Verzicht auf den künftigen Pfändungsschutz zu sehen sein, so daß § 138 einschlägig wäre.
  Auf der anderen Seite, könnte der Gegenstand problemlos nach § 929 veräußert werden.

Welche Anforderungen an den Bestimmtheitsgrundsatz sind bei der Vereinbarung von Sicherungseigentum zu stellen? hoch
  BGH: Nach der Rechtsprechung des BGH liegt hinreichende Bestimmbarkeit dann vor, wenn es infolge der Wahl einfacher äußerer Abgrenzungskriterien für jeden der die Parteiabrede in dem für den Eigentumsübergang vereinbarten Zeitpunkt kennt, ohne weiteres ersichtlich ist, welche individuell bestimmten Sachen übereignet worden sind.

Gibt Sicherungseigentum ein Interventionsrecht im Sinne des § 771 ZPO? hoch
  Hiergegen könnte sprechen, daß das Sicherungseigentum Ähnlichkeiten mit dem Pfandrecht hat (und eigentlich nur dazu dient, das Offenkundigkeitsprinzip des Pfandrechtes zu umgehen!) und folglich auch wie dieses behandelt werden muß. Dementsprechend ist nur eine Klage auf vorzugsweise Befriedung analog § 805 ZPO möglich. Hierfür mag auch sprechen, daß es dem Sicherungsgeber mehr auf das Sicherungs- als auf das Bestandsinteresse ankommt.
  Aber: Das Gesetz kennt kein Eigentum 2. Klasse. Das Sicherungseigentum ist "volles" Eigentum. Demnach ist ein Interventionsrecht nach § 771 ZPO möglich.
        Allerdings könnte sich eine Inkonsequenz im Vergleich zu §§ 51 Nr. 1, 50 InsO ergeben. Die Regelung im Insolvenzrecht soll aber nur verhindern, daß der Sicherungsgeber sowohl seine volle Forderung als auch das Eigentum behält.

Fällt das Eigentum bei einer Sicherungsübereignung mit Zahlung der letzten Rate automatisch zurück? hoch
  In der Regel ja - sollte keine ausdrückliche Regelung getroffen worden sein, so ist doch eine konkludente anzunehmen.
  Eine Ausnahme macht die Rsp. bei Banken. Hier soll es möglich sein, über die eigentliche Sicherung hinaus eine Sicherung für alle gegenwärtigen und zukünftigen Bankgeschäfte zu vereinbaren.

Jemand übereignet ein komplettes Warenlager mit wechselndem Inhalt zur Sicherheit an seine Bank. Was ist zu berücksichtigen? hoch
  Problem: Auch, wenn die Sicherungssumme zunächst angemessen war, kann mit der Zeit durch Abzahlung der Schuld eine Übersicherung eintreten. Deshalb sind Freigabeklauseln üblich.
  Der GS des BGH hat hierzu folgende Regeln aufgestellt:
        Die Wirksamkeit einer formularmäßig bestellten Globalsicherung hängt weder von der Vereinbarung einer ausdrücklichen Freigaberegelung, noch von der Festlegung der Sicherungsgegenstände ab.
        Enthält die Vereinbarung eine Freigabeklausel, stellt diese aber die Freigabe in das Ermessen des Gläubigers, ist diese wegen Unangemessenheit nichtig. Die Nichtigkeit der Klausel berührt die Wirksamkeit der Globalsicherung im übrigen nicht.
        Tritt in den Fällen 1 und 2 nach Abschluß des Sicherungsvertrages eine (nachträgliche) Übersicherung ein, ergibt sich aus der Rechtsnatur des Sicherungsvertrages ein ermessensunabhängiger Freigabeanspruch hinsichtlich des die Übersicherung begründenden Teils der Sicherheit.
        Eine Übersicherung liegt ohne (oder unangemessen hohe und daher unwirksame) Vereinbarung einer Deckungsgrenze vor, wenn der realisierbare Wert der Sicherung 110 % der gesicherten Forderung übersteigt.
        Mangels allgemeiner Werte für die Ermittlung des realisierbaren Wertes der Sicherungen besteht im Einzelfall eine widerlegbare Vermutung für den Eintritt der Übersicherung, wenn bei der Globalabtretung von Forderungen deren Nennwert 150 % der gesicherten Forderung übersteigt.


Düt un Dat

Was ist bei Abtretungsverboten unter Kaufleuten zu berücksichtigen? hoch
  § 354a I HGB!!
  Spaßige Konsequenz: Normalerweise macht ein Abtretungsverbot Probleme, wenn ein verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart war (der Verkäufer darf Eigentum nur gegen Abtretung seiner Forderung verschaffen). Wegen § 354a I HGB "funktioniert" hier aber trotzdem alles problemlos. Wichtig etwa für § 986!

Warum ist der Wortlaut von § 986 I 1 Alt. 2 zu eng? hoch
  Zwischen Drittem und Besitzer muß kein Besitzmittlungsverhältnis bestehen.
  Es reicht aus, wenn der Besitz vom Eigentümer an den Dritten und von diesem wieder rechtmäßig an den Besitzer weitergegangen ist.


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