Formvorschriften und Nichtigkeitsgründe
Formvorschriften
Ist der Vorvertrag über einen Grundstückskauf formbedürftig?
Ein Rechtsgeschäft bedarf der notariellen Beurkundung. Auf Seiten eines Beteiligten tritt ein vollmachtloser Vertreter auf. Später wird das Geschäft genehmigt. Die Genehmigung entspricht nicht der Form des Rechtsgeschäftes. Rechtslage?
Was ist bei verknüpften Rechtsgeschäften in Bezug auf die Formbedürftigkeit zu bedenken?
Kann sich jede Partei immer auf Formunwirksamkeit berufen?
Worauf erstreckt sich die Heilung nach § 313 S. 2?
Welche Ratio kann hinter Formvorschriften stehen?
Genügen Telegramm und Fax den Formvorschriften?
Nichtigkeit
Was ist bei § 134 zu prüfen?
Ist ein durch Betrug zustande gekommenes Rechtsgeschäft nach § 134 nichtig?
Führt ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz zur Nichtigkeit?
Führt ein Verstoß gegen das SchwarzarbeiterG zur Nichtigkeit?
Zieht die Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäftes automatisch eine Nichtigkeit des Verfügungsgeschäftes nach sich.
Formvorschriften
Ist der Vorvertrag über einen Grundstückskauf formbedürftig? hoch
| § 313 S. 1 paßt dem Wortlaut nach nicht. |
| § 313 S. 1 analog |
| | | § 313 S. 1 hat Warn- und Beratungsfunktion |
| | | Der Formzweck würde unterlaufen, wenn die Parteien sich durch einen Vorvertrag binden könnten. |
Ein Rechtsgeschäft bedarf der notariellen Beurkundung. Auf Seiten eines Beteiligten tritt ein vollmachtloser Vertreter auf. Später wird das Geschäft genehmigt. Die Genehmigung entspricht nicht der Form des Rechtsgeschäftes. Rechtslage? hoch
| Nach § 182 II bedarf die Genehmigung nicht der Form des Rechtsgeschäfts. |
| Teile der Literatur nehmen nun eine teleologische Reduktion des § 182 II vor. |
| | | Hiernach soll zumindest ein nach § 313 S. 1 formbedürftiges Geschäft jedenfalls in den Fällen, in denen auch eine Reduktion des § 167 II vorgenommen wird, ebenfalls der strengen Form bedürfen. |
| Vom BGH wird diese Reduktion abgelehnt: |
| | | Der historische Gesetzgeber habe die Lücke gesehen und bewußt offen gelassen. |
| | | Außerdem knüpfe die Reduzierung des § 167 II an die Qualität der Vollmacht an, der Kernbereich des § 167 II bleibe damit unangetastet. Die Genehmigung wirkt und bindet anders als die Bevollmächtigung immer sofort. Bei einer Reduzierung des § 182 II, wäre die Genehmigung im Falle des § 313 immer formbedürftig, der Anwendungsbereich des § 182 II würde damit auf Null reduziert... |
Was ist bei verknüpften Rechtsgeschäften in Bezug auf die Formbedürftigkeit zu bedenken? hoch
| Beide Geschäfte sind nach § 125 S. 1, 139 formbedürftig (und beim Fehlen der Form nichtig), wenn: |
| | | sie miteinander stehen und fallen, |
| | | der Verknüpfungswille der Parteien, die rechtliche Selbständigkeit der getrennt abgeschlossenen Verträge widerlegt. |
Kann sich jede Partei immer auf Formunwirksamkeit berufen? hoch
| Dumme Frage... Natürlich nicht, wenn dies gegen § 242 ginge (etwa weil eine der anderen Partei vorgespiegelt wurde, das Geschäft sei nicht formbedürftig...). |
Worauf erstreckt sich die Heilung nach § 313 S. 2? hoch
| Die Heilung erstreckt sich auf den gesamten Vertrag einschließlich aller mündlichen und schriftlichen Nebenabreden, sowie alle formunwirksamen Änderungen und Ergänzungen, soweit die Willensübereinstimmung im Zeitpunkt der Auflassung noch besteht. |
