Bereicherungsrecht


Definitionen

Wie wird "etwas" definiert?
Wie wird "Leistung" definiert?


Die Bereicherung

Wie ist die Bereicherung zu bestimmen, wenn jemand Ausgaben gespart hat (etwa weil er in einer vermeintlich geschenkte Wohnung gelebt hat)?
Ist der Kaufpreis nach § 818 I herauszugeben?
Ist § 818 II auf Fälle der Beschädigung anwendbar?
Was ist herauszugeben, wenn das zuviel gezahlte Geld gutgläubig für den täglichen Unterhalt verbraucht wurde / Schulden hiermit getilgt wurden?
Wie ist zu verfahren, wenn der Leistungsempfänger Verwendungen auf die Sache gemacht hat (Reparaturen, Verbesserungen)?
Wie ist bei einem bösgläubigen Leistungsempfänger zu verfahren?
Wie ist bei einer "aufgedrängten Bereicherung zu verfahren"?
Auf welche Vorschriften verweisen §§ 818 IV, 819?
Wie ist das erlangte "Etwas" bei nicht gegenständlichen Leistungen zu bestimmen?
Wie "funktioniert" die Zwei-Kondiktionen-Theorie?
Wie "funktioniert" die Saldo-Theorie?
Welche Folge hat die Saldo-Theorie bei ungleichartigen / gleichartigen Leistungen?
Jemand hat eine Sache aufgrund eines nichtigen (Kauf-)Vertrages eine Zeit lang genutzt. Muß er die übliche Miete als Nutzung zahlen?
In einem gegenseitigen Vertrag haben beide Parteien Aufwendungen gehabt. Wer trägt jeweils das "Entreicherungsrisiko"?
Ist die Saldo-Theorie auch bei einem Rücktritt wegen Mangelhaftigkeit anwendbar?
Wie wird verfahren, wenn ein Vertragspartner nicht voll geschäftsfähig ist oder verschärft haftet?
Kann die Saldo-Theorie auch Anwendung finden, wenn - bisher - nur eine Partei geleistet hat?


Verhältnis GOA zu Bereicherungsrecht

Welche Vorschriften finden auf einen nichtigen Dienst- oder Werkvertrag Anwendung?
A hat aufgrund eines nichtigen Werkvertrages das Auto des B repariert. B verlangt Herausgabe. Welche Rechte stehen A zu?
A hat für B Tätigkeiten übernommen. Der Vertrag ist wegen § 134 iVm. § 1 Rechtsberatungsgesetz nichtig. Ansprüche des A?


Sonstige Probleme bei den §§ 812 ff

Welche Einreden fallen unter § 813?
A hat Gelder unterschlagen. Seine Firma ist bereit gegen Rückzahlung und eine Bürgschaft des B auf eine Anzeige zu verzichten. B bürgt, später erstattet die Firma Anzeige und will B aus der Bürgschaft in Anspruch nehmen. Rechte des B?
Was ist das Erlangte bei § 816
An welche Ansprüche muß man bei § 816 immer sonst noch denken?
Was ist bei der Genehmigung nach § 185 bei § 816 zu beachten?
Ist die Untervermietung eine Verfügung im Sinne des § 816?
Der Minderjährige A ist mit der Lufthansa als blinder Passagier nach Amerika geflogen. Ansprüche der Lufthansa?
Ein Fotograf macht Fotos von Sportlern, die er dann für Werbezwecke weiterverkauft. Ansprüche der Sportler?
Die K-Bank gewährt dem A ein Wucherdarlehn. A ist der Meinung, er brauche überhaupt nichts zurückzubezahlen und meint zudem er sei entreichert. Zu Recht?


Bereicherungsrechtliche Ansprüche in Mehrpersonenverhältnissen

Wie wird grundsätzlich in Drei-Personenbeziehungen bei Rückabwicklung verfahren?
In welchem Verhältnis stehen Leistungs- und Eingriffskondiktion?
Welche Kontrollüberlegungen sollten immer angestellt werden, um zu überprüfen, ob in Mehrpersonenverhältnissen das gefundene Ergebnis "sachgerecht" ist?
Z verkauft ein Grundstück an D. D verkauft das Grundstück an E und bittet Z direkt an E zu übereignen. Nach der Übereignung ficht Z den Vertrag Z-D an und verlangt Rückübereignung. Zu Recht?
Wie ist in den Dreiecksfällen bei Unwirksamkeit beider Rechtsverhältnisse zu verfahren?
D stellt E eine Scheck bezogen auf seine Bank Z aus. Noch bevor sich E die Summe auszahlen läßt, sperrt D gegenüber Z den Scheck. Durch ein Versehen zahlt Z doch aus. Ansprüche der Z?
Wie ist in der oben beschriebenen Konstellation zu verfahren, wenn der Leistungsempfänger bösgläubig (weil er weiß, der Scheck gesperrt ist, überhaupt kein Anspruch besteht oder die Bank erkennbar zuviel überweist) ist?
In welchen Fällen ist eine Direktkondiktion der Bank möglich?
Wie hat der Bereicherungsausgleich vom Vertrag zugunsten Dritter stattzufinden?
Wie hat der Bereicherungsausgleich bei einer Abtretung zu erfolgen?
Wie hat der Bereicherungsausgleich bei der Forderungspfändung zu erfolgen?
Wie hat der Bereicherungsausgleich bei einer Leistung auf fremde Schuld nach § 267 zu erfolgen?
Warum ist bei einem gutgläubigen Erwerb eine Kondiktion des Berechtigten ausgeschlossen?
D glaubt, sein Hund habe G gebissen und ersetzt den Schaden, in Wahrheit hat der Hund des S gebissen. Ansprüche des D?


