Irrtümer / Geschäftsgrundlage / § 123


Geschäftsgrundlage

Wie wirkt sich ein interner - wenn auch mitgeteilter - Kalkulationsirrtum aus?
Was hat es mit der "Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage (WGG)" auf sich?
Läßt sich ein interner Kalkulationsirrtum über WGG lösen?
Wie ist ein offener Kalkulationsirrtum zu behandeln?
Wie sind interne Kalkulationsirrtümer zu behandeln, die dem Geschäftspartner verborgen bleiben?


Irrtümer

Auf einem Grundstück sind 3 Hypotheken eingetragen. Im ersten Rang ist eine Eigentümergrundschuld eingetragen.Der Eigentümer beantragt nun, die Eigentümergrundschuld zu löschen und statt dessen die dritte Hypothek an erster Stelle einzutragen. Rechtsfolge?


Irrtümer und Dritte

A teil B irrtümlich mit, dem C Vollmacht erteilt zu haben. Kann A anfechten?
Kann der Vertretenen das Vertretergeschäft anfechten (weil er sich etwa bei der Vollmachterteilung verschrieben hat)?
Kann eine genutzte Vollmacht angefochten werden?
Welche Auswirkungen hat es, wenn ein Bote eine Erklärung falsch übermittelt?


§ 119 II

Wie wird Eigenschaft im Sinne des § 119 II definiert - welche Probleme ergeben sich sonst noch (Stichwort "Sollbeschaffenheit")?
Wie wirkt sich § 119 II bei einem Doppelirrtum aus?
In welchem Verhältnis stehen § 119 II und das Gewährleistungsrecht?


§ 123

In welchem Verhältnis stehen § 123 und § 138
Muß eine Täuschung im Sinne des § 123 "widerrechtlich" sein?
Was setzt Arglist voraus?
Wer ist "nicht" Dritter im Sinne des § 123?
In welchem Verhältnis stehen § 123 und cic; welche Konsequenzen ergeben sich daraus?
Was für eine Art von Frist enthält § 124?


Sonstiges

In einem Prozeß erklärt eine Partei, es sei mangels Vertretungsmacht überhaupt kein Vertrag zustande gekommen. Hilfsweise fechte sie wegen Täuschung an. Probleme?
Ist § 242 im Prozeß von Amtswegen zu prüfen?



Geschäftsgrundlage

Wie wirkt sich ein interner - wenn auch mitgeteilter - Kalkulationsirrtum aus? hoch
  § 119 I 1 Alt 1
        Im Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung ist kein Auseinanderfallen von Erklärtem und Gewolltem gegeben.
  § 119 I 1 Alt 1 analog
        Das Gesetz erfaßt grundsätzlich nur Irrtümer im Zeitpunkt der Willenserklärung.
        Nur ausnahmsweise werden Motivirrtümer in § 119 II erfaßt. Es fehlt also an einer Regelungslücke.
              Häufig dient die Mitteilung der Berechnung nur dazu, den anderen davon zu überzeugen, daß es "billiger nicht zu machen ist".
              Der Redselige würde besser gestellt.

Was hat es mit der "Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage (WGG)" auf sich? hoch
  Die Rechtsfolge zielt immer auf Anpassung des Vertrages!
  Spezialfälle sind in den §§ 779, 593 geregelt.
  Prüfungsschema:
        Regelungslücke!!
        Ermittlung der Geschäftsgrundlage
              tatsächliches Element
                    Wenigstens eine Partei muß erkennbar vom Vorliegen eines bestimmten Umstandes ausgegangen sein.
              hypothetisches Element
                    Dieses Partei hätte bei Kenntnis den Vertrag nicht oder anders geschlossen.
              normatives Element
                    Der Vertragspartner hätte sich bei Kenntnis redlicherweise (Treu und Glauben!) auf den anderen Vertragsinhalt eingelassen.
              Ein Festhalten am Vertrag muß unzumutbar sein.

Läßt sich ein interner Kalkulationsirrtum über WGG lösen? hoch
  Die Fehlkalkulation liegt regelmäßig im alleinigen Risikobereich einer Partei.
  Für den Käufer wird die Kalkulation nur selten Geschäftsgrundlage. Ihn interessiert allein der Endpreis. Das Fehlkalkulationsrisiko liegt also alleine in der Risikosphäre des Verkäufers.

Wie ist ein offener Kalkulationsirrtum zu behandeln? hoch
  Die Berechnungsgrundlage ist Vertragsinhalt geworden.
  Der Vertrag kommt mit dem korrekt errechneten Preis zustande.
        "Falsa demonstratio non nocet."