| "... seinem ganzen Inhalt nach ..." |
Welche Ratio kann hinter Formvorschriften stehen? hoch
| Warn- und Schutzfunktion |
| Beweisfunktion |
| Belehrungsfunktion |
| Erkennbarkeit |
Genügen Telegramm und Fax den Formvorschriften? hoch
| Telegramm und Fax sind nicht eigenhändig unterzeichnet... |
| Das Original geht nicht zu... |
Nichtigkeit
Was ist bei § 134 zu prüfen? hoch
| Es muß ein Verbotsgesetz vorliegen - also ein Gesetz (nach Art. 2 EGBGB jede Rechtsnorm), welches nach Sinn und Zweck ein Verbot enthält. |
| Haben beide Parteien oder nur eine gegen das VerbotsG verstoßen. |
| Rechtsfolge ist Nichtigkeit, "soweit sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt". |
| | | Ratio der Verbotsnorm: Entscheidend ist, ob das Gesetz sich nicht nur gegen den Abschluß des Rechtsgeschäfts richtet (Bewirtung nach der Sperrstunde), sondern auch gegen seine privatrechtliche Wirksamkeit und damit gegen den wirtschaftlichen Erfolg. |
| | | Indiz kann der Adressatenkreis sein: |
| | | | Ein beiderseitiger Gesetzesverstoß spricht stark für Nichtigkeit. |
| | | | Ein nur einseitiger Gesetzesverstoß eher für Wirksamkeit. |
| | | Wichtig ist der Gedanke, ob sich Sinn und Zweck der Norm auch durch andere Sanktionen erreichen lassen als durch Nichtigkeit (Bußgeld gegen den Wirt, der die Sperrstunde nicht beachtet). |
Ist ein durch Betrug zustande gekommenes Rechtsgeschäft nach § 134 nichtig? hoch
| Nein, § 123 ist in sofern lex specialis - das Geschäft ist nur anfechtbar. |
Führt ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz zur Nichtigkeit? hoch
| Eigentlich liegt nur ein einseitiger Rechtsverstoß vor. |
| Ratio: |
| | | Schutz der Ratsuchenden vor unqualifizierter Beratung. |
| | | Sicherung der Belange der Anwaltschaft vor Personen ohne berufs- und standesrechtlichen Schranken. |
| | | Schutz der öffentlichen Rechtspflege |
| Behielte der Ratsuchende seinen Erfüllungsanspruch, wäre der Rechtsberater vertraglich verpflichtet, seine gesetzeswidrige Tätigkeit auszuüben. |
| Ein Verstoß führt also zur Nichtigkeit. |
Führt ein Verstoß gegen das SchwarzarbeiterG zur Nichtigkeit? hoch
| Ratio des SchwarzarbeiterG |
| | | Bekämpfung der Arbeitslosigkeit |
| | | Schutz von Handwerksbetrieben vor Dumpingpreisen |
| | | Schutz des Auftraggebers vor minderwertiger Arbeit |
| einseitiger Verstoß |
| | | Schutz des Vertragspartners; dieser soll seine Gewährleistungsrechte behalten. |
| | | Anspruch des Schwarzarbeiters ist str. |
| | | | h.M: Vertrag ist insgesamt wirksam |
| | | | a.A.: halbseitige Teilnichtigkeit |
| | | | | Nur dies Sicht führe zur umfassenden Durchsetzung des SchwarzarbeiterG. |
| | | | | Allerdings findet die "halbseitige Teilnichtigkeit" keine Stütze im Gesetz. |
| beiderseitiger Verstoß |
| | | Vertrag nichtig |
| | | Allerdings kann ein Anspruch des Schwarzarbeiters aus Bereicherungsrecht gegeben sein. |
Zieht die Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäftes automatisch eine Nichtigkeit des Verfügungsgeschäftes nach sich. hoch
| Nein! Beachte das Abstraktionsprinzip... |
| Das Verfügungsgeschäft ist aber nichtig, wenn zur Erreichung des mit dem Verbotsgesetz verfolgten Zwecks gerade auch die Verhinderung der Vermögensverschiebung nötig ist. |