Bereicherungsausgleich in den Fällen der §§ 946 ff. und ähnliche Konstellationen

Enthält § 951 eine Rechtsfolgen- oder Rechtsgrundverweisung?
Der Materialhändler M liefert unter EV an den Werkunternehmer W. W verbaut die Materialien auf dem Grundstück des G. Kann M bei G kondizieren?
Dieb D klaut dem Bauern B zwei Jungbullen und verkauft diese an den gutgläubigen Metzger M. M verarbeitet die Bullen zu Wurst. Kann B bei M kondizieren?
A hat aufgrund nichtigen Kaufvertrages einen Gegenstand erworben und 12 Jahre in Eigenbesitz gehabt. Kann der Gegenstand noch kondiziert werden.



Definitionen

Wie wird "etwas" definiert? hoch
  Etwas ist jeder Vermögenswert, der zur Erfüllung einer vermeintlichen Verbindlichkeit tatsächlich übertragen wurde.

Wie wird "Leistung" definiert? hoch
  Leistung ist die bewußte, zielgerichtete Mehrung fremden Vermögens (zur Erfüllung einer Verbindlichkeit).


Die Bereicherung

Wie ist die Bereicherung zu bestimmen, wenn jemand Ausgaben gespart hat (etwa weil er in einer vermeintlich geschenkte Wohnung gelebt hat)? hoch
  Nach § 818 III ist nur die Bereicherung herauszugeben.
  Eine Bereicherung liegt aber nur vor, soweit Aufwendungen erspart geblieben sind. Hatte die Wohnung im Bsp. also einen Mietwert von 500,- DM, hätte der vermeintlich Beschenkte aber nur eine Wohnung für 400,- DM gemietet, dann beträgt auch die Bereicherung nur 400,- DM.

Ist der Kaufpreis nach § 818 I herauszugeben? hoch
  Nein! Der Kaufpreis ist kein Surrogat, sondern wird aufgrund eines selbständigen Rechtsgeschäftes erlangt.

Ist § 818 II auf Fälle der Beschädigung anwendbar? hoch
  Teilweise wird vertreten, dies sei nicht der Fall, weil die Sache - wenn auch beschädigt - noch herausgegeben werden könne.
  Hiergegen spricht jedoch, daß dann der Empfänger im Falle der Beschädigung besser stünde als im Fall der Zerstörung. Bei normativer Betrachtung sind die Fälle aber gleich zu behandeln.

Was ist herauszugeben, wenn das zuviel gezahlte Geld gutgläubig für den täglichen Unterhalt verbraucht wurde / Schulden hiermit getilgt wurden? hoch
  Nach der Differenzhypothese ist nur das herauszugeben, was sich noch als "Mehr" im Vermögen des Empfängers befindet.
  Dies ist auch dann der Fall, wenn anderweitige Vermögenswerte wegen der Zuvielzahlung nicht angegriffen wurden.
  Ist das Geld also für den täglichen Unterhalt verbraucht worden, ohne daß hierdurch anderweitige Ausgaben erspart wurden, liegt keine Bereicherung mehr vor. Anders, wenn Schulden getilgt wurden (hier würde die Befreiung von der Verbindlichkeit weiterhin als Bereicherung vorhanden sein).

Wie ist zu verfahren, wenn der Leistungsempfänger Verwendungen auf die Sache gemacht hat (Reparaturen, Verbesserungen)? hoch
  § 818 III enthält direkt keine Regelung für diesen Fall.
  Nach der Ratio von § 818 III soll der Leistungsempfänger aber nur zur Herausgabe der Vorteile verpflichtet sein, selber aber keine Schäden erleiden. Ihm sind deshalb die Nachteile zu ersetzen, die er im Vertrauen auf den Bestand erlitten hat.
  Die erlittenen Nachteile können "als Wegfall der Bereicherung im Sinne des § 818 III" in Rechnung gestellt werden. Der Herausgabeanspruch des Leistenden muß also nur zug-um-zug gegen Zahlung der Verwendungskosten erfüllt werden.
  § 818 III gibt aber keinen eigenen Anspruch. Hat der Leistungsempfänger die Sache schon herausgegeben, kann er analog § 1001 seinen Verwendungsersatz geltend machen.

Wie ist bei einem bösgläubigen Leistungsempfänger zu verfahren? hoch
  Nach §§ 818 IV, 819 wird nach den allgemeinen Vorschriften gehaftet.
  Hierzu zählt auch § 292.
  Dieser verweist auf das EBV.
  Hier ist § 989 von Bedeutung.
  Bei § 989 ist zwar Verschulden erforderlich. Wobei umstritten ist, wie dieses zu bestimmen ist. Dieser Streit kann jedoch offen bleiben, wenn §§ 990 II, 284 ff, 287 anwendbar ist.

Wie ist bei einer "aufgedrängten Bereicherung zu verfahren"? hoch
  Ist die Bereicherung "widerrechtlich" erfolgt, muß der Bereicherungsempfänger eine Möglichkeit haben, Beseitigung zu verlangen. Möglichkeiten hierzu bestehen über:
        § 1001 S. 2 analog: Der Bereicherungsempfänger stellt das Grundstück zwecks Beseitigung des Bereicherungsgegenstandes zur Verfügung (also in Fällen, in denen ein Grundstück bebaut wurde).
        Ein anderer Weg besteht darin, dem Bereicherungsanspruch den Beseitigungsanspruch (etwa aus §§ 823, 249) einredeweise entgegen zu setzen.
  Ist die Bereicherung nicht rechtswidrig erfolgt, bieten sich folgende Lösungen an:
        Das "Erlangte" im Sinne des § 818 II wird, abweichend von den sonst geltenden Grundsätzen, subjektiv bestimmt.
        Parallelwertung zu § 818 III.
        Vorsicht: Immer an § 242 denken.