Wie sind interne Kalkulationsirrtümer zu behandeln, die dem Geschäftspartner verborgen bleiben? hoch
  Es handelt sich um unbeachtliche Motivirrtümer.
  Eine Anfechtung ist nicht möglich, weil es sich um keinen Irrtum bei der Abgabe der Willenserklärung, sondern um einen Fehler im Vorfeld handelt.
        z.B.: falsche Eingabe von Zahlen in einen Taschenrechner, EDV-Fehler


Irrtümer

Auf einem Grundstück sind 3 Hypotheken eingetragen. Im ersten Rang ist eine Eigentümergrundschuld eingetragen.Der Eigentümer beantragt nun, die Eigentümergrundschuld zu löschen und statt dessen die dritte Hypothek an erster Stelle einzutragen. Rechtsfolge? hoch
  Das Beabsichtigte kann nicht funktionieren: Prinzip des gleitenden Ranges. Die zweite Hypothek würde aufrücken.
  Man könnte nun annehmen, der Eigentümer habe zunächst die Löschung seiner Eigentümergrundschuld gewollt und hierbei geirrt, so daß er anfechten kann.
        Insoweit dürfte aber ein unbeachtlicher Rechtsfolgenirrtum vorliegen. Der Eigentümer wußte, daß er seine eigene Stellung verliert und irrte nur insoweit, als er dachte, an seine Stelle einen anderen setzten zu können.
  Richtigerweise dürfte man Perplexität (also einen inneren Widerspruch der Erklärung) annehmen, so daß die Erklärung unwirksam ist: Freimachen des ersten Rangs bei gleichzeitiger Verhinderung des Nachrückens des zweiten Rangs ist nicht möglich.


Irrtümer und Dritte

A teil B irrtümlich mit, dem C Vollmacht erteilt zu haben. Kann A anfechten? hoch
  Problem: Bei der Mitteilung handelt es sich nicht um eine WILLENSerklärung sondern eine WISSENSerklärung.
  Die (nach Medicus "wohl") h.M. beurteilt den Sachverhalt nach Rechtsscheingrundsätzen und dürfte damit eine Anfechtung ausschließen.
  Dennoch besteht kein Interesse, den Empfänger stärker schützen, als wenn Außenvollmacht erteilt worden wäre.

Kann der Vertretenen das Vertretergeschäft anfechten (weil er sich etwa bei der Vollmachterteilung verschrieben hat)? hoch
  § 166 II paßt nicht direkt.
  § 166 II analog
        planwidrige Regelungslücke
              BGB regelt nur die Maßgeblichkeit des Vertreterbewußtseins.
        vergleichbar Interessenlage
              Dem § 166 II liegt der allgemeine Gedanke zugrunde, daß es jeweils auf die Person auf die Person und ihre Bewußtseinslage bei der Willensbildung ankommt, auf deren Entschließung der Geschäftsschluß beruht.
                    Das ist bei Vertretungsgeschäften regelmäßig der Vertreter.
                    Bei "Vertretung mit gebundener Marschroute" schlägt der Willensmangel bei Erteilung der Vollmacht aber auf das Vertretergeschäft durch. Der Vertreter ist einem Boten angenähert.

Kann eine genutzte Vollmacht angefochten werden? hoch
  Zulässigkeit der Anfechtung
        unzulässig: Die Interessen des Vertragspartners und Vertreters sind schutzwürdig; sie dürfen deshalb nicht mit "fremden" Insolvenzrisiken belastet werden.
        h.M.: Im BGB findet sich kein Anhaltspunkt für einen Ausschluß der Anfechtbarkeit; auch die Vollmachterteilung ist "normale" Willenserklärung.
  Anfechtungserklärung:
        Ansicht 1: Eine Innenvollmacht muß gegenüber dem Vertreter, eine Außenvollmacht gegenüber dem Vertragspartner angefochten werden.
        Ansicht 2: Es muß immer gegenüber dem Vertragspartner angefochten werden.
        Ansicht 3: §§ 167, 143 III 1: Die Bevollmächtigung ist einseitiges Rechtsgeschäft, welches nach § 167 I wahlweise gegenüber dem Vertreter oder Geschäftspartner erklärt werden kann.
              Vorsicht: Wird das Geschäft angegriffen, dürfte wohl auch Anfechtung gegenüber dem Geschäftspartner erforderlich sein. Beachte aber auch § 170.
  Rechtsfolge - § 179
        M.M.: Ein bleibt ein (unanfechtbarer) Rechtsschein der Bevollmächtigung bestehen.
              Dann sollte lieber schon die Anfechtbarkeit verneint werden.
        h.M.: Kein Raum für Rechtsschein, die Vollmacht wurde durch Anfechtung vernichtet.
  § 122
        Um das Insolvenzrisiko gerecht zu verteilen, muß der Vertreter "rausgenommen" werden. Es dürfen also nur Ansprüche zwischen den "tatsächlichen" Vertragspartner übrig bleiben.
        § 179 ist insofern teleologisch zu reduzieren. Dem Vertragspartner bleibt nur der Anspruch aus § 122 gegen dem Vertretenen.

