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Dritter Abschnitt. Rechtsfolgen der Tat

Erster Titel. Strafen

Freiheitsstrafe

§ 38 Dauer der Freiheitsstrafe

   (1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht.

   (2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.



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