Auf welche Vorschriften verweisen §§ 818 IV, 819? hoch
  Zum Teil wird angenommen, die §§ 818 IV, 819 verweisen nur auf solche Vorschriften, die ebenfalls "Rechtshängigkeit" voraussetzen.
  Hiergegen: Ratio der Normen ist, dem bösgläubigen Leistungsempfänger die Vorteile der eingeschränkten Haftung zu nehmen. Die §§ 279 und 281 sind deshalb anwendbar.

Wie ist das erlangte "Etwas" bei nicht gegenständlichen Leistungen zu bestimmen? hoch
  Teilweise wird vertreten, der Empfänger habe nur dann etwas erlangt, wenn er bereichert sei.
        Arg.: Nicht gegenständliche Leistungen sind schon begrifflich nicht herauszugeben und ein Wegfall der Bereicherung ist auch nicht möglich.
  h.M.: Das erlangte Etwas ist die Tätigkeit. Es kommt darauf an, ob der Inanspruchnahme der Leistung bei wirtschaftlicher Betrachtung eine vermögensrechtliche Bedeutung zukommt.
        Es muß differenziert werden zwischen dem Erlangten "etwas" in § 812 und der herauszugebenden Bereicherung in § 818.

Wie "funktioniert" die Zwei-Kondiktionen-Theorie? hoch
  Nach der strengen Zwei-Kondiktionen-Theorie können beide Parteien kondizieren.
  Probleme entstehen, wenn der Leistungsempfänger entreichert ist; er könnte jetzt zwar seine Gegenleistung kondizieren, brauchte selber aber wegen der Entreicherung nichts herauszugeben.
  Die modifizierte Zwei-Kondiktionen-Theorie will diese als unbillig empfundenen Rechtsfolge vermeiden und dem Leistungsempfänger mit dem Untergangsrisiko belasten: Wer eine Sache willentlich in sein Vermögen einordnet, muß auch das Risiko des Untergangs tragen.

Wie "funktioniert" die Saldo-Theorie? hoch
  Ausgangspunkt der Saldo-Theorie ist das Bestehen eines faktischen Synallagmas bei Austauschverträgen. Dieses ist auch bei der Rückabwicklung zu berücksichtigen.
  Jede Partei kann hiernach nur soviel zurückverlangen, wie sie ihrerseits zurückgewähren kann. Das Untergangsrisiko trägt also der Leistungsempfänger.
  Ein Teil der Vertreter der Saldo-Theorie möchte diese generelle Risikozuweisung durch Anwendung von §§ 350, 351 auf "Verschulden" begrenzen.
        Innerhalb dieser Meinungsgruppe ist wieder umstritten, wie das Verschulden zu bestimmen ist. Teilweise wird "zurechenbare Unachtsamkeit in eigenen Angelegenheiten" gefordert, teilweise soll ein "risikoerhöhendes Verhalten" ausreichen.
        Die Einschränkung ist insgesamt abzulehnen: Die §§ 350, 351 finden über die §§ 327, 467, 634 nur Anwendung, wenn der Schuldner (hier der Leistende) die Leistungsstörung und damit die Rückabwicklung zu vertreten hat. Eine Heranziehung der §§ 350, 351 ist also nur angebracht, wenn der Leistende die Ursache für die Rückabwicklung zu vertreten hat.
  Generell gilt: Wer einen Gegenstand willentlich in sein Vermögen einordnet, trägt auch das Risiko der Verschlechterung oder des Untergangs.

Welche Folge hat die Saldo-Theorie bei ungleichartigen / gleichartigen Leistungen? hoch
  Bei ungleichartigen Leistungen bestehen immer zwei Ansprüche. Jede Partei kann jedoch zug-um-zug Rückgewähr der empfangenen Leistung verlangen.
  Bei gleichartigen Leistungen entsteht wegen der Saldierung nur ein Bereicherungsanspruch.

Jemand hat eine Sache aufgrund eines nichtigen (Kauf-)Vertrages eine Zeit lang genutzt. Muß er die übliche Miete als Nutzung zahlen? hoch
  Nein, die Sache wurde als eigene und nicht als fremde, für die üblicherweise ein Mietzins nötig wäre, genutzt.
  Zu ersetzen ist nur der eingetretene Wertverlust, der sog. Wertverzehr.

In einem gegenseitigen Vertrag haben beide Parteien Aufwendungen gehabt. Wer trägt jeweils das "Entreicherungsrisiko"? hoch
  Wer das Risiko der Verschlechterung oder des Untergangs trägt, muß auch das Entreicherungsrisiko für im Vertrauen auf den Erwerb gemachte Aufwendungen tragen.
  Es ist zu berücksichtigen, wer die Rückabwicklung verschuldet hat, bzw. wer verschärft haftet oder an einen Geschäftsunfähigen geleistet hat.
  Jeder trägt die Kosten, die er auch beim Bestand des Vertrages zu tragen hätte (z.B. der Käufer die Kosten der Eintragung einer Vormerkung, die ausschließlich ihn sichern soll).
  Jeder trägt die Kosten, die aufgrund seines wirtschaftlichen Interesses entstanden sind.