Welche Auswirkungen hat es, wenn ein Bote eine Erklärung falsch übermittelt? hoch
  Aus § 120 ergibt sich, daß eine irrtümlich falsch übermittelte Erklärung anfechtbar ist und folglich zunächst Wirkung für und gegen den "Auftraggeber" entfaltet.
  Der Geschäftsherr erweitert seinen Risikobereich durch die Einschaltung eines Boten und muß folglich die sich hieraus ergebenden Konsequenzen tragen.
  Übermittelt der Bote bewußt eine falsche Mitteilung sind die §§ 177, 179 analog anzuwenden.


§ 119 II

Wie wird Eigenschaft im Sinne des § 119 II definiert - welche Probleme ergeben sich sonst noch (Stichwort "Sollbeschaffenheit")? hoch
  Eigenschaften sind alle gegenwärtigen, tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die wegen ihrer Art und Dauer nach der Verkehrsauffassung von Bedeutung sind.
  Nach der Rsp. fallen nur die unmittelbaren, nicht aber die mittelbaren Eigenschaften unter § 119 II. Es muß sich um solche tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse handeln, die "in der Sache selbst ihren Grund haben, von ihr ausgehen oder näher beschreiben". Anders dagegen bei Umständen, die nur mittelbar Einfluß auf die Bewertung auszuüben vermögen.
        Bsp. nach Rsp:
              Wert des Grundstückes hat nur mittelbaren Einfluß auf die Hypothek
              Ertrag und Umsatz eines Unternehmens sollen nur zusicherungsfähig Eigenschaften sein, wenn sie sich über einen mehrjährigen Zeitraum erstrecken - sie hängen zu stark vom jeweiligen Unternehmer ab.
              Der Ertrag eines Mietshauses wird vorwiegend wegen der Beschaffenheit der Sache erzielt und ist deshalb zusicherungsfähig.
              Steuerliche Belastungen sind nur dann Eigenschaften, wenn sie an die besondere Beschaffenheit der Sache anknüpfen.
              Alter eines Gebrauchtwagens ist verkehrswesentliche Eigenschaft.
  Hiergegen die Lehre von der Sollbeschaffenheit:
        Die Abgrenzung der Rsp. nach mittelbar und unmittelbar ist unscharf.
        Nach der Lehre von der Soll-Beschaffenheit berechtigt der Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften nur dann zur Anfechtung, wenn ein Inhaltsirrtum vorliegt, d.h. wenn die Eigenschaft, die die Sache nach dem Inhalt der Erklärung haben soll, nicht mit der Eigenschaft übereinstimmt, die der Erklärende zum Inhalt der Erklärung machen wollte.
        Durch die Erklärung, eine bestimmte Sache kaufen zu wollen, wird diese nicht nur als solche individualisiert, sondern zugleich mit ihren Eigenschaften bezeichnet.
        Die Verkehrswesentlichkeit wird zur Geschäftswesentlichkeit: Der Verkehr beurteilt die Wesentlichkeit nur in Bezug auf ein bestimmtes Geschäft.
        Kritik an der Lehre von der Sollbeschaffenheit:
              Der Erklärungsbegriff wird überspannt: Wer auf eine Sache zeigt, erklärt damit nichts über ihre Eigenschaft.

Wie wirkt sich § 119 II bei einem Doppelirrtum aus? hoch
  Nach h.M. ist bei einem Doppelirrtum keine Anfechtung möglich.
        Beim gleichen Irrtum hinge es vom Zufall ab, wer ihn zu erst bemerkt und bei Anfechtung mit den Folgen des § 122 belastet ist.
        Der § 119 II wird teleologisch auf einseitige Irrtümer reduziert.
        Das Problem wird über WGG gelöst.
  Nach a.A. ist eine Anfechtung grundsätzlich möglich.
        Es wird nur derjenige anfechten, der sich hiervon etwas verspricht und deshalb auch gerechterweise mit § 122 belastet ist.
        WGG nur, wenn eine Anfechtung von beiden Seiten zu erwarten ist.

In welchem Verhältnis stehen § 119 II und das Gewährleistungsrecht? hoch
  § 119 II ist neben Gewährleistungsvorschriften nicht anwendbar.
        Der Gewährleistungsrecht ist insofern lex specialis, insbesondere die verkürzten Verjährungsfristen würden unterlaufen.
  Vorsicht:
        Das Gewährleistungsrecht regelt nur das Recht des Käufers!
        Eine Berufung des Verkäufers auf § 119 II kann aber sittenwidrig sein, wenn er sich hierdurch seinen Gewährleistungspflichten zu entziehen versucht.