Ist die Saldo-Theorie auch bei einem Rücktritt wegen Mangelhaftigkeit anwendbar? hoch
  Die Saldotheorie würde hier dazu führen, daß der Käufer (Leistungsempfänger) letztlich das Entreicherungsrisiko tragen müßte, obwohl die Wertminderung aufgrund des Mangels eingetreten ist.
  Dieses unbillige Ergebnis wird vermieden, indem die Saldo-Theorie auf diese Fallkonstellationen nicht angewendet wird.

Wie wird verfahren, wenn ein Vertragspartner nicht voll geschäftsfähig ist oder verschärft haftet? hoch
  Um die gesetzlichen Wertungen nicht zu unterlaufen, findet die Zwei-Kondiktions-Theorie Anwendung.
  Haftet ein Partner verschärft, muß sich der andere Partner dennoch unter Umständen eigenes Verschulden nach § 242 anrechnen lassen.

Kann die Saldo-Theorie auch Anwendung finden, wenn - bisher - nur eine Partei geleistet hat? hoch
  Nach Mindermeinung, nein: Es fehlt das faktische Synallagma.
  Nach a.A., ja: Die Risikoverteilung kann nicht danach erfolgen, wer zufällig als erster leistet.


Verhältnis GOA zu Bereicherungsrecht

Welche Vorschriften finden auf einen nichtigen Dienst- oder Werkvertrag Anwendung? hoch
  Teilweise wird vertreten, nichtige Verträge seien immer über die Regeln der Leistungskodiktion abzuwickeln.
        Hauptargument ist, daß bei Anwendung der GOA-Vorschriften, die §§ 814, 815, 817 nicht anwendbar sind, eine solche Bevorzugung des Anspruchstellers aber nicht angebracht ist.
  Rsp. und Teile der Lit. wenden die GOA-Vorschriften immer dann an, wenn der Anspruchsteller berechtigterweise mit Fremdgeschäftführungswillen für einen anderen tätig geworden ist.
        Wer aufgrund eines nichtigen Vertrages tätig wird, soll nicht schlechter stehen, als derjenige, der ohne Vereinbarung tätig wurde.

A hat aufgrund eines nichtigen Werkvertrages das Auto des B repariert. B verlangt Herausgabe. Welche Rechte stehen A zu? hoch
  Werkunternehmerpfandrecht?
        (-) kein wirksamer Vertrag.
  Zurückbehaltungsrecht nach § 273?
        (+) §§ 677, 683, 670
  §§ 1000, 994
        wegen GOA kein EBV

A hat für B Tätigkeiten übernommen. Der Vertrag ist wegen § 134 iVm. § 1 Rechtsberatungsgesetz nichtig. Ansprüche des A? hoch
  GOA ersetzt nur die Aufwendungen, die A für erforderlich halten durfte. Wegen § 1 Rechtsveratungsgesetz durfte A dies nicht.
  Es besteht aber ein Herausgabeanspruch nach Bereicherungsrecht (beachte: Die Herausgabe bei nicht gegenständlichen Leistungen ist umstritten.).


Sonstige Probleme bei den §§ 812 ff

Welche Einreden fallen unter § 813? hoch
  Die wichtigsten Einreden sind:
        ungerechtfertigter Bereicherung (§ 821)
        unerlaubter Handlung (§ 853)
  Die Verjährung ist ausdrücklich ausgenommen!
  Nach h.M. ist auch die Mängeleinrede nach § 478 keine Einrede im Sinne des (§ 813). Aus Sinn und Zweck der Gewährleistungsvorschriften ergibt sich, daß der gezahlte Kaufpreis nach Ablauf der Verjährungsfrist für die Wandlung nicht mehr zurückverlangt werden kann.

A hat Gelder unterschlagen. Seine Firma ist bereit gegen Rückzahlung und eine Bürgschaft des B auf eine Anzeige zu verzichten. B bürgt, später erstattet die Firma Anzeige und will B aus der Bürgschaft in Anspruch nehmen. Rechte des B? hoch
  B hat möglicherweise Einrede aus § 821.
  Die Einrede besteht, wenn B seinerseits Befreiung von den Verbindlichkeiten aus dem Bürgschaftsvertrag verlangen kann.
        § 821 gilt seinem Wortlaut nach nur für den Fall der Verjährung. Die Bereicherungseinrede muß aber auch schon vor Verjährung gelten.
  Hier kein Fall des § 812 I 1, 1 (Bürgschaft nicht zur Erfüllung einer Verbindlichkeit eingegangen).
  Aber: § 812 I 2, 2, Zweck war Unterbleiben der Anzeige.

Was ist das Erlangte bei § 816 hoch
  Nach einer Mindermeinung ist das Abstraktionsprinzip streng anzuwenden: Durch die Verfügung wird nicht der Kaufpreis erlangt sondern die Befreiung von der eigenen Übereignungsverpflichtung. Hierfür ist Wertersatz nach § 818 II (!!) zu leisten. Es ist also nur der Wert, nicht aber ein zusätzlicher Gewinn herauszugeben.
  h.M.: Das Erlangt ist der zugeflossene rechtsgeschäftliche Gegenwert. § 818 II ist durch die Sonderregelung des § 816 ausgeschlossen.
  Für die h.M. spricht auch, daß sich schwer von einem "objektiven Wert" einer Sache sprechen läßt. Eine Sache ist immer so viel wert, wie der Rechtsverkehr bereit ist hierfür zu zahlen. Danach wäre eine Differenzierung zwischen Erlangten und Wert überflüssig.
  Außerdem ist der Berechtigt im Gegensatz zum Verfügenden schutzwürdig. Nur der Berechtigte darf über einen Gegenstand verfügen. Kein Grund ersichtlich, warum der Nichtberechtigte privilegiert werden soll, indem er einen Teil des Erlöses behalten darf.

An welche Ansprüche muß man bei § 816 immer sonst noch denken? hoch
  § 281
  §§ 687 II, 681, 667

Was ist bei der Genehmigung nach § 185 bei § 816 zu beachten? hoch
  Mit der Genehmigung tritt der Rechtsverlust beim Berechtigten ein. Damit besteht auch die Gefahr, daß er nichts erhält. Die Rsp. nimmt diese Konsequenz hin.
  Die Lit. nimmt Genehmigung zug-um-zug gegen die Herausgabe des Erlöses an.

Ist die Untervermietung eine Verfügung im Sinne des § 816? hoch
  Eine Verfügung ist auf die Übertragung, Aufhebung, Änderung oder Belastung eines Rechtes gerichtet. Der Abschluß eines Mietvertrages ist ein schuldrechtliches Geschäft, die Besitzüberlassung ein Realakt, also keine Verfügung.
  § 816 paßt auch nicht analog, der Vermieter hätte die Sache nicht gleichzeitig an den Untermieter vermieten können.

Der Minderjährige A ist mit der Lufthansa als blinder Passagier nach Amerika geflogen. Ansprüche der Lufthansa? hoch
  Problematisch ist zunächst, ob A etwas erlangt hat.
        Teilweise wird das "Etwas" mit der Bereicherung gleichgestellt.
        Richtigerweise wird man jedoch auf die Flugreise abstellen, der Vermögenswert zukommt.
  Fraglich ist weiter, ob die Flugreise durch "Leistung" oder "auf sonstige Weise" erlangt wurde.
        Eine Leistung muß eigentlich daran scheitern, daß die Lufthansa nicht willentlich gehandelt hat. Der BGH nimmt dennoch eine Leistung an - schließlich hat die Lufthansa A den Flug "gebote".
        Richtigerweise wird man eine Nicht-Leistungskondiktion annehmen müssen. Die Lufthansa bestimmt alleine darüber, wen sie befördern möchte. Wer sich ohne ihren Willen den Flug verschafft, greift in diesen "Zuweisungsgehalt" ihrer geschützten rechtlichen Position ein und verschafft sich den Flug "auf sonstige Weise".
  Problem der Entreicherung
        Bei dem Flug handelt es sich zwar um eine Luxusaufwendung.
        A war allerdings bösgläubig und kann sich deshalb nicht auf Entreicherung berufen.
        Problematisch, wenn Umgehung des Minderjährigenschutzes. Es sollte deshalb die Wertung des § 828 II Anwendung finden. Wer hiernach deliktsfähig ist, kann auch bereicherungsrechtlich bösgläubig sein.

Ein Fotograf macht Fotos von Sportlern, die er dann für Werbezwecke weiterverkauft. Ansprüche der Sportler? hoch
  § 812 I 1, 2?
  Eingriff in den Zuweisungsgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes?
        Das APR ist zwar unschärfer als sonstige Rechte und ist auch nicht als solches übertragbar.
        Teilaspekten des APR kommt aber wirtschaftliche Bedeutung zu, so etwa der Verwendung von Bildern für Werbung.

Die K-Bank gewährt dem A ein Wucherdarlehn. A ist der Meinung, er brauche überhaupt nichts zurückzubezahlen und meint zudem er sei entreichert. Zu Recht? hoch
  K gegen A aus § 607
        Nichtigkeit wegen § 138 I (wucherähnliches Geschäft).
        Die Rechtsfolge ist umstritten. Teilweise wird vertreten, das Darlehn müsse auf eine angemessene Höhe zurückgeführt werden und nur der hierüber hinausgehend Teil sei sittenwidrig. Nach herrschender (und richtiger) Meinung ist das gesamte Darlehn sittenwidrig, andernfalls könnte der Darlehnsgeber immer erst einmal einen beliebigen Zinssatz fordern und dann abwarten, bis der Zinssatz durch Urteil verkürzt wird.
  K gegen A aus § 812 I 1, 1
        Die Voraussetzungen sind gegeben.
        Anspruch ausgeschlossen?
        § 814 greift nur bei positive Kenntnis. Nicht ausreichend ist Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich die rechtliche Schlußfolgerung ergibt.
        § 817 S. 2
        Hier reicht nach h.M. grob fahrlässige Unkenntnis aus.
        Es ist genau auszulegen, was das "Erlangt" ist: Erlangt wird bei einem Darlehn nicht das Kapital also solches - dieses muß schließlich wieder zurückbezahlt werden - sondern nur die Kapitalnutzung. Der Darlehnsgeber kann also die Zinsen nicht herausverlangen.
        Rechtsfolge: Herausgabepflicht der Darlehnssumme nach Zeitablauf. Da Geldscheine in der Regel ausgegeben sind - Wertersatz nach § 818 II
        Fraglich ist, ob auch Nutzungsersatz nach § 818 I, II - hier also Zinsen - herauszugeben sind. Von einem Teil wird dies vertreten, da § 817 S. 2 als zivilrechtliche Norm keinen Strafcharakter haben dürfe. Hiergegen: Wucherer könnten risikolos arbeiten.
        Entreicherung nach § 818 III?
        Möglicherweise verschärfte Haftung wegen Bösgläubigkeit. Bösgläubigkeit wird weit ausgelegt. Kenntnis von der Rückgewährpflicht reicht aus.
        Rechtsfolge ist Haftung nach den allgemeinen Vorschriften; insbesondere § 292 iVm §§ 989, 990.
        Problem: § 292 setzt "etwas" voraus. Hier ist das Geld verbraucht. Aber: Vertretenmüssen-Gedanke des § 279 paßt ("Geld hat man zu haben").
        Str. ob § 279 allgemeine Vorschrift iSd §§ 818 IV, 819 weil diese möglicherweise nur auf Vorschriften verweisen, die ebenfalls Rechtshängigkeit voraussetzen. Nach h.M. Bestimmung nach Sinn und Zweck: Verschärft haftender Bereicherungsschuldner darf nicht besser gestellt werden also nach allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen haftender Schuldner.
        Ergebnis: A muß Nettokreditsumme nach Zeitablauf (aber ohne Zinsen) herausgeben.