§ 123

In welchem Verhältnis stehen § 123 und § 138 hoch
  § 123 ist lex specialis zu § 138
  Andernfalls hätte § 123 keinen eigenen Anwendungsbereich, da bereits nach § 138 Nichtigkeit einträte.

Muß eine Täuschung im Sinne des § 123 "widerrechtlich" sein? hoch
  Der Gesetzgeber ging davon aus, daß jede Täuschungshandlung widerrechtlich sei.
  Das stimmt aber nicht ganz... Wer etwa auf eine widerrechtliche Frage falsch antwortet, handelt nicht rechtswidrig.
  Bedeutung erlangt das Problem vor allem im Arbeitsrecht. Hierbei gilt:
        Frage nach Vorstrafen nur erlaubt, wenn relevant für die Beschäftigung (Alkohol im Verkehr beim Fahrer, nicht aber beim Buchhalter...)
        Frage nach Behinderung, nur erlaubt, wenn relevant.
        Frage nach Schwerbehinderteneigenschaft ist zulässig, weil hieran gesetzliche Folgen anknüpfen.
        Frage nach Schwangerschaft ist unzulässig, weil geschlechtsspezifische Diskriminierung (Ausnahme bei befristen oder besonderen - Tänzerin - Anstellungen).

Was setzt Arglist voraus? hoch
  Arglist ist das Bewußtsein, daß der Getäuschte durch die Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt wird.
  Hierbei genügt dolus eventualis.
  Grobe Fahrlässig genügt hingegen nicht.
  Bei "Behauptungen ins Blaue hinein" ist die Arglist darin zu sehen, daß dem Erklärenden jegliche erforderliche Kenntnis fehlt und er gleichwohl diesen Umstand gegenüber dem anderen Teil verschweigt.

Wer ist "nicht" Dritter im Sinne des § 123? hoch
  Zu bestimmen nach der Lagertheorie.
        Wertung des § 278 kann hierzu herangezogen werden.

In welchem Verhältnis stehen § 123 und cic; welche Konsequenzen ergeben sich daraus? hoch
  Problem 1: cic setzt eine Regelungslücke voraus
        §§ 123, 142 führen zur Beseitigung der Willenserklärung. Ratio der Norm: Schutz der freien Selbstbestimmung.
        cic gibt einen Schadensersatzanspruch, der über die Beseitigung des Rechtsgeschäftes hinausgeht. Anders als bei § 123 geht es also um die Kompensation des Vermögensschadens. Die cic ist folglich neben § 123 anwendbar.
  Problem 2: Verjährung des cic-Anspruches
        § 124 analog? Die vertraglichen Schadensersatzansprüche gehen über die Vertragsaufhebung hinaus, dementsprechend ist die Situation nicht mit § 124 vergleichbar.
  Lustig sind Fälle, in denen der Gegner auf Leistung nach der Frist des § 124 klagt - Der Getäuschte / Bedrohte kann dem Leistungsbegehren dann nicht § 123 entgegenhalten. Allerdings hat er selber möglicherweise einen Anspruch aus cic, so daß dem Leistungsbegehren mit einer dolo agit-Einrede begegnet werden kann.

Was für eine Art von Frist enthält § 124? hoch
  Es handelt sich um eine Ausschlußfrist: Das Recht existiert nach Fristablauf (anders als bei der Verjährung!) nicht mehr.
  Der Fristablauf ist rechtsvernichtende Einwendung und deshalb von Amts wegen zu berücksichtigen.
  Vorsicht: Verjährungsvorschriften sind nur anwendbar, soweit ausdrücklich auf die verwiesen wird.


Sonstiges

In einem Prozeß erklärt eine Partei, es sei mangels Vertretungsmacht überhaupt kein Vertrag zustande gekommen. Hilfsweise fechte sie wegen Täuschung an. Probleme? hoch
  Die Anfechtung ist ein einseitiges rechtsgestaltendes Rechtsgeschäft und damit grundsätzlich bedingungsfeindlich.
  Hier dürfte aber eine "Eventualanfechtung" vorliegen: Die Anfechtung wird lediglich von einer "Rechts"bedingung abhängig gemacht.

Ist § 242 im Prozeß von Amtswegen zu prüfen? hoch
  Richtigerweise "ja": Ein Recht besteht nur soweit, wie die guten Sitten und Treu und Glauben dies gestatten.
  Lustig ist das ganze, wenn eine Partei nicht erscheint und deshalb ein Versäumnisurteil ergeht.


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