Bereicherungsrechtliche Ansprüche in Mehrpersonenverhältnissen

Wie wird grundsätzlich in Drei-Personenbeziehungen bei Rückabwicklung verfahren? hoch
  Grundsätzlich muß jeder bei seinem Vertragspartner kondizieren. Die Rückabwicklung muß über das "Dreieck" erfolgen.

In welchem Verhältnis stehen Leistungs- und Eingriffskondiktion? hoch
  Die Eingriffskondiktion ist subsidiär. Eine Eingriffskondiktion kommt also nur dann in Betracht, wenn keine Leistung vorliegt.

Welche Kontrollüberlegungen sollten immer angestellt werden, um zu überprüfen, ob in Mehrpersonenverhältnissen das gefundene Ergebnis "sachgerecht" ist? hoch
  Einwendungserhalt:
        Jeder Partei eines fehlgeschlagenen Kausalverhältnisses müssen ihre jeweiligen Einwendungen gegen den anderen Teil erhalten bleiben.
  Schutz vor Einwendungen Dritter:
        Keine Partei darf mit Einwendungen belastet werden, die aus dem Verhältnis zwischen dem anderen Teil und Dritten herrühren.
  Gerechte Verteilung des Insolvenzrisikos:
        Das Risiko der Zahlungsunfähigkeit einer Partei soll nur ihr Vertragspartner zu tragen haben und nicht ein Dritter, der mangels Auswahl keine Risikoeinschätzung vornehmen konnte.

Z verkauft ein Grundstück an D. D verkauft das Grundstück an E und bittet Z direkt an E zu übereignen. Nach der Übereignung ficht Z den Vertrag Z-D an und verlangt Rückübereignung. Zu Recht? hoch
  Anspruch Z gegen E nach
        Keine Leistung des Z an E: § 812 I 1, 1 (-)
              Zwar hat Z letztlich an E aufgelassen, hierbei aber keine eigene Verbindlichkeit getilgt.
        Ein Anspruch aus Nichtleistungskondiktion (§ 812 I 1, 2) ist nur möglich, wenn E das Grundstück nicht durch Leistung erlangt hat (E kann das Grundstück nicht gleichzeitig durch Leistung und auf sonstige Weise erlangt haben).
        Leistung D-E? Zwar hat Z faktisch an E geleistet. Hiermit wollte er jedoch seine Verbindlichkeit aus dem Kaufvertrag mit D erfüllen. Bei wertender Betrachtung also Leistung des Z an D und D an E.
        Folglich kann Z nicht von E kondizieren.
  Anspruch Z gegen D aus § 812 I 1, 1
        Tatsächlich hat D von Z nichts erlangt.
        Allerdings ist D durch die Übereignung des Z an E von seiner Verbindlichkeit gegenüber E frei geworden. Bei einer Als-ob-Betrachtung stellt sich das Geschehen also so dar, als ob Z das Eigentum an D und D an E übertragen hat.
        Z hat also gegen D einen Rückübereignungsanspruch. Dieser ist nicht möglich, also ist nach § 818 II Wertersatz zu leisten.

Wie ist in den Dreiecksfällen bei Unwirksamkeit beider Rechtsverhältnisse zu verfahren? hoch
  Nach h.M. bleibt es bei der Rückabwicklung "über das Dreieck". So wird sichergestellt, daß:
        jede Partei das Insolvenzrisiko ihres Vertragspartners behalten muß.
        jede Partei sich nur an Ihren Vertragspartner halten darf.
  Fraglich ist allerdings, was das "Erlangte" ist.
        Nach herrschender Meinung wird der Kondiktions-Anspruch erlangt und herauszugeben (also Kondiktion der Kondiktion).
        Im Ergebnis kommt es damit doch zu einem Durchgriff. E könnte Z nach § 404 seine Einwendungen gegen D entgegenhalten, außerdem trägt Z nun doch das Insolvenzrisiko des E.
        Es wird deshalb vorschlagen, als "Erlangtes" die Kaufsache anzusehen. An dieser erwirbt der Erstkäufer beim Geheißerwerb tatsächlich für eine logische Sekunde Eigentum.
        Eine andere Lösung besteht darin, dem Erstkäufer die Berufung auf § 818 III versagen, weil dieser durch die bewußte Vermögensdisposition freiwillig das Insolvenzrisiko des Zweitkäufers übernommen hat.

D stellt E eine Scheck bezogen auf seine Bank Z aus. Noch bevor sich E die Summe auszahlen läßt, sperrt D gegenüber Z den Scheck. Durch ein Versehen zahlt Z doch aus. Ansprüche der Z? hoch
  Ansprüche der Z gegenüber E?
        Eine Leistungskondiktion der Z gegenüber E scheitert an der fehlenden Leistung.
        Eine Nichtleistungskodiktion hängt davon ab, daß nicht gleichzeitig eine Leistung des D gegenüber E vorliegt.
        Die Fallkonstellation ist mit den Anweisungsfällen vergleichbar: Die Bank Z will für D (ihren Kunden) an E "zuwenden", damit dieser von seiner Verbindlichkeit gegenüber D frei wird und die Z von ihrer Verbindlichkeit gegenüber E.
        Es ist also von einer Leistung Z an D und D an E auszugehen, wenn:
        der Rechtsschein besteht, daß der Zuwendende für den Schuldner des Empfängers tätig wird.
        der Empfänger gutgläubig ist.
        der Dritte den Rechtsschein in zurechenbarer Weise veranlaßt hat.
        In der beschriebenen Fallkonstellation liegt also wertend eine Leistung der Z an D und D an E vor. (Bildlich überreicht die Bank bloß das Geld an Stelle des D.) Eine Nichtleistungskondiktion Z gegen E scheidet also aus.
  Ansprüche der Z gegen D
        D ist durch die Überweisung durch Z von seiner Kaufpreisschuld frei geworden. Allerdings erfolgte die Überweisung nicht, um Z zu befreien. Vielmehr wollte die Z nur ihren Pflicht aus dem Girovertrag (Vornahme von Auszahlungen an Dritte) erfüllen. Bei wertender Betrachtung stellt sich dies aber dar, als ob Z an ihren K (D) geleistet hätte.
        D kann sich nicht auf Entreicherung berufen, da er von der Kaufpreisverbindlichkeit befreit wurde.

Wie ist in der oben beschriebenen Konstellation zu verfahren, wenn der Leistungsempfänger bösgläubig (weil er weiß, der Scheck gesperrt ist, überhaupt kein Anspruch besteht oder die Bank erkennbar zuviel überweist) ist? hoch
  Die Leistung wird nach h.M. aus der Perspektive des Leistungsempfängers bestimmt.
  Weiß der Leistungsempfänger, daß der Scheck gesperrt ist, kann er nicht von einer Leistung des D ausgehen.
  Es ist also eine Direktkondiktion der Bank möglich.

In welchen Fällen ist eine Direktkondiktion der Bank möglich? hoch
  Wenn die Anweisung:
        gefälscht ist.
        von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht stammt.
        von einem Geschäftsunfähigen stammt.
        vom "Anweisenden" in keiner Weise veranlaßt wurde.
        doppelt ausbezahlt wird.
  Wenn dies der gesetzlichen Wertung entspricht. So etwa bei § 9 VerbrKrG. Hier muß die Bank beim Verkäufer kondizieren.

Wie hat der Bereicherungsausgleich vom Vertrag zugunsten Dritter stattzufinden? hoch
  Bsp: D verkauft E eine Sache. Diese erwirbt D bei Z und vereinbart mit Z, daß E berechtigt sein soll, die Sache abzuholen.
  Diese Konstellation ist mit den Anweisungsfällen vergleichbar.
  Durch die Zuwendung soll Folgendes geschehen.
        Z will gegenüber D aus dem Kaufvertrag2 frei werden.
        Z will gegenüber E aus dem Kaufvertrag2 zugunsten Dritter frei werden.
        D will gegenüber E aus dem Kaufvertrag1 frei werden.
  Bei wertender Betrachtung leistet also Z an D und D an E.
  Eine Rückabwicklung hat also wie in den Leistungsfällen "über das Dreieck" zu erfolgen.
  Eine Direktkondiktion erfolgt in den gleichen Fällen wie bei der Weisung.
        Außerdem kann direkt kondiziert werden, wenn der Empfänger alleine forderungsberechtigt sein sollte (hier findet bei wertender Betrachtung keine Übertragung Z - D, D - E statt).

Wie hat der Bereicherungsausgleich bei einer Abtretung zu erfolgen? hoch
  Bsp: D tritt E eine Forderung gegen seine Feuerversicherung Z ab. Z zahlt zunächst an E. Später stellt sich heraus, daß D den Brand gelegt hat und Z verlangt das Geld zurück.
        Teilweise wird eine Direktkondiktion der Z gegen E angenommen: Aufgrund der Abtretung hält Z den E für berechtigt und verfolgt also ihm gegenüber einen eigenen Leistungszweck.
        Hiergegen wird die Vergleichbarkeit mit den Anweisungsfällen angeführt. Auch ist es interessengerecht, wenn jeder Beteiligte weiterhin nur das Insolvenzrisiko seines jeweiligen Partners trägt. Schließlich ist E schutzwürdig.
        Problematisch wird die letzte Sichtweise dadurch, daß der BGH gleichzeitig ausgeführt hat, es sei anders zu entscheiden, wenn der Zuwendungsempfänger die Zuwendung besonders intensiv gefordert habe. Warum die Intensität ausschlaggebend seien soll, wird nicht so ganz deutlich. Mit guten Gründen läßt sich deshalb wohl immer die Direktkondiktion vertreten.
  Anders wird der Fall beurteilt, wenn der Zuwendungsempfänger nicht schutzwürdig ist, weil er etwa weiß, daß er zuviel gezahltes Geld zurückgeben muß.

Wie hat der Bereicherungsausgleich bei der Forderungspfändung zu erfolgen? hoch
  E hat eine Forderung gegen D. Als D nicht zahlt, pfändet E eine Forderung des D gegen Z und vollstreckt gegen Z. Jetzt stellt sich die Nichtigkeit der Forderung D - Z heraus.
        Der BGH meint hier, dem Z komme es in erster Linie darauf an, das Einziehungsrecht des E zu befriedigen. Deshalb sei hier eine Direktkondiktion angemessen.
        IMHO ist die Lösung isoliert betrachtet schlüssig - nur wird jetzt nicht ganz klar, warum der BGH in den Abtretungsfällen anders argumentiert...

Wie hat der Bereicherungsausgleich bei einer Leistung auf fremde Schuld nach § 267 zu erfolgen? hoch
  S kauft von E eine Sache. Einen Teil der Raten zahlt D. Später stellt sich Nichtigkeit des Vertrages S - E heraus.
  Zwar zahlt D nur deshalb an E um den S von seinen Verbindlichkeiten zu befreien. Gegenüber E gibt er aber zu erkennen, daß er hiermit gerade diesen - eigenen!! - Zweck verfolgt. D kann also direkt bei E kondizieren.

Warum ist bei einem gutgläubigen Erwerb eine Kondiktion des Berechtigten ausgeschlossen? hoch
  Die h.M. verweist auf die Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion. Der Erwerber hat das Eigentum durch Leistung des Nichtberechtigte erlangt (wer die Macht hat, das Eigentum zu verschaffen, muß auch als Leistender angesehen werden).
  Teile der Lit. nehmen eine Wertung vor: Hiernach hat der Verkehrsschutz Vorrang vor dem Bestandsschutz (arg. §§ 932 ff., 816).

D glaubt, sein Hund habe G gebissen und ersetzt den Schaden, in Wahrheit hat der Hund des S gebissen. Ansprüche des D? hoch
  D hat ohne rechtlichen Grund geleistet und kann deshalb bei G nach § 812 I 1 kondizieren.
  Diskutiert wird, ob D nachträglich sein Tilgungsbestimmung ändern kann. Hierdurch könnte D erreichen, daß er nun die Schuld des S getilgt hat und deshalb Regreß bei S nehmen kann. (Dies kann für D von Vorteil sein, wenn sein Anspruch gegen G aus tatsächlichen Gründen nicht durchsetzbar ist.)


Bereicherungsausgleich in den Fällen der §§ 946 ff. und ähnliche Konstellationen

Enthält § 951 eine Rechtsfolgen- oder Rechtsgrundverweisung? hoch
  Nach ganz h.M. eine Rechtsgrundverweisung!

Der Materialhändler M liefert unter EV an den Werkunternehmer W. W verbaut die Materialien auf dem Grundstück des G. Kann M bei G kondizieren? hoch
  In Betracht kommt nur eine Nichtleistungskondiktion. Diese ist gesperrt, wenn gleichzeitig eine Leistung des W vorliegt.
  BGH: M hat willentlich an W übertragen, W ist zur Erfüllung seines Werkvertrages bei G tätig geworden und hat damit die Tätigkeit und das Eigentum geleistet.
        Der BGH stellt also nicht darauf ab, zwischen welchen Personen sich der Eigentumswechsel vollzieht, sondern er bestimmt den Leistungsbegriff über die zugrundeliegenden schuldrechtlichen Beziehungen.
  h.Lit.: Es macht keinen Unterschied, ob eine Eigentumsverlust nach den §§ 932 ff. oder §§ 946 ff. eintritt. Auch in den Fällen der §§ 946 ff. sind deshalb die Wertungen der §§ 816, 932 ff. (analog!) zu berücksichtigen. Das bloße Vorliegen einer Leistung schließt also nicht die Nichtleistungskondiktion aus. Der Eigentumserwerb ist vielmehr nur dann kondiktionsfest, wenn die Voraussetzungen der §§ 816, 932 ff. vorliegen.
        Gegen Rsp.: Der Bauherr erwirbt zwar immer Eigentum, jedoch ist nicht einzusehen, warum er auch bereicherungsrechtlich besser stehen soll als beim rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb.
        In der Regel kommt die Literatur dennoch zu gleichen Ergebnissen wie die Rsp., weil der Bauherr meistens gutgläubig sein wird und ihm normalerweise keine Erkundigungspflicht zukommt.

Dieb D klaut dem Bauern B zwei Jungbullen und verkauft diese an den gutgläubigen Metzger M. M verarbeitet die Bullen zu Wurst. Kann B bei M kondizieren? hoch
  Kein Eigentumswerb durch die Leistung des Diebes (hierin unterscheidet sich der Jungbullenfall von den Einbaufällen). Der Eigentumserwerb erfolgt durch die Verarbeitung, also in sonstiger Weise. B kann also nach § 812 I 1, 2 kondizieren.
  Teilweise wird daran angeknüpft, daß D durch seine zweckgerichtete Übertragung des Besitzes gerade die Möglichkeit zum Eigentumserwerb durch Verarbeitung geschaffen hat.
        Jedoch wären dann für einen Ausschluß der Nichtleistungskondiktion wieder die Wertungen der §§ 816, 932 ff. zu berücksichtigen. Hiernach wäre das Eigentum nicht kondiktionsfest.

A hat aufgrund nichtigen Kaufvertrages einen Gegenstand erworben und 12 Jahre in Eigenbesitz gehabt. Kann der Gegenstand noch kondiziert werden. hoch
  Problematisch ist der "Rechtsgrund".
  Dieser kann möglicherweise in der Ersitzung nach § 937 gesehen werden.
  Aber: In Fällen rechsgeschäftlicher wirksamer Übereignung aufgrund unwirksamen Kausalgeschäftes verjährt der Kondiktionsanspruch erst in 30 Jahren.
  § 937 ist also nicht als Rechtsgrund anzusehen. Abzustellen ist vielmehr auf das Kausalgeschäft